Heft 
(1995) 10
Seite
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( 2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des§ 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellun­gen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

( 3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich innerhalb der bekanntgegebenen Fristen beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufü­gen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch,

3. ein tabellarischer Lebenslauf mit Paẞbild,

eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprü­fung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Stu­diengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Ver­säumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfah­ren befindet.

( 4) Die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung wird für jedes Fach gesondert in das Studienbuch eingetragen. Die Zulassung zum Fach Betriebswirtschaftslehre erfolgt nur, wenn der Leistungsnachweis gemäß Absatz 1 Nr. 3.1 vorgelegt wird; dieser Leistungsnachweis muß spätestens im Zeitpunkt der betroffenen Klausurarbeit gemäß§ 11 Abs. 4 vorliegen.

( 5) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorge­schriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsaus­schuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10 Zulassungsverfahren

( 1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsaus­schuß oder gemäß§ 5 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzender.

( 2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

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die in§ 9 genannten Voraussetzungen nicht er­füllt sind oder

2. die Unterlagen unvollständig sind oder

Pa 3. der Kandidat die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaft­delichen Studiengang an einer Universität oder nog gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht be­standen hat oder

4. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hoch­Beschule in einem Prüfungsverfahren im selben Beste Studiengang befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Ver­

säumen einer Wiederholungsfrist(§ 14 Abs. 2) verloren. hat.

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grund­lagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erstreckt sich die Diplom- Vorprüfung einheitlich auf die folgenden Fächer:

1. Betriebswirtschaftslehre, 2. Volkswirtschaftslehre, 3. Statistik,

4. Recht( wirtschaftlich relevante Teile des Privaten und des Öffentlichen Rechts).

( 3) Die Vorprüfung aller vier Fächer gemäß Absatz 2 erfolgt in einem Prüfungstermin( Blockprüfung). Einzel­ne dieser vier Fachprüfungen können aber auf Prüfungs­termine vor Beginn des zweiten bis vierten Studienseme­sters vorgezogen werden( gestreckte Prüfung); die nicht vorgezogenen Fachprüfungen sind dann gemäß Satz 1 als Blockprüfung abzulegen. Zu jeder Fachprüfung ist eine gesonderte Anmeldung innerhalb der vom Prüfungs­ausschuß festgesetzten Fristen beim Prüfungsamt erfor­derlich.

( 4) Die Fachprüfungen nach Absatz 2 bestehen aus je einer Klausurarbeit(§ 12).

( 5) Wurde die Klausurarbeit wiederholt und wurde sie erneut mit" nicht ausreichend" gemäß§ 13 bewertet, wird der Kandidat auf Antrag einer mündlichen Ergänzungs­prüfung(§ 15) unterzogen.

( 6) Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der den Fächern jeweils zugeordneten Lehrgebiete.

( 7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständi­ger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungslei­stungen in einer anderen Form zu erbringen.

des

( 8) Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstu­fungsprüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BBHG ersetzt werden.

§ 12 Klausurarbeiten

( 1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln

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