§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 25
Zeugnis
§ 26 Diplomurkunde
IV. Schlußbestimmungen
§ 27 Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der
Diplomprüfung
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Aberkennung des Diplomgrades
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung
I. ALLGEMEINES
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
( 1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Betriebswirtschaftslehre. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
( 2) Das Studium soll dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird.
§ 2 Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre den Diplomgrad " Diplom- Kaufmann"( Dipl.- Kfm.) oder" DiplomKauffrau"( Dipl.- Kffr.).
§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.³
( 2)
Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll insgesamt etwa 160 Semesterwochenstunden betragen. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Studierende im
Eine Anpassung erfolgt nach Verabschiedung der neuen Rahmenprüfungsordnung der KMK.
Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen
( 1) Der Diplomprüfung geht die Diplom- Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein.
( 2) Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfaßt die Anfertigung der Diplomarbeit, der zweite Teil die Anfertigung der Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen. Der zweite Teil der Diplomprüfung soll bis zum Ende des neunten Semesters abgeschlossen werden.
( 3) Die Meldung zur Diplom- Vorprüfung soll spätestens im vierten und die Meldung zur Diplomprüfung im achten Studiensemester erfolgen, und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung(§ 9 bzw.§ 17) beim Prüfungsamt.
( 4) Die Prüfungen können auch früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
( 5) Die Prüfungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen können in der Anlaufphase der Fakultät modifiziert werden, soweit ihre faktischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen.
§ 5 Prüfungsausschuẞ
( 1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuß für Wirtschaftswissenschaft. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der hauptamtlich in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät tätigen Professoren von diesen gewählt. Vier der fünf Professoren, darunter der Vorsitzende, sollen dem Bereich Wirtschaftswissenschaft angehören. Dabei ist die Fachstruktur des Bereichs zu berücksichtigen. Je ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter von diesen und aus der Gruppe der Studierenden von diesen gewählt. Die studentischen Mitglieder sollten bereits die Diplom- Vorprüfung abgelegt haben. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
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