Heft 
(1995) 10
Seite
154
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I. Rechts- und

MAGSTOR TATIERSVSU

Vertoldidaatie: evin

Verwaltungsvorschriften en

08 PJS

Neufassung der vorläufigen Diplomprüfungsordnung für den

T12Я Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre

Erste Änderung der vorläufigen Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Potsdam

Vom 13. Oktober 1995

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Lan­des Brandenburg vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 13. Oktober 1995 die folgende erste Anderung der vor­läufigen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 13. Oktober 1994( AMBek. UP 1995 S. 85) beschlossen:

Artikel I

an der Universität Potsdam

Vom 13. Oktober 1995

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Lan­des Brandenburg vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 13. Oktober 1994 die folgende vorläufige Prüfungsord­nung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftsleh­re erlassen. Der Fakultätsrat hat mit Beschluß vom 13. Oktober 1995 Änderungen der Ordnung vorgenommen, die nachfolgende Neufassung erforderlich machte: 2

INHALTSÜBERSICHT

2.

3.

I.

Allgemeines

ТЛАНИ

1.§ 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

"( 5) Als Wahlpflichtfach im Studiengang Betriebs­wirtschaftslehre kann der Kandidat wählen:

§ 1

§ 2

1.

Eine weitere Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 4,

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums Diplomgrad

§ 3

Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 4

Prüfungen und Prüfungsfristen

2.

Statistik,

§ 5

Prüfungsausschuẞ

3.

Volkswirtschaftstheorie,

§6

4.

Wirtschaftspolitik,

gunb

§ 7

5.

Finanzwissenschaften,

6.

Recht für Wirtschaftswissenschaftler,

7.

Politikwissenschaft oder

8.

Soziologie.

Soweit Fächer in der Lehre größere sachliche Über­schneidungen aufweisen, kann der Prüfungsaus­schuß ihre Kombination in einer Prüfung ausschlie­Ben oder fordern."

§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: "( 2) Das Thema der Diplomarbeit im Studiengang Betriebswirtschaftslehre ist grundsätzlich den Fä­chern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Allge­meine Volkswirtschaftslehre, einer Speziellen Be­triebswirtschaftslehre gemäß§ 18 Abs. 4 oder einem Wahlpflichtfach gemäß§ 18 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 zu entnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Prü­fungsausschuẞ."

Aufgrund dieser Änderungen und einer weiteren redaktionellen Anpassung wird eine Neufassung der Ordnung erforderlich. Die vorläufige Diplomprü­fungsordnung vom 13. Oktober 1994 tritt damit au­Ber Kraft.

Artikel II

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Prüfer und Beisitzer

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere

Fachsemester

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsver­mbo stoß

Diplom- Vorprüfung

II.

§ 9

Zulassung

§ 10 Zulassungsverfahren

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung

§ 12 Klausurarbeiten

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 14 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung § 15 Mündliche Ergänzungsprüfung § 16 Zeugnis

III.

Diplomprüfung

§ 17

Zulassung zur Prüfung

§ 18

Umfang und Art der Prüfung

§ 19

Diplomarbeit

§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 21 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

§ 22 Zusatzfächer

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

Kandidat ist in dieser Ordnung als neutrale Bezeichnung zu verste­hen, die sowohl weibliche als auch männliche Studierende umfaßt. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung Professor, Prüfer etc.

Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 30.11.1995.

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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 30.11.1995.