Heft 
(1995) 5
Seite
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Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren

Die antragstellende Person hat bis zum Eingang des zuerst vorliegenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.

§ 10 Dissertation

( 1) Die Dissertation muß ein Thema aus den Promotions­fächern der Fakultät( s. Anhang) behandeln. Sie muß einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier­ten Beitrag zur Forschung darstellen.

( 2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuẞ. Fremdsprachen sollten zugelassen werden, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.

( 3) Die Dissertation soll als Ganzes nicht veröffentlicht sein. In Ausnahmefällen, über die der Promotionsaus­schuß entscheidet, kann sie ganz oder teilweise veröf­fentlicht sein.

( 4) Die Dissertation muß auf dem Titelblatt Thema, Namen des Verfassers/ der Verfasserin, Bezeichnung der als bei der Philosophischen Fakultät II eingereichten Dissertation und das Jahr der Einreichung nennen. Als Anhang muß sie einen kurzgefaßten Lebenslauf und bei fremdsprachigen Dissertationen eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von höchstens 10 Seiten in deutscher Sprache enthalten.

§ 11

Begutachtung der Dissertation

( 1) Über die eingereichte Dissertation werden in der Regel zwei Gutachten erstattet. Sofern ein Mitglied der Fakultät, das eine Professur innehat oder habilitiert ist, die Dissertation betreut hat, soll dieses in der Regel das Erstgutachten erstatten. Sofern eine solche Betreuung nicht stattgefunden hat, steht der zu promovierenden Person das Recht des Vorschlags darüber zu, wer eines der Gutachten erstellen soll. Die Vorgeschlagenen müssen die Lehrbefugnis für das angestrebte Promotions­fach besitzen. Für die weiteren Gutachten bestellt die Prüfungskommission vorrangig habilitierte Personen aus der Fachrichtung der vorgelegten Dissertation. Mo

( 2) Die Gutachten werden gleichzeitig und unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung getrennt in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe zur Überarbeitung in einer angegebenen Frist empfehlen. In jedem Gutachten kann eine Befürwortung der Annahme der Dissertation von

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Auflagen abhängig gemacht werden. Im Einzelfall kann entschieden werden, daß die Auflagen nicht vor der mündlichen Prüfung erfüllt zu werden brauchen und daher keine aufschiebende Wirkung im Sinne von§ 12 Abs. 5 haben. Den Auflagen ist aber in jedem Falle vor der Veröffentlichung nachzukommen( vgl.§ 15 Abs. 1). Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln.

( 3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschlagen wird, ist zugleich eine Bewertung abzugeben. Für die Bewertung sind zulässig:

summa cum laude= eine besonders hervorragende Leistung;

magna cum laude= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;

cum laude= eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;

rite= eine den Anforderungen entsprechende Leistung.

( 4) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der Annahme­oder Ablehnungsempfehlung unterscheiden, oder wenn die Benotungen um mehr als einen Notenwert differieren, muß die Prüfungskommission ein weiteres Gutachten einholen, das nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vorliegen soll. In diesem zusätzlichen Gutachten sind die in den anderen Gutachten genannten Gründe zu würdigen und zu gewichten.

( 5) In Abweichung von Absatz 4 kann ein weiteres Gutachten auch dann eingeholt werden, wenn von den beiden ersten Gutachten eines zu der Bewertung" summa cum laude" und das andere zu der Bewertung" magna cum laude" kommt.

( 6) Wird bei der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, holt die Prüfungskommission auf Antrag der zu promovierenden Person ein anderes- evtl. auswärtiges Gutachten anstelle des bisherigen Gutachtens ein. Betrifft dies das Erstgutachten, so tritt das Vorschlagsrecht nach Absatz 1 erneut in Kraft. egy

( 7) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat ausgelegt. Auf Antrag kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Zur Einsichtnahme berechtigt sind alle Personen, die zur Betreuung von Dissertationen berechtigt sind( vgl.§ 6 Abs. 4). Auf die Auslegung der Dissertation wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungs­frist an das vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommis­sion gerichtet werden. Sie sind zu den Promotionsunter­lagen zu nehmen.

§ 12 diawdosM Entscheidung über die Dissertation

( 1) Eine Entscheidung über die Dissertation soll während der Vorlesungszeit spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Während der vorlesungs­

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