Heft 
(1995) 10
Seite
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ländischen Hochschulen sind die von der Kultusminister­konferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebillig­ten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

( 3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 4) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungs­prüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BBHG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom­Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungs­ausschuß bindend.

( 5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

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( 6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berech­nung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichba­ren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufge­nommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeich­

net.

( 7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die An­rechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prü­fungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschul­rahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts we­gen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderli­chen Unterlagen vorzulegen.

Di§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,

03 kön Ordnungsverstoß

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" ( 5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungs­Etermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bear­beitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuẞ un­verzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, ist die Prüfung im nächsten Termin fortzusetzen und die Meldung zu dieser Prüfung im Studienbuch zu streichen; bei mündlichen Prüfungen wird ein neuer Termin festge­setzt. Bei Erkrankung während der Prüfung ist ein ärztli­ches Attest einzureichen. Der Vorsitzende des Prüfungs­chausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes

eines vom Prüfungsausschuß benannten Vertrauensarztes verlangen. Prüfungsleistungen aus dem Termin, in dem die Prüfung aus triftigen Gründen abgebrochen wurde, werden angerechnet. Die Diplomprüfung wird jedoch auf Antrag des Kandidaten nicht fortgesetzt, wenn sie auf­grund der erbrachten Leistungen nicht mehr zu bestehen ist. Die Diplomprüfung gilt in diesem Fall als nicht be­standen nach den Vorschriften des§ 23. Eine nachträgli­che Aberkennung von Prüfungsergebnissen auf Antrag des Kandidaten ist nicht möglich.

( 3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prü­fungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betref­fende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet; die Feststellung wird vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig ge­macht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Die Gründe für den Aus­schluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegen­den, insbesondere wiederholten Fällen gemäß Satz 1 kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

( 4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlan­gen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. DIPLOM- VORPRÜFUNG

§ 9 Zulassung

( 1) Zur Diplom- Vorprüfung kann nur zugelassen wer­den, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife( allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeug­nis besitzt,

2. an der Universität Potsdam für den Diplomstudien­gang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist und

3. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung teilgenommen und jeweils einen Übungsschein aus einer zweistündigen Klausurarbeit erworben hat:

3.1

3.2 3.3

Buchhaltung,

Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, Informatik.

Bei gestreckter Prüfung(§ 11 Abs. 3) sind diese Übungsscheine spätestens mit dem Antrag auf Zulas­sung zur letzten Fachprüfung vorzulegen.

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