Heft 
(1995) 8
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9. Entgegennahme von Vorschlägen für Ehrenpromotio­nen und Beauftragung einer Kommission mit ihrer Prüfung.

( 5) Der Promotionsausschuẞ kann dem Fakultätsrat Än­derungen der Promotionsordnung vorschlagen.

§ 3 Prüfungskommission

( 1) Der Promotionsausschuß bestimmt für jedes Promoti­onsverfahren eine Prüfungskommission und überträgt einem Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz.

( 2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die Professoren oder Habilitierte sind. Ihr gehören an:

1. die Gutachter,

2. zwei Vertreter des Instituts, das für die Promotion zuständig ist,

3. mindestens ein weiterer Vertreter der Fakultät. Min­destens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, inbenannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt m( vgl.§ 7 Abs. 3 Nr. 2 und§ 11 Abs. 1)..

( 3) Der Promotionsausschuß kann Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer wis­senschaftlicher Hochschulen zu Mitgliedern der Prü­fungskommission ernennen. zith

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§ 4

algo Aufgaben der Prüfungskommission

( 1) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:

1. Festlegung der Personen, die Gutachten zur Beurtei­aulung der Dissertation erstatten( vgl.§ 11 Abs. 1),

2. Entscheidung über die Annahme der Dissertation,

3. Bewertung der Dissertation unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten und der mündlichen Prüfung ele sowie Festlegung des Gesamturteils.

( 2) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.

§ 5

Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind: undesligauezsinszu nis grada

1. ein zum Studium an einer wissenschaftlichen Hoch­schule berechtigendes Zeugnis;

2. a) ein berufsqualifizierender Abschluß oder eine wärtig andere den Studiengang abschließende Prüfung

nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von minde­stens acht Semestern oder

b) ein berufsqualifizierender Abschluß oder eine Seandere den Studiengang abschließende Prüfung nog nach einem einschlägigen wissenschaftlichen We Studium mit einer Regelstudienzeit von wenig­

stens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder

c) für befähigte Absolventen eines geeigneten Fach­hochschulstudiengangs die Absolvierung von ATeilen von Studiengängen der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam;

A 3. für Ausländer eine ausreichende Beherrschung der no deutschen Sprache in Wort und Schrift( es sei denn, and die Voraussetzungen nach§ 10 Abs. 2 liegen vor);

4. eine Erklärung, daß die die Promotion beantragende Person noch an keiner anderen Fakultät oder anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat.uf

( 2) Über die Anerkennung ausländischer Bildungs­abschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promoti­onsverfahren entscheidet der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit Fachvertretern. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.

§ 6

Annahme als Doktorand

( 1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

( 2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 5.

( 3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß§ 5;

2. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Disserta­tion mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitszieles oder der Antrag auf Zuteilung eines Disserta­tionsthemas;

3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur Be­treuung berechtigten Person, daß sie die Betreuung übernimmt, oder der Antrag auf Beiordnung einer be­treuenden Person. Deren Einverständnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses ans eingeholt. Ist die vorgesehene Person zur Betreuung nicht bereit, kann das Einverständnis einer anderen zur Betreuung berechtigten Person eingeholt werden.

( 4) Zur Betreuung berechtigt sind alle Professoren, Ho­norarprofessoren, außerplanmäßige Professoren, Hoch­schuldozenten und Privatdozenten sowie alle Emeriti oder in den Ruhestand versetzte Professoren der Fakul­tät.

ASI

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