( 2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des§ 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.
( 3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich innerhalb der bekanntgegebenen Fristen beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch,
3. ein tabellarischer Lebenslauf mit Paẞbild,
eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
( 4) Die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung wird für jedes Fach gesondert in das Studienbuch eingetragen. Die Zulassung zum Fach Betriebswirtschaftslehre erfolgt nur, wenn der Leistungsnachweis gemäß Absatz 1 Nr. 3.1 vorgelegt wird; dieser Leistungsnachweis muß spätestens im Zeitpunkt der betroffenen Klausurarbeit gemäß§ 11 Abs. 4 vorliegen.
( 5) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
§ 10 Zulassungsverfahren
( 1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß§ 5 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzender.
( 2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
( 7)
die in§ 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
Pa 3. der Kandidat die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftdelichen Studiengang an einer Universität oder nog gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
4. der Kandidat sich bereits an einer anderen HochBeschule in einem Prüfungsverfahren im selben Beste Studiengang befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Ver
säumen einer Wiederholungsfrist(§ 14 Abs. 2) verloren. hat.
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erstreckt sich die Diplom- Vorprüfung einheitlich auf die folgenden Fächer:
1. Betriebswirtschaftslehre, 2. Volkswirtschaftslehre, 3. Statistik,
4. Recht( wirtschaftlich relevante Teile des Privaten und des Öffentlichen Rechts).
( 3) Die Vorprüfung aller vier Fächer gemäß Absatz 2 erfolgt in einem Prüfungstermin( Blockprüfung). Einzelne dieser vier Fachprüfungen können aber auf Prüfungstermine vor Beginn des zweiten bis vierten Studiensemesters vorgezogen werden( gestreckte Prüfung); die nicht vorgezogenen Fachprüfungen sind dann gemäß Satz 1 als Blockprüfung abzulegen. Zu jeder Fachprüfung ist eine gesonderte Anmeldung innerhalb der vom Prüfungsausschuß festgesetzten Fristen beim Prüfungsamt erforderlich.
( 4) Die Fachprüfungen nach Absatz 2 bestehen aus je einer Klausurarbeit(§ 12).
( 5) Wurde die Klausurarbeit wiederholt und wurde sie erneut mit" nicht ausreichend" gemäß§ 13 bewertet, wird der Kandidat auf Antrag einer mündlichen Ergänzungsprüfung(§ 15) unterzogen.
( 6) Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der den Fächern jeweils zugeordneten Lehrgebiete.
( 7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
des
( 8) Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BBHG ersetzt werden.
§ 12 Klausurarbeiten
( 1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln
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