9. Entgegennahme von Vorschlägen für Ehrenpromotionen und Beauftragung einer Kommission mit ihrer Prüfung.
( 5) Der Promotionsausschuẞ kann dem Fakultätsrat Änderungen der Promotionsordnung vorschlagen.
§ 3 Prüfungskommission
( 1) Der Promotionsausschuß bestimmt für jedes Promotionsverfahren eine Prüfungskommission und überträgt einem Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz.
( 2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die Professoren oder Habilitierte sind. Ihr gehören an:
1. die Gutachter,
2. zwei Vertreter des Instituts, das für die Promotion zuständig ist,
3. mindestens ein weiterer Vertreter der Fakultät. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, inbenannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt m( vgl.§ 7 Abs. 3 Nr. 2 und§ 11 Abs. 1)..
( 3) Der Promotionsausschuß kann Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer wissenschaftlicher Hochschulen zu Mitgliedern der Prüfungskommission ernennen. zith
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§ 4
algo Aufgaben der Prüfungskommission
( 1) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
1. Festlegung der Personen, die Gutachten zur Beurteiaulung der Dissertation erstatten( vgl.§ 11 Abs. 1),
2. Entscheidung über die Annahme der Dissertation,
3. Bewertung der Dissertation unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten und der mündlichen Prüfung ele sowie Festlegung des Gesamturteils.
( 2) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.
§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind: undesligauezsinszu nis grada
1. ein zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigendes Zeugnis;
2. a) ein berufsqualifizierender Abschluß oder eine wärtig andere den Studiengang abschließende Prüfung
nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern oder
b) ein berufsqualifizierender Abschluß oder eine Seandere den Studiengang abschließende Prüfung nog nach einem einschlägigen wissenschaftlichen We Studium mit einer Regelstudienzeit von wenig
stens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) für befähigte Absolventen eines geeigneten Fachhochschulstudiengangs die Absolvierung von ATeilen von Studiengängen der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam;
A 3. für Ausländer eine ausreichende Beherrschung der no deutschen Sprache in Wort und Schrift( es sei denn, and die Voraussetzungen nach§ 10 Abs. 2 liegen vor);
4. eine Erklärung, daß die die Promotion beantragende Person noch an keiner anderen Fakultät oder anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat.uf
( 2) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit Fachvertretern. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.
§ 6
Annahme als Doktorand
( 1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
( 2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 5.
( 3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß§ 5;
2. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitszieles oder der Antrag auf Zuteilung eines Dissertationsthemas;
3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person, daß sie die Betreuung übernimmt, oder der Antrag auf Beiordnung einer betreuenden Person. Deren Einverständnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses ans eingeholt. Ist die vorgesehene Person zur Betreuung nicht bereit, kann das Einverständnis einer anderen zur Betreuung berechtigten Person eingeholt werden.
( 4) Zur Betreuung berechtigt sind alle Professoren, Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten sowie alle Emeriti oder in den Ruhestand versetzte Professoren der Fakultät.
ASI
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