Heft 
(1995) 8
Seite
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Überarbeitung durch den Verfasser abhängig machen. Mit dem Beschluß über die vorläufige Rückgabe legt die Prüfungskommission die Frist fest, in der die Überarbei­tung zu erfolgen hat. Der Beschluß über die vorläufige Rückgabe der Dissertation und seine Begründung sowie die festgesetzte Überarbeitungsfrist ist der promovieren­den Person vom Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Wird die überarbeitete Dissertati­on dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission fristgerecht wieder eingereicht, so entscheidet die Prü­fungskommission nach den Bestimmungen dieses Para­graphen über die Annahme oder Ablehnung der Disser­tation. Wird die gesetzte Überarbeitungsfrist versäumt, so gilt die Dissertation als abgelehnt.

§ 13 Mündliche Prüfung

( 1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abgelegt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prü­fungskommission verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fa­ches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Disputation findet in deut­scher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promotions­sausschuẞ unter den Voraussetzungen des§ 10 Abs. 2 auf Antrag der zu promovierenden Person zulassen. A

( 2) Die Disputation wird von den Mitgliedern der Prü­fungskommission gemeinsam abgenommen. Sie findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt. Die Mitglieder des Fakultätsrates und des Promotionsausschusses können bei allen Disputatio­nen anwesend sein.

( 3) Die Disputation soll mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauern. Zur Einleitung erläutert der Doktorand- nicht länger als 15 Minuten- die von ihm für die Dispu­tation schriftlich festgelegten Thesen. Die Thesen sind beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzurei­chen und werden den Mitgliedern der Prüfungskommis­sion 10 Tage vor der Disputation zugänglich gemacht. Das Fragerecht haben die Mitglieder der Prüfungskom­mission, sodann die Mitglieder des Promotionsausschus­ses. Eine Erweiterung ist auf Antrag der Verfah­rensbeteiligten vor Beginn der Disputation mit Zustim­mung des Vorsitzenden der Prüfungskommission mög­lich.

( 4) Die Prüfungskommission überträgt einem ihrer Mit­glieder die Leitung der wissenschaftlichen Aussprache und beauftragt ein weiteres Mitglied, ein Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzuferti­gen.

( 5) Die Disputation findet öffentlich statt. Die Öffent­lichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prü­fungskommission über die Prüfungsleistungen und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

( 6) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das

Prüfungsergebnis( siehe§ 11 Abs. 3). Für die Bewertung sind folgende Prädikate zulässig: dontgrens

summa cum laude

magna cum laude cum laude rite

non sufficit

is esb lo

Ist die Disputation bestanden, so legt die Prüfungskom­mission mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage des Prädikats für die Dissertation und des Prädikats für die Disputation das Gesamtprädikat der Promotion fest. Das Prädikat" summa cum laude" wird nur vergeben, wenn sowohl die Dissertation als auch die Disputation dieses Prädikat aufweisen.

( 7) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr wieder­holt werden. izzi

§ 14

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

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§ 15

Veröffentlichung der Dissertations

( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen und in der in § 17 genannten Exemplarzahl unentgeltlich an die Uni­versitätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung der Dissertation ist die Genehmigung der zu veröffent­lichenden Textfassung durch die Fakultät einzuholen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungs­kommission nach Rücksprache mit den Gutachtern er­teilt.

( 2) Wird nachgewiesen, daß eine Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger gesichert ist(§ 16 Nr. 1), so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert wer­den. In begründeten Ausnahmefällen sind weitere Ver­längerungen möglich.

( 3) Die veröffentlichten Exemplare sollen den Formvor­schriften gemäß§ 10 Abs. 4 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gutachter sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. Durch einen gewerblichen Verleger veröffentlichte Dissertatio­nen müssen zumindest als Dissertation an der Universität Potsdam gekennzeichnet sein. Dagiliw

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