Heft 
(1996) 1
Seite
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( 2) Für das Fach Geschichte sind dabei folgende Nach­weise für ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 11 Abs. 4 Nr. 3 und 6 LPO zu erbringen:

1. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Zwischen­prüfung bzw. Bescheinigung einer Äquivalenzlösung

2. Nachweis über ein vierwöchiges Blockpraktikum

3. Vorlage der für den jeweiligen Studiengang geforder­ten SWS- Belege und Leistungsnachweise für ein ord­nungsgemäßes Hauptstudium gemäß§ 12 Abs. 5 und 6 der Studienordnung für das Fach Geschichte.

Im einzelnen sind dies:

a) Lehramt Sekundarstufe II( 1. Fach) bzw. stufenüber­greifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 1. Fach) 80 SWS

Darin eingeschlossen:

- 2 Hauptseminarscheine aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik

b) Lehramt Sekundarstufe II( 2. Fach) bzw. stufenüber­greifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 2. Fach) bzw. Lehramt Sekundarstufe I( 1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 1. Fach) 60 SWS

Darin eingeschlossen:

- 2 Hauptseminarscheine aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte

- 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik

c) Lehramt Sekundarstufe I( 2. Fach) und Erweiterungs­prüfung sowie stufenübergreifendes Lehramt Sekun­darstufe I/ Primarstufe( 2. Fach) und Lehramt Primar­stufe( Schwerpunktfach) 50 SWS

Darin eingeschlossen:

- 1 Hauptseminarschein aus den Bereichen Alte, Mittelalterliche oder Neuere Geschichte

- 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik

( 3) Vor der Meldung zur Abschlußprüfung muß minde­stens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.

( 4) Bei der Meldung zur Abschlußprüfung ist eine an ei­ne Lehrveranstaltung gebundene Exkursion nachzuwei­sen, die im Grund- oder Hauptstudium absolviert werden kann.

nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen ablegen wollen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Ta­ge nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 10

Übergangs- und Schlußbestimmungen

( 1) Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen gelten für alle Studierenden, die im Fach Geschichte am Histori­schen Institut der Universität Potsdam immatrikuliert sind.

( 2) Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkraft­treten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb von vier Semestern wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung bzw. Magisterhauptprüfung nach dieser Ordnung oder

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