( 2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeß
rechts.
( 3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Feststellung der Fachnoten, der Note der Diplomarbeit sowie der Gesamtnote und damit des Prüfungsergebnisses. Darüber hinaus entscheidet er über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß hat dem Fakultätsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung von Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und über den Verlust von Prüfungsansprüchen sowie für den Bericht an den Fakultätsrat.
( 4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, zwei Professoren und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und bei der Bestellung von Prüfern und Protokollführern nicht stimmberechtigt.
( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
( 6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Vertreter, die Prüfer und die Protokollführer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Bekanntgabe von Beschlüssen oder Beratungsergebnissen erfolgt nur durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Prüfungsamt.
( 7) Dem Prüfungsausschuß steht als Geschäftsstelle das Prüfungsamt zur Verfügung.
( 8) Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamtes sowie Benachrichtigungen der Prüfungskandidaten erfolgen durch Aushang am Schwarzen Brett des Prüfungsamtes.
§ 6 Prüfer und Beisitzer
( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer sowie die Beisitzer für die mündlichen Prüfungen. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen im Regelfall nur die hauptamtlich in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät tätigen
Professoren und Privatdozenten bestellt werden. Der Prüfungsausschuẞ kann in begründeten Ausnahmefällen entpflichtete oder ausgeschiedene Prüfer, Honorarprofessoren und Privatdozenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie hauptamtliche und entpflichtete Professoren und Privatdozenten anderer Fakultäten dieser Universität oder anderer gleichgestellter Hochschulen zu Prüfern bestellen. Zum Beisitzer und zugleich Protokollführer können wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte bestellt werden, die eine Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
( 2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 3) Für jeden Prüfungstermin bestellt der Prüfungsausschuß die Prüfer, die die Klausuraufgaben sowie die Diplomarbeitsthemen stellen, die mündlichen Prüfungen abnehmen und die entsprechenden Prüfungsleistungen bewerten.
( 1)
Buried A
( 4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt durch Aushang oder auf andere Weise dafür, daß dem Kandidaten die Namen der vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. Der Kandidat kann auf die Einhaltung dieser Frist schriftlich verzichten.
§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dies gilt auch für die Diplom- Vorprüfung. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.
( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an aus
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