Heft 
(1995) 10
Seite
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( 2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeß­

rechts.

( 3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Be­stimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Feststel­lung der Fachnoten, der Note der Diplomarbeit sowie der Gesamtnote und damit des Prüfungsergebnisses. Darüber hinaus entscheidet er über Widersprüche gegen in Prü­fungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prü­fungsausschuß hat dem Fakultätsrat regelmäßig, minde­stens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfun­gen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsaus­schuß kann die Erledigung von Aufgaben auf den Vorsit­zenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und über den Verlust von Prüfungs­ansprüchen sowie für den Bericht an den Fakultätsrat.

( 4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, zwei Professoren und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und bei der Bestellung von Prüfern und Protokollführern nicht stimmberechtigt.

( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

( 6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Vertreter, die Prüfer und die Protokollführer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli­chen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflich­ten. Die Bekanntgabe von Beschlüssen oder Beratungs­ergebnissen erfolgt nur durch den Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses über das Prüfungsamt.

( 7) Dem Prüfungsausschuß steht als Geschäftsstelle das Prüfungsamt zur Verfügung.

( 8) Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamtes sowie Benachrichtigungen der Prüfungs­kandidaten erfolgen durch Aushang am Schwarzen Brett des Prüfungsamtes.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer sowie die Beisitzer für die mündlichen Prüfungen. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen im Regelfall nur die hauptamtlich in der Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät tätigen

Professoren und Privatdozenten bestellt werden. Der Prüfungsausschuẞ kann in begründeten Ausnahmefällen entpflichtete oder ausgeschiedene Prüfer, Honorarprofes­soren und Privatdozenten der Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftlichen Fakultät sowie hauptamtliche und entpflichtete Professoren und Privatdozenten anderer Fakultäten dieser Universität oder anderer gleichgestell­ter Hochschulen zu Prüfern bestellen. Zum Beisitzer und zugleich Protokollführer können wissenschaftliche Assi­stenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaft­liche Hilfskräfte bestellt werden, die eine Diplomprüfung nach dieser Prüfungsordnung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.

( 2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhän­gig.

( 3) Für jeden Prüfungstermin bestellt der Prüfungsaus­schuß die Prüfer, die die Klausuraufgaben sowie die Diplomarbeitsthemen stellen, die mündlichen Prüfungen abnehmen und die entsprechenden Prüfungsleistungen bewerten.

( 1)

Buried A

( 4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt durch Aushang oder auf andere Weise dafür, daß dem Kandida­ten die Namen der vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. Der Kandidat kann auf die Einhaltung dieser Frist schriftlich verzichten.

§ 7

Anrechnung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in demselben Studiengang an anderen Universi­täten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbe­reich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dies gilt auch für die Diplom- Vorprüfung. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschu­le Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmen­gesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen ent­sprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, son­dern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzei­ten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an aus­

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