Heft 
(1995) 8
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2.

wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden

ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad mißbraucht wurde.

01 Abs. 3). Für die Bewertung

§ 21 Ehrenpromotion

Eine Ehrenpromotion- Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.)- für besondere wissenschaft­liche Leistungen muß von mindestens drei Professoren oder Privatdozenten der zuständigen Fakultät beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschuẞ entgegengenommen und durch eine von ihm benannte Kommission geprüft. Auf der Grundlage des Votums der Kommission entscheiden die Mitglieder der Fakultät. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Professo­ren, wobei schriftliche Voten zulässig sind.

V nodildow

§ 22 Übergangsregelung

ches Laufende Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung können auf Antrag des Betroffenen nach den Bestimmungen dieser Ordnung beendet werden.

§ 23

Inkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der dos Universität Potsdam in Kraft.

Anhang

Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät I

- Altphilologie

- Amerikanistik

- Anglistik

- Cultural Studies( Arbeitstitel)

- Germanistik

- Geschichte

- Jüdische Studien

mung- Kunstgeschichte

ich- Philosophie

- Religionswissenschaft

- Romanistik

- Slavistik

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