Heft 
(1995) 8
Seite
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Begutachtung der Dissertation slot biz

( 1) Über die eingereichte Dissertation werden in der Regel zwei Gutachten erstattet. Sofern ein Mitglied der Fakultät, das eine Professur innehat oder habilitiert ist, die Dissertation betreut hat, soll dieses in der Regel das Erstgutachten erstatten. Sofern eine solche Betreuung nicht stattgefunden hat, steht der zu promovierenden Person das Recht des Vorschlags darüber zu, wer eines der Gutachten erstellen soll. Die Vorgeschlagenen müs­sen die Lehrbefugnis für das angestrebte Promotionsfach besitzen. Für die weiteren Gutachten bestellt die Prü­fungskommission habilitierte Personen aus der Fachrich­tung der vorgelegten Dissertation.

( 2) Die Gutachten werden gleichzeitig und unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung getrennt in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe zur Überarbeitung in einer angege­benen Frist empfehlen. In jedem Gutachten kann eine Befürwortung der Annahme der Dissertation von Aufla­gen abhängig gemacht werden. Im Einzelfall kann ent­schieden werden, daß die Auflagen nicht vor der mündli­chen Prüfung erfüllt zu werden brauchen und daher keine aufschiebende Wirkung im Sinne von§ 12 Abs. 5 haben. Den Auflagen ist aber in jedem Falle vor der Veröffentli­chung nachzukommen( vgl.§ 15 Abs. 1). Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln.

( 3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschlagen wird, ist zugleich eine Bewertung abzugeben. Für die Bewertung sind zulässig: in gironed guy

summa cum laude= magna cum laude=

cum laude

rite

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eine hervorragende Leistung eine erheblich über dem Durch­schnitt liegende Leistung;

= eine über dem Durchschnitt lie­gende Leistung;

eine den Anforderungen entspre­chende Leistung.

( 4) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der Annahme­oder Ablehnungsempfehlung unterscheiden oder wenn die Bewertung um mehr als einen Grad differiert, muß die Prüfungskommission ein weiteres Gutachten einho­len, das nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vor­liegen soll. In diesem zusätzlichen Gutachten sind die in den anderen Gutachten genannten Gründe zu würdigen und zu gewichten.

( 5) In Abweichung von Absatz 4 kann ein weiteres Gut­achten auch dann eingeholt werden, wenn von den beiden ersten Gutachten eines zu der Bewertung" summa cum laude" und das andere zu der Bewertung" magna cum laude" kommt.

( 6) Wird bei der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, holt die Prüfungskommission auf Antrag der zu promovierenden Person ein anderes- evtl. aus­wärtiges Gutachten anstelle des bisherigen Gutachtens

ein. Betrifft dies das Erstgutachten, so tritt das Vor­schlagsrecht nach Absatz 1 erneut in Kraft. Die Bestel­lung erfolgt im Benehmen mit dem Promovenden.

( 7) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat fakultätsöffentlich ausgelegt. Auf Antrag kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Auf die Auslegung der Dissertation wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist ange­kündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist an den Vorsitzenden der Prüfungskom­mission gerichtet werden. Sie sind zu den Promotionsun­terlagen zu nehmen.

§ 12

Entscheidung über die Dissertation

eig( 1) ( 1) Eine Entscheidung über die Dissertation soll während der Vorlesungszeit spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Während der vorlesungs­freien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wo­chen getroffen werden.

( 2) Über die Annahme oder vorläufige Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Prüfungs­kommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stellungnahmen( vgl.§ 11). Sie hat sich für eine Annahme zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Annahme plädiert und die Stellung­nahmen nach§ 11 Abs. 5 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den positiven Gutachten nennt. Sie hat sich für eine Ablehnung zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Ablehnung plädiert und die Stellungnahmen nach§ 11 Abs. 5 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den negativen Gutachten

nennt.

( 3) Die Bewertung der Dissertation richtet sich nach den in den einzelnen Gutachten vorgeschlagenen Noten. Das Prädikat für die Dissertation wird durch die Prüfungs­kommission auf der Grundlage der in den einzelnen Gut­achten vorgeschlagenen Prädikate bestimmt:

summa cum laude magna cum laude cum laude rite

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( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der zu promovierenden Person vom Vorsitzenden der Prü­fungskommission zusammen mit dem Termin der münd­lichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuß zu benachrichtigen. Der Promoti­onsausschuß macht die Gutachten der zu promovierenden Person nach der Entscheidung über die Annahme der Arbeit rechtzeitig vor Abgabe der Thesen(§ 13 Abs. 3) zugänglich.

( 5) Beschließt die Prüfungskommission die vorläufige Rückgabe der Dissertation, so kann sie eine Entschei­dung über ihre Annahme oder Ablehnung von einer

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