Überarbeitung durch den Verfasser abhängig machen. Mit dem Beschluß über die vorläufige Rückgabe legt die Prüfungskommission die Frist fest, in der die Überarbeitung zu erfolgen hat. Der Beschluß über die vorläufige Rückgabe der Dissertation und seine Begründung sowie die festgesetzte Überarbeitungsfrist ist der promovierenden Person vom Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Wird die überarbeitete Dissertation dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission fristgerecht wieder eingereicht, so entscheidet die Prüfungskommission nach den Bestimmungen dieses Paragraphen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die gesetzte Überarbeitungsfrist versäumt, so gilt die Dissertation als abgelehnt.
§ 13 Mündliche Prüfung
( 1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abgelegt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Disputation findet in deutscher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promotionssausschuẞ unter den Voraussetzungen des§ 10 Abs. 2 auf Antrag der zu promovierenden Person zulassen. A
( 2) Die Disputation wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission gemeinsam abgenommen. Sie findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt. Die Mitglieder des Fakultätsrates und des Promotionsausschusses können bei allen Disputationen anwesend sein.
( 3) Die Disputation soll mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauern. Zur Einleitung erläutert der Doktorand- nicht länger als 15 Minuten- die von ihm für die Disputation schriftlich festgelegten Thesen. Die Thesen sind beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen und werden den Mitgliedern der Prüfungskommission 10 Tage vor der Disputation zugänglich gemacht. Das Fragerecht haben die Mitglieder der Prüfungskommission, sodann die Mitglieder des Promotionsausschusses. Eine Erweiterung ist auf Antrag der Verfahrensbeteiligten vor Beginn der Disputation mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission möglich.
( 4) Die Prüfungskommission überträgt einem ihrer Mitglieder die Leitung der wissenschaftlichen Aussprache und beauftragt ein weiteres Mitglied, ein Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.
( 5) Die Disputation findet öffentlich statt. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission über die Prüfungsleistungen und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
( 6) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das
Prüfungsergebnis( siehe§ 11 Abs. 3). Für die Bewertung sind folgende Prädikate zulässig: dontgrens
summa cum laude
magna cum laude cum laude rite
non sufficit
is esb lo
Ist die Disputation bestanden, so legt die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage des Prädikats für die Dissertation und des Prädikats für die Disputation das Gesamtprädikat der Promotion fest. Das Prädikat" summa cum laude" wird nur vergeben, wenn sowohl die Dissertation als auch die Disputation dieses Prädikat aufweisen.
( 7) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. izzi
§ 14
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
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§ 15
Veröffentlichung der Dissertations
( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen und in der in § 17 genannten Exemplarzahl unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung der Dissertation ist die Genehmigung der zu veröffentlichenden Textfassung durch die Fakultät einzuholen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Gutachtern erteilt.
( 2) Wird nachgewiesen, daß eine Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger gesichert ist(§ 16 Nr. 1), so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen sind weitere Verlängerungen möglich.
( 3) Die veröffentlichten Exemplare sollen den Formvorschriften gemäß§ 10 Abs. 4 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gutachter sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. Durch einen gewerblichen Verleger veröffentlichte Dissertationen müssen zumindest als Dissertation an der Universität Potsdam gekennzeichnet sein. Dagiliw
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