Heft 
(1995) 10
Seite
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zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht

ist.

( 2) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomprüfung wiederholt werden

kann.

( 3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomprü­fung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

( 4) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die er­brachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomprüfung noch fehlenden Prü­fungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Di­plomprüfung nicht bestanden ist. Hat der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prü­fungsanspruch wegen Fristversäumnis gemäß§ 24 Abs. 3 verloren, ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.

§ 26

Diplomurkunde

( 1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus­gehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß§ 2 beurkundet.

( 2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan der Fakul­tät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses un­terzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 27

Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der Diplomprüfung

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug­nisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hier­über täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des

Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Branden­burg über die Rechtsfolgen.

( 3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gele­genheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28

Einsicht in die Prüfungsakten

( 1) Nach Abschluß der Prüfungsteile gemäß§ 4 Abs. 2 wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle ge­währt. Entsprechendes gilt für die Diplom- Vorprüfung.

( 2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist binnen einem Mo­nat nach Feststellung der Note bzw. des Prüfungsergeb­nisses durch den Prüfungsausschuß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht­

nahme.

§ 29

Aberkennung des Diplomgrades

Die Aberkennung des Diplomgrades erfolgt durch den Fakultätsrat, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Diplomgrad durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtüm­lich als gegeben angesehen worden sind. In diesem Fall ist die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 30

Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwen­dung, die ab Wintersemester 1991/92 erstmalig für den Studiengang Volks- oder Betriebswirtschaftslehre bzw. Wirtschaftswissenschaften an der Universität Potsdam eingeschrieben worden sind.

§ 31

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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