I. Rechts- und
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Verwaltungsvorschriften en
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Neufassung der vorläufigen Diplomprüfungsordnung für den
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Erste Änderung der vorläufigen Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Potsdam
Vom 13. Oktober 1995
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 13. Oktober 1995 die folgende erste Anderung der vorläufigen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 13. Oktober 1994( AMBek. UP 1995 S. 85) beschlossen:
Artikel I
an der Universität Potsdam
Vom 13. Oktober 1995
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 13. Oktober 1994 die folgende vorläufige Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre erlassen. Der Fakultätsrat hat mit Beschluß vom 13. Oktober 1995 Änderungen der Ordnung vorgenommen, die nachfolgende Neufassung erforderlich machte: 2
INHALTSÜBERSICHT
2.
3.
I.
Allgemeines
ТЛАНИ
1.§ 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
"( 5) Als Wahlpflichtfach im Studiengang Betriebswirtschaftslehre kann der Kandidat wählen:
§ 1
§ 2
1.
Eine weitere Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 4,
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums Diplomgrad
§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen
2.
Statistik,
§ 5
Prüfungsausschuẞ
3.
Volkswirtschaftstheorie,
§6
4.
Wirtschaftspolitik,
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§ 7
5.
Finanzwissenschaften,
6.
Recht für Wirtschaftswissenschaftler,
7.
Politikwissenschaft oder
8.
Soziologie.
Soweit Fächer in der Lehre größere sachliche Überschneidungen aufweisen, kann der Prüfungsausschuß ihre Kombination in einer Prüfung ausschlieBen oder fordern."
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: "( 2) Das Thema der Diplomarbeit im Studiengang Betriebswirtschaftslehre ist grundsätzlich den Fächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Allgemeine Volkswirtschaftslehre, einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß§ 18 Abs. 4 oder einem Wahlpflichtfach gemäß§ 18 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 zu entnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ."
Aufgrund dieser Änderungen und einer weiteren redaktionellen Anpassung wird eine Neufassung der Ordnung erforderlich. Die vorläufige Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1994 tritt damit auBer Kraft.
Artikel II
Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Prüfer und Beisitzer
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere
Fachsemester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsvermbo stoß
Diplom- Vorprüfung
II.
§ 9
Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 12 Klausurarbeiten
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung § 15 Mündliche Ergänzungsprüfung § 16 Zeugnis
III.
Diplomprüfung
§ 17
Zulassung zur Prüfung
§ 18
Umfang und Art der Prüfung
§ 19
Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 22 Zusatzfächer
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
Kandidat ist in dieser Ordnung als neutrale Bezeichnung zu verstehen, die sowohl weibliche als auch männliche Studierende umfaßt. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung Professor, Prüfer etc.
Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 30.11.1995.
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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 30.11.1995.