Heft 
(1995) 8
Seite
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§ 16 Publikationsformen

Als Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:

1. Veröffentlichung als Monographie durch einen ge­werblichen Verleger;

2. Veröffentlichung in einer Zeitschrift;

3. Veröffentlichung durch den Promovenden in Druck­form, insbesondere Buch- oder Fotodruck;

4. Veröffentlichung durch den Promovenden in Form von Microfiches;

5. bei Dissertationen, die aus einem Textteil und einem Tafelteil bestehen: Veröffentlichung des Textteils in Buch- oder Fotodruck, des Tafelteils in Form von Microfiches.

§ 17 Ablieferungspflicht

( 1) Wird eine Dissertation durch einen gewerblichen Verleger als Monographie(§ 16 Nr. 1) oder in einer Zeitschrift(§ 16 Nr. 2) veröffentlicht, sind sechs Exem­plare abzuliefern.

( 2) Den gemäß Absatz 1 abzuliefernden Dissertationsex­emplaren werden Kopien des Originaltitelblattes der Dissertation beigefügt.

( 3) Bei Veröffentlichung der Dissertation in Druckform durch den Promovenden selbst(§ 16 Nr. 3) beträgt die Zahl der abzuliefernden Exemplare 40.

( 4) Erfolgt die Veröffentlichung in Form von Microfiches (§ 16 Nr. 4), sind eine Mutterkopie und drei Exemplare der Dissertation in kopierfähiger Maschinenschrift sowie ggf. ein Negativfilm der Abbildungen gemäß§ 16 Nr. 4 abzuliefern, sowie 40 Microfiche- Kopien.

( 5) Erfolgt die Veröffentlichung gemäß§ 16 Nr. 5, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

( 6) Zweck der Ablieferung in den Fällen der Absätze 3 bis 5 ist die nichtgewerbliche Verteilung der abgeliefer­ten Exemplare bzw. Microfichekopien durch die Uni­versität Potsdam. Mit der Ablieferung überträgt der Pro­movend der Universität hierzu das Recht sowie ferner das Recht, zu diesem Zweck weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Die Universi­tätsbibliothek ist verpflichtet, nach Erfüllung ihrer Tausch verpflichtungen überschüssige Exemplare bzw. Microfichekopien wenigstens vier Jahre lang aufzube­

wahren.

( 7) Bei der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder als Monographie durch einen gewerblichen Verleger gilt die Ablieferungspflicht als erfüllt, wenn eine Bescheinigung der Zeitschrift über die Annahme der Arbeit zum Druck

bzw. ein Verlagsvertrag mit einem gewerblichen Verle­ger vorgelegt werden kann.

§ 18

Vollzug der Promotion

( 1) Nach Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß§ 17 wird die Promotion durch Aushändigung der Promoti­onsurkunde im Rahmen eines Festaktes der Universität vollzogen. Auf Antrag kann eine vorläufige Bescheini­gung über den erfolgreichen Abschluß des Promotions­verfahrens ausgestellt werden, die zum Führen des Dok­tortitels" Dr. phil." berechtigt.

( 2) Die Promotionsurkunde muß enthalten:

1. den Namen der Universität und der Fakultät, 2. den verliehenen Doktorgrad,

3. den Titel der Dissertation und ihre Bewertung, 4. das Gesamtprädikat entsprechend§ 13,

5. den Namen und Herkunftsort des Promovierten, 6. den Namen des Rektors.

Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen und vom Dekan der Fakultät und dem Rektor der Universität Potsdam unterschrieben. Als Tag der Promotion wird der Tag der( letzten) mündlichen Prü­fung genannt.

( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht verbunden, den Titel eines Doktors der Philoso­phie( Dr. phil.) zu führen.

§ 19

Ungültigkeit der Promotion

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Promovend sich beim Nachweis der Promotions­leistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daẞ wesentliche Voraussetzungen(§ 5) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Pro­motionsausschuß nach Anhörung der Prüfungskommissi­on und des Promovenden die Promotionsleistungen für ungültig erklären.

§ 20

Entziehung des Doktorgrades

( 1) Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Vor­aussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.

( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn der Promovierte

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wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Frei­heitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder

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