Heft 
(1995) 5
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§ 18 Einsicht in die Promotionsakte

Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Promotions­verfahrens hat der Bewerber das Recht auf Einsichtnah­me in alle Promotionsunterlagen.

§ 19 Inkrafttreten/ Übergangsregelungen

( 1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Für Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam als Doktoranden angenommen wurden, gelten Übergangsregelungen, die im Einzelfall vom Promotionsausschuß festgelegt werden.

Promotionsordnung

der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam

Vom 3. November 1994

Aufgrund der§§ 3 Abs. 4 und 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991( GVBL. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung für die Philoso­phische Fakultät II erlassen: ¹

Inhaltsverzeichnis

Promotionsrecht

18 190

§ 1

§ 2

§ 3

Durchführung der Promotionsverfahren Prüfungskommission

§ 4 Aufgaben der Prüfungskommission

§ 5

Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

§ 6

Annahme als Doktorand/ Doktorandin

§ 7

Antrag auf Eröffnung des

Promotionsverfahrens

§ 8

Eröffnung des Promotionsverfahrens

lus

§ 9 Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt

vom Promotionsverfahren

§ 10 Dissertation

§ 11 Begutachtung der Dissertation

§ 12 Entscheidung über die Dissertation

§ 13 Mündliche Prüfung

§ 14 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 15 Veröffentlichung der Dissertation

§ 16 Publikationsformen

§ 17 Ablieferungspflicht

§ 18 Vollzug der Promotion

§ 19 Ungültigkeit der Promotion

§ 20 Entziehung des Doktorgrades

§ 21 Ehrenpromotion

§ 22 Inkrafttreten

от

§ 1 Promotionsrecht

( 1) Die Philosophische Fakultät II der Universität Potsdam verleiht aufgrund einer Dissertation und einer bestandenen mündlichen Prüfung den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie( Dr. phil.). Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulab­schluß hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifi­kation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.

( 2) Die Fakultät kann den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) aufgrund von hervorragenden und eigenständigen wissenschaftlichen oder geistig- schöpferischen Leistun­gen in den Fachgebieten, für die die Fakultät zuständig ist, verleihen( s.§ 21). Verdienste, die allein auf einer

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Bestätigt mit Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26.4.1995

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