Heft 
(1995) 8
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OSP S

I. Rechts- und

( 2) Die Fakultät kann den Grad eines Doktors der Philo­sophie ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) aufgrund von hervor­

Verwaltungsvorschriften 12Яragenden und eigenständigen wissenschaftlichen oder

Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam

Vom 3. November 1994

mabeto izvin Aufgrund§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.§ 22 Abs. 2 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 3. November 1994 folgende Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät I erlassen: 12

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Promotionsrecht

§ 2

Promotionsausschuẞ

§ 3 Prüfungskommission

§ 4 Aufgaben der Prüfungskommission

geistig- schöpferischen Leistungen in den Fachgebieten, für die die Fakultät zuständig ist, verleihen( s.§ 21). Verdienste, die allein auf einer außerfachlichen Förde­rung der Wissenschaften beruhen, können nicht durch eine Ehrenpromotion gewürdigt werden.

( 3) Die Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät I sind im Anhang aufgeführt. doga SH SM mA

§ 2 Promotionsausschuẞ

( 1) Für die Durchführung der Promotion ist der Fakul­2001.11. tätsrat zuständig. Er wählt jeweils zu Beginn seiner Amtszeit einen Promotionsausschuß.

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

§ 6 Annahme als Doktorand

§ 7

( 2) Dem Promotionsausschuß gehören neben dem Dekan drei Vertreter der Gruppe der Professoren und ein pro­movierter akademischer Mitarbeiter der Fakultät an. Er kann im Bedarfsfall durch Habilitierte so erweitert wer­den, daß jedes Institut vertreten ist.

Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens no( 3) Der Dekan ist der Vorsitzende des Promotionsaus­§ 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens

§ 9 Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt

vom Promotionsverfahren

§ 10 Dissertation

mabalo

§ 11 Begutachtung der Dissertation

§ 12 Entscheidung über die Dissertation

§ 13 Mündliche Prüfung

§ 14 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 15 Veröffentlichung der Dissertation

§ 16 Publikationsformen

§ 17 Ablieferungspflicht

§ 18 Vollzug der Promotion

§ 19 Ungültigkeit der Promotion

§ 20 Entziehung des Doktorgrades

§ 21 Ehrenpromotion

§ 22 Übergangsregelung

§ 23 Inkrafttreten

§ 1 Promotionsrecht

( 1) Die Philosophische Fakultät I der Universität Pots­dam verleiht aufgrund einer Dissertation und einer be­standenen mündlichen Prüfung den Grad eines Doktors der Philosophie( Dr. phil.). Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulabschluß hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene

Forschungsleistungen nachgewiesen.

1

Die in dieser Ordnung benutzten Funktionsbezeichnungen sind Fachausdrücke; Frauen führen sie in der weiblichen, Männer in der männlichen Form.

schusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthal­tung und Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

( 4) Der Promotionsausschuß hat folgende Aufgaben:

1. Feststellung der Erfüllung der Zulassungsbedingun­gen zum Promotionsverfahren,

2. Entscheidung über den Antrag auf Annahme als Doktorand,

3. Eröffnung des Promotionsverfahrens,

4. Einsetzung der Prüfungskommission für jedes einzel­ne Promotionsverfahren und Übertragung des Vorsitz an ein Kommissionsmitglied für das betreffende Pro­motionsverfahren,

5. Überwachung der in dieser Promotionsordnung fest­gelegten Fristen,

6. Überprüfung des Ablaufs des Promotionsverfahrens, wenn von Verfahrensbeteiligten Widerspruch erhoben wird,

7. Entscheidung über Ungültigkeitserklärungen gemäß § 19,

8. Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades gemäß§ 20,

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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 27. September 1995

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