Heft 
(1995) 5
Seite
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außerfachlichen Förderung der Wissenschaften beruhen, können nicht durch eine Ehrenpromotion gewürdigt werden.

( 3) Die Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät II sind im Anhang aufgeführt.

3.

die Beurteilung der Dissertation( auf der Grundlage der Gutachten) und der mündlichen Prüfung sowie die Festlegung des Gesamturteils.

( 2) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.

§ 2

adeo

Durchführung der Promotionsverfahren

( 1) Für die Durchführung der Promotion ist der Promotionsausschuß zuständig, der vom Fakultätsrat gewählt wird.

( 2) Dem Promotionsausschuß gehören vier Professoren und ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt.

( 3) Der Promotionsausschuß überträgt einem Mitglied den Vorsitz. Dieses Mitglied muß eine Professur inneha­ben. Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsaus­schusses beträgt zwei Jahre.

§3 Prüfungskommission

( 1) Der Promotionsausschuß bestimmt für jedes Promotionsverfahren eine Prüfungskommission und überträgt einem Mitglied der Kommission den Vorsitz. Dieses Mitglied muß eine Professur in der Philosophi­schen Fakultät II innehaben.

( 2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen eines dem akademischen Mittelbau entstammt und promoviert sein muß. Die übrigen Mitglieder haben eine Professur inne. In höchstens einem Falle kann anstelle eines professoralen Mitglieds auch ein habilitiertes Mitglied der Fakultät benannt werden. Mindestens ein Mitglied der Prüfungs­kommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, benannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt( vgl.§ 6 Abs. 3 Nr. 2 und§ 11 Abs. 1). Alle Mitglieder müssen promoviert sein.

( 3) Der Promotionsausschuẞ kann Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer wissenschaftlicher Hochschulen zu Mitgliedern der Prüfungskommission ernennen.

§ 4

Aufgaben der Prüfungskommission

( 1) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:

1.

2.

die Bestimmung der Personen, die Gutachten zur Beurteilung der Dissertation erstatten( vgl.§ 11 Abs. 1);

die Entscheidung über die Annahme der Dissertati­on auf der Grundlage der Gutachten;

§ 5

Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:

1.

2.

ein zum Studium an einer Universität oder gelichgestellten Hochschule berechtigendes Zeug­

nis;

für Ausländer eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, es sei denn, die Voraussetzungen nach§ 10 Abs. 2 liegen vor; 3.( a) ein berufsqualifizierender Abschluß oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen Studium an einer Uni­versität oder gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit vonmindestens acht Semestern

4.

oder

( b) ein berufsqualifizierender Abschluß oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studi­um mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern.

( c) Befähigte Absolventen eines geeigneten Fachhochschulstudiengangs können nach Absolvie­rung von Teilen von Studiengängen der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam zur Pro­motion zugelassen werden.

( d) für die Promotion im Fach Psychologie: der erfolgreiche Abschluß des Diplomstudiengangs Psychologie.

Für die Promotion im Fach Sonderpädagogik: der erfolgreiche Abschluß eines Hauptfachstudiums im Fach Sonderpädagogik.

Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsaus­schuß im Einvernehmen mit den Fachvertretern. eine Erklärung, daß die die Promotion beantragende Person noch an keiner anderen Fakultät oder ande­ren Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat.

( 2) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsab­schlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promoti­onsverfahren entscheidet der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit Fachvertretern. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu konsultieren.

§ 6

Annahme als Doktorand/ Doktorandin

( 1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand/ Doktorandin ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promoti­onsausschusses zu richten. Durch die Annahme

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