Heft 
(1995) 5
Seite
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freien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wochen getroffen werden.

( 2) Über die Annahme oder vorläufige Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Prüfungs­kommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stellungnahmen( vgl.§ 11). Sie hat sich für eine Annahme zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Annahme plädiert und die Stellung­nahmen nach§ 11 Abs. 5 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den positiven Gutachten nennt. Sie hat sich für eine Ablehnung zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Ablehnung plädiert und die Stellungnahmen nach§ 11 Abs. 5 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den negativen Gutachten nennt.

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( 3) Die Bewertung der Dissertation errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der in den einzelnen Gutachten vorgeschlagenen Noten. Für die Berechnung wird folgende Festlegung getroffen: summa cum laude 1; magna cum laude= 2; cum laude 3; rite 4. Das Prädikat für die Dissertation auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Gutachten wird folgen­dermaßen bestimmt:

1.0- 1.4

1.5-2.4

2.5-3.4 3.5 4.0

summa cum laude

magna cum laude cum laude grite blei

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( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der zu promovierenden Person vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuß zu benachrichtigen. Der Promotionsausschuß macht die Gutachten der zu promovierenden Person nach der Entscheidung über die Annahme der Arbeit rechtzeitig vor Abgabe der Thesen (§ 13 a) zugänglich.

( 5) Beschließt die Prüfungskommission die vorläufige Rückgabe der Dissertation, so kann sie eine Entscheidung über ihre Annahme oder Ablehnung von einer Überarbei­tung durch den Verfasser/ die Verfasserin abhängig machen. Mit dem Beschluß über die vorläufige Rückgabe legt die Prüfungskommission die Frist fest, in der die Überarbeitung zu erfolgen hat. Der Beschluß über die vorläufige Rückgabe der Dissertation und seine Begründung sowie die festgesetzte Überarbeitungsfrist sind der zu promovierenden Person vom Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Wird die überarbeitete Dissertation dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission fristgerecht wieder eingereicht, so entscheidet die Prüfungskommission nach den Bestim­mungen dieses Paragraphen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die gesetzte Über­arbeitungsfrist versäumt, so gilt die Dissertation als abgelehnt.

( 6) Eine Ablehnung der Dissertation und ihre Begrün­dung sind dem Promovenden/ der Promovendin vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuß zu

benachrichtigen. Gegen den ablehnenden Entscheid der Prüfungskommission kann beim Promotionsausschuẞ Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuß unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Bei der Ablehnung der Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfah­ren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Disserta­tion bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellung­nahmen gemäß§ 11 Abs. 5 bei den Prüfungsakten.

§ 13 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird im Regelfall als Disputation, auf Antrag als Rigorosum abgelegt.

§ 13 a Disputation

( 1) In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Disputation findet in deutscher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promoti­onssausschuẞ unter den Voraussetzungen des§ 10 Abs. 2 auf Antrag der zu promovierenden Person zulassen.

( 2) Die Disputation wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission gemeinsam abgenommen. Sie findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt. Die Mitglieder des Fakultätsrates und des Promotionsausschusses können bei allen Disputationen anwesend sein.

( 3) Die Disputation soll mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauern. Zur Einleitung erläutert der Doktorand­nicht länger als 15 Minuten die von ihm für die Disputation schriftlich festgelegten Thesen. Die Thesen sind beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommissi­on einzureichen und werden den Mitgliedern der Prüfungskommission 10 Tage vor der Disputation zugänglich gemacht. Das Fragerecht haben die Mitglie­der der Prüfungskommission, sodann die Mitglieder des Promotionsausschusses. Eine Erweiterung ist auf Antrag der Verfahrensbeteiligten vor Beginn der Disputation mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungs­kommission möglich.

( 4) Die Promotionskommission überträgt einem ihrer Mitglieder die Leitung der wissenschaftlichen Ausspra­che und beauftragt ein weiteres Mitglied, ein Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.

( 5) Die Disputation findet hochschulöffentlich statt. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission über die Prüfungsleistungen und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

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