§ 18 Einsicht in die Promotionsakte
Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Promotionsverfahrens hat der Bewerber das Recht auf Einsichtnahme in alle Promotionsunterlagen.
§ 19 Inkrafttreten/ Übergangsregelungen
( 1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Für Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam als Doktoranden angenommen wurden, gelten Übergangsregelungen, die im Einzelfall vom Promotionsausschuß festgelegt werden.
Promotionsordnung
der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam
Vom 3. November 1994
Aufgrund der§§ 3 Abs. 4 und 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991( GVBL. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät II erlassen: ¹
Inhaltsverzeichnis
Promotionsrecht
18 190
§ 1
§ 2
§ 3
Durchführung der Promotionsverfahren Prüfungskommission
§ 4 Aufgaben der Prüfungskommission
§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
§ 6
Annahme als Doktorand/ Doktorandin
§ 7
Antrag auf Eröffnung des
Promotionsverfahrens
§ 8
Eröffnung des Promotionsverfahrens
lus
§ 9 Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt
vom Promotionsverfahren
§ 10 Dissertation
§ 11 Begutachtung der Dissertation
§ 12 Entscheidung über die Dissertation
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 15 Veröffentlichung der Dissertation
§ 16 Publikationsformen
§ 17 Ablieferungspflicht
§ 18 Vollzug der Promotion
§ 19 Ungültigkeit der Promotion
§ 20 Entziehung des Doktorgrades
§ 21 Ehrenpromotion
§ 22 Inkrafttreten
от
§ 1 Promotionsrecht
( 1) Die Philosophische Fakultät II der Universität Potsdam verleiht aufgrund einer Dissertation und einer bestandenen mündlichen Prüfung den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie( Dr. phil.). Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulabschluß hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.
( 2) Die Fakultät kann den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) aufgrund von hervorragenden und eigenständigen wissenschaftlichen oder geistig- schöpferischen Leistungen in den Fachgebieten, für die die Fakultät zuständig ist, verleihen( s.§ 21). Verdienste, die allein auf einer
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Bestätigt mit Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26.4.1995
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