Heft 
(1995) 5
Seite
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( 6) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis( vgl.§ 11 Abs. 3):

summa cum laude magna cum laude cum laude

rite.

den

Ist die Disputation bestanden, so legt die Prüfungskom­mission mit einfacher Mehrheit die Gesamtnote der Promotion fest. Die Gesamtnote bestimmt sich aus dem arithmetischen Mittel der doppelt gewerteten Note der Dissertation und der Note der Disputation. Für die Berechnung wird folgende Festlegung getroffen: summa cum laude= 1; magna cum laude= 2; cum laude 3; rite= 4.

=

Das Prädikat" summa cum laude" wird nur vergeben, wenn sowohl die Dissertation als auch die Disputation dieses Prädikat aufweist.

1.0

1.30- 2.50

2.51- 3.50 -

3.51 4.00

summa cum laude

magna cum laude cum laude rite

( 7) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr wieder­holt werden.

§ 13 b Rigorosum

( 1) Die Prüfung findet in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern statt. Als Hauptfach gilt das Fach, in dem die Promotion angestrebt wird. Als Nebenfächer sind alle im Anhang aufgeführten Promotionsfächer zulässig. Darüber hinaus sind in der Regel nur solche Fächer zulässig, die in anderen Fakultäten der Universität Potsdam als Promotionsfächer zugelassen sind. Die zwei Nebenfächer können durch ein weiteres Hauptfach ersetzt werden, sofern in diesem Fach ein ordnungsgemäßes Studium oder ein Hochschulabschluß nachgewiesen werden kann.

( 2) Der Promotionsausschuẞ kann eine Prüfung auf Antrag ausnahmsweise in einem nicht an der Universität Potsdam vertretenen Nebenfach oder einem weiteren Hauptfach genehmigen, das von der antragstellenden Person an anderen Universitäten oder wissenschaftlichen Hochschulen ordnungsgemäß studiert worden ist. Voraussetzung ist, daß Fachvertreter einer anderen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule benannt werden können, die zur Abnahme der Prüfung bereit sind und die Voraussetzungen zur Betreuung von Dissertatio­nen nach§ 6 Abs. 4 erfüllen. Diese Prüfung kann an der betreffenden Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgenommen werden.

( 3) Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach eine Stunde und in den Nebenfächern jeweils 30 Minuten. Das

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Rigorosum wird in jedem Fach von einer habilitierten Person durchgeführt. Über den Verlauf und das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Die Protokollführenden müssen promoviert sein.d

( 4) Unmittelbar nach jeder abgenommenen Prüfung legt der Prüfer/ die Prüferin das Prädikat für die Teilprüfung in ihrem jeweiligen Fach fest( vgl.§ 11 Abs. 3):

summa cum laude

magna cum laude cum laude rite.

( 5) Unmittelbar nach der letzten Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis. Es errechnet sich bei Prüfungen in einem Haupt- und zwei Nebenfächern aus dem arithmeti­schen Mittel der doppelt gewichteten Note der Hauptfachprüfung und der einfach gewichteten Noten der Nebenfachprüfungen. Bei zwei Hauptfächern errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel beider Teilprüfungen. Für die Berechnung wird folgende Festlegung getroffen: summa cum laude= 1; magna cum laude= 2; cum laude= 3; rite= 4.

( 6) Ist die mündliche Prüfung bestanden, so legt die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit die Gesamtnote der Promotion fest. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der doppelt gewichte­ten Note der Dissertation und der Note des Rigorosums. Für die Berechnung wird folgende Festlegung getroffen: summa cum laude= 1; magna cum laude= 2; cum laude = 3; rite= 4.

Das Prädikat" summa cum laude" wird nur vergeben, wenn sowohl die Dissertation als auch das Rigorosum dieses Prädikat aufweist.

1.0

1.30-2.50 2.51-3.50 3.51 4.00

summa cum laude magna cum laude cum laude crite

( 7) Werden die Leistungen in einem Fach als nicht ausreichend bezeichnet, so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden.

( 8) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden. Bereits bestandene Teilprüfungen werden nicht wiederholt.

§ 14

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Promoven­den/ der Promovendin das Gesamtergebnis der Prüfung mit. Der Dekan/ die Dekanin und das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses sind zu benachrich­tigen.