Heft 
(1995) 8
Seite
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( 5) Die Annahme als Doktorand erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuß; eine Ablehnung des Antrags bedarf einer Begründung. Die Zulassung kann nicht abge­lehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und eine Person zur Betreuung der Arbeit gewon­nen werden kann.

( 6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann eine fertiggestellte Dissertation in einem Promotionsfach vorgelegt werden.

§ 7

Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahren zum Dr. phil. ist schriftlich an den Promotionsausschuẞ zu richten.

( 2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:

1. eine Erklärung, für welches Fach die Promotion an­gestrebt wird;

2. ein in deutscher Sprache verfaßter Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt; bisl

3. die Nachweise über die in§ 5 geforderten Vorausset­zungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, sofern keine Annahme als Doktorand vorausgegangen ist( andernfalls ist auf die erfolgte Annahme hinzu­weisen);

4. die Dissertation in drei gebundenen oder gehefteten Kopien; noidon

5. eine Erklärung, daß die Arbeit selbständig verfaßt wurde und bei der Abfassung nur die in der Disserta­tion angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wört­lich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden;

6. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon ei­ner anderen Fakultät einer Universität oder gleichge­stellten Hochschule vorgelegen hat;

7. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Ex­matrikulation mehr als drei Monate verflossen sind;

8. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.

( 3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können beigefügt werden:

1. eine Erklärung, wer die Dissertation betreut hat;

2. Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von§ 3 Abs. 2 und§ 11 Abs. 1.

§8 mi

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Eröffnung des Promotionsverfahrenser

( 1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens ent­scheidet der Promotionsausschuß mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

( 2) Lehnt der Promotionsausschuß die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat der Vorsitzende dies der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Promotionsaus­schuß kann den Antrag nur ablehnen, wenno( 1)

1. mindestens eine der Voraussetzungen nach§ 5 nicht vorliegt; oiⱭ( S)

In sobnim auerland noizzimmodagnut 2. die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat und dort nicht angenommen worden ist.

§ 9

Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahrensbaim mmo anti ob boilgti nis ansizsb tungsb Die antragstellende Person hat bis zum Eingang des zu­erst vorliegenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt als nicht unternommen.

§ 10 Dissertation

( 1) Die Dissertation muß ein Thema aus den Promotions­fächern der Fakultät( s. Anhang) behandeln. Sie muß einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier­ten Beitrag zur Forschung darstellen.

( 2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuẞ. Fremdsprachen sollten zugelassen werden, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.

( 3) Die Dissertation soll als Ganzes nicht veröffentlicht sein. In Ausnahmefällen, über die der Promotionsaus­schuß entscheidet, kann sie ganz oder teilweise veröf­fentlicht sein.

( 4) Die Dissertation muß auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit und den Namen des Verfassers sowie die Kennzeichnung als eine bei der Philosophischen Fakultät I eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung nennen. Bei fremdsprachigen Dissertationen muß sie als Anhang eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von höchstens 10 Seiten in deutscher Sprache enthalten.ario

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