Heft 
(1995) 5
Seite
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gewährleistet der Promotionsausschuß die spätere Begutachtung der Arbeit.

( 2) Voraussetzung für die Annahme als Dokto­rand/ Doktorandin ist der Nachweis der Zulassungsvor­aussetzungen gemäß§ 5.

( 3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

2.

der Nachweis der Voraussetzungen gemäß§ 5; die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitszieles oder der Antrag auf Zuteilung eines Dissertationsthemas;

3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur non Betreuung berechtigten Person, daß sie die Betreu­shesung übernimmt, oder der Antrag auf Beiordnung

einer betreuenden Person. Deren Einverständnis den wird vom vorsitzenden Mitglied des Promotions­Gusausschusses eingeholt. Ist die vorgesehene Person zur Betreuung nicht bereit, kann das Einverständnis einer anderen zur Betreuung berechtigten Person Piwo eingeholt werden.

( 4) Zur Betreuung berechtigt sind Mitglieder der Fakultät, die eine Professur, Honorarprofessur, außeror­dentliche Professur, Hochschuldozentur oder Privatdo­zentur innehaben oder entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte professorierte Mitglieder der Fakul­tät sind.

( 5) Die Annahme als Doktorand/ Doktorandin erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuẞ; eine Ablehnung des Antrags bedarf einer Begründung. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und eine Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen werden kann.

( 6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann eine fertiggestellte Dissertation in einem Promotionsfach vorgelegt werden.

§ 7

Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

( 1) Die Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.

( 2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:

4.

5.

6.

7.

die Dissertation in maschinenschriftlicher Mutter­kopie sowie drei gebundene oder geheftete Kopien; eine Erklärung, daß die Arbeit selbständig und ohne unzulässige Hilfe Dritter verfaßt wurde und bei der Abfassung nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich oder inhalt­lich übernommenen Stellen als solche gekennzeich­net wurden;

eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einer anderen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule vorgelegen hat;

eine Erklärung, ob die mündliche Prüfung in Form einer Disputation oder eines Rigorosums ablegt werden soll. Im Falle des Rigorosums sind das Hauptfach und die zwei Nebenfächer bzw. die zwei Hauptfächer( vgl.§ 13 b) für die mündliche Prüfung zu benennen;

8. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate verflossen sind und die antragstellende Person nicht im öffent­lichen oder kirchlichen Dienst steht;

9.

ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.

( 3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können beigefügt werden:

2.

1. eine Erklärung, wer die Dissertation betreut hat; Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von§ 3 Abs. 2 und§ 11 Abs. 1;

3.

eine Erklärung, ob der Anwesenheit von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung zugestimmt wird.

§ 8

Eröffnung des Promotionsverfahrens

( 1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuß mit einfacher Mehrheit seiner gemäß§ 2 Abs. 3 stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 6 Wochen. Bei Stimmengleich­heit entscheidet das vorsitzende Mitglied.

( 2) Lehnt der Promotionsausschuß die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat das vorsitzende Mitglied dies der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zusammen mit einer Rechtsbe­helfsbelehrung mitzuteilen. Der Promotionsausschuẞ kann den Antrag nur ablehnen, wenn

1.

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1.

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eine Erklärung, für welches Fach die Promotion angestrebt wird;

2.

3.

ein in deutscher Sprache verfaßter Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt;

die Nachweise über die in§ 5 geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zum Pro­motionsverfahren, sofern keine Annahme als Dokto­rand/ Doktorandin vorausgegangen ist. Andernfalls Qualist auf die erfolgte Annahme hinzuweisen;

mindestens eine der Voraussetzungen nach§ 5 nicht vorliegt;

die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat und dort nicht angenommen worden ist.

( 3) Gegen eine Ablehnung der Eröffnung des Promoti­onsverfahrens kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Promotionsausschuẞ Widerspruch erhoben werden. Promo­Über den Widerspruch entscheidet der tionsausschuẞ.

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