( 2) Für das Fach Geschichte sind dabei folgende Nachweise für ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 11 Abs. 4 Nr. 3 und 6 LPO zu erbringen:
1. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung bzw. Bescheinigung einer Äquivalenzlösung
2. Nachweis über ein vierwöchiges Blockpraktikum
3. Vorlage der für den jeweiligen Studiengang geforderten SWS- Belege und Leistungsnachweise für ein ordnungsgemäßes Hauptstudium gemäß§ 12 Abs. 5 und 6 der Studienordnung für das Fach Geschichte.
Im einzelnen sind dies:
a) Lehramt Sekundarstufe II( 1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 1. Fach) 80 SWS
Darin eingeschlossen:
- 2 Hauptseminarscheine aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik
b) Lehramt Sekundarstufe II( 2. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 2. Fach) bzw. Lehramt Sekundarstufe I( 1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 1. Fach) 60 SWS
Darin eingeschlossen:
- 2 Hauptseminarscheine aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte
- 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik
c) Lehramt Sekundarstufe I( 2. Fach) und Erweiterungsprüfung sowie stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 2. Fach) und Lehramt Primarstufe( Schwerpunktfach) 50 SWS
Darin eingeschlossen:
- 1 Hauptseminarschein aus den Bereichen Alte, Mittelalterliche oder Neuere Geschichte
- 1 Hauptseminarschein Fachdidaktik
( 3) Vor der Meldung zur Abschlußprüfung muß mindestens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.
( 4) Bei der Meldung zur Abschlußprüfung ist eine an eine Lehrveranstaltung gebundene Exkursion nachzuweisen, die im Grund- oder Hauptstudium absolviert werden kann.
nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen ablegen wollen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 10
Übergangs- und Schlußbestimmungen
( 1) Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen gelten für alle Studierenden, die im Fach Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam immatrikuliert sind.
( 2) Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb von vier Semestern wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung bzw. Magisterhauptprüfung nach dieser Ordnung oder
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