Heft 
(1995) 10
Seite
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§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 25

Zeugnis

§ 26 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der

Diplomprüfung

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 29 Aberkennung des Diplomgrades

§ 30 Übergangsbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung

I. ALLGEMEINES

§ 1

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

( 1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Betriebswirtschaftslehre. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis not­wendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähig­keit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnis­se anzuwenden.

( 2) Das Studium soll dem Studierenden unter Berück­sichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß er zu wis­senschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird.

§ 2 Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre den Diplomgrad " Diplom- Kaufmann"( Dipl.- Kfm.) oder" Diplom­Kauffrau"( Dipl.- Kffr.).

§ 3

Regelstudienzeit und Studienumfang

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung neun Semester.³

( 2)

Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll insgesamt etwa 160 Semesterwochen­stunden betragen. In der Studienordnung sind die Stu­dieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Studierende im

Eine Anpassung erfolgt nach Verabschiedung der neuen Rahmenprüfungsordnung der KMK.

Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stof­fes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltun­gen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

§ 4

Prüfungen und Prüfungsfristen

( 1) Der Diplomprüfung geht die Diplom- Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Stu­diensemesters abgeschlossen sein.

( 2) Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfaßt die Anfertigung der Diplomarbeit, der zweite Teil die Anfertigung der Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen. Der zweite Teil der Diplomprü­fung soll bis zum Ende des neunten Semesters abge­schlossen werden.

( 3) Die Meldung zur Diplom- Vorprüfung soll spätestens im vierten und die Meldung zur Diplomprüfung im ach­ten Studiensemester erfolgen, und zwar jeweils minde­stens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Ein­reichen eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung(§ 9 bzw.§ 17) beim Prüfungsamt.

( 4) Die Prüfungen können auch früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

( 5) Die Prüfungsverfahren und Zulassungsvorausset­zungen können in der Anlaufphase der Fakultät modifi­ziert werden, soweit ihre faktischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen.

§ 5 Prüfungsausschuẞ

( 1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuß für Wirtschaftswissenschaft. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsit­zende, sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der hauptamtlich in der Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät tätigen Professoren von diesen gewählt. Vier der fünf Professo­ren, darunter der Vorsitzende, sollen dem Bereich Wirt­schaftswissenschaft angehören. Dabei ist die Fachstruktur des Bereichs zu berücksichtigen. Je ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter von die­sen und aus der Gruppe der Studierenden von diesen gewählt. Die studentischen Mitglieder sollten bereits die Diplom- Vorprüfung abgelegt haben. Entsprechend wer­den für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Aus­nahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Ver­treter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissen­schaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

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