§ 6
Ablauf der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung findet als mündliche Prüfung in der Regel nach dem vierten Fachsemester statt. Ein früherer Abschluß des Grundstudiums ist möglich, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
( 2) Die Hauptfachprüfung findet in zwei Bereichen statt. Ein Thema muß aus dem Bereich der Alten oder Mittelalterlichen Geschichte gewählt werden, das andere aus dem Bereich der Neuzeit. Die Prüfung dauert in jedem Bereich etwa 15 Minuten, insgesamt also ca. 30 Minuten. Sie wird in der Regel durch zwei Professoren oder habilitierte Mitglieder des Lehrkörpers abgenommen.
( 3) Wer nur einen Bereich des Faches Geschichte als Nebenfach gewählt hat, legt die Zwischenprüfung lediglich in dem gewählten Bereich ab. Diese Prüfung dauert etwa 15 Minuten.
( 4) Wer die Zwischenprüfung in mehr als einem Bereich anstrebt, muß die Hauptfachprüfung ablegen. Eine Kumulierung von Nebenfachprüfungen ist nicht möglich.
( 5) Der Kandidat vereinbart mit den Prüfern für jeden Bereich ein Teilgebiet, das so weit gefaßt sein muß, daß an ihm ausreichende sachliche und methodische Kenntnisse nachgewiesen werden können.
( 6) In der Prüfung soll der Kandidat das jeweilige Thema in größere historische Zusammenhänge einordnen und über die einschlägigen Fakten, die Quellen und den Forschungsstand Auskunft geben können. Außerdem sollen ihm die allgemeinen Methoden und Hilfsmittel der Geschichtswissenschaft vertraut sein.
§ 7
Voraussetzungen für die Zulassung zur Hauptprüfung im Magisterstudiengang
( 1) Für die Zulassung zur Hauptprüfung im Magisterstudiengang sind die in der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung sind die in§ 21 Abs. 2 MPO aufgeführten Unterlagen beizufügen.
( 2) Gemäß§ 21 Abs. 2 Nr. 3 MPO sind darüber hinaus von Studierenden im Fach Geschichte folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
a) Hauptfach Geschichte( 1. oder 2. Fach)
3 Hauptseminarscheine, davon 2 aus dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte
und
1 Hauptseminarschein aus einem anderen Bereich
Vorlage der gemäß§ 11 Abs. 4 und 5 der Studienordnung für das Fach Geschichte geforderten SWSNachweise
b) Nebenfach Alte Geschichte, Mittalterliche Geschichte oder Neuere Geschichte
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2 Hauptseminarscheine aus dem gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte
Vorlage der gemäß§ 11 Abs. 4 und 5 der Studienordnung für das Fach Geschichte geforderten SWSNachweise.
( 3) Vor der Meldung zur Abschlußprüfung muß mindestens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.
§ 8 Ablauf der Magisterprüfung
( 1) Die Magisterprüfung besteht im 1. Hauptfach aus der Magisterarbeit, einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 60 Minuten, im 2. Hauptfach aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 60 Minuten und im Nebenfach aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 30 Minuten.
( 2) Die Themen für die wissenschaftliche Hausarbeit und die Klausur werden von einem Hochschullehrer gestellt, der auch als Betreuer und Erstgutachter fungiert. Beide schriftlichen Arbeiten sind zudem grundsätzlich noch von einem zweiten Prüfer zu begutachten.
( 3) Wird Geschichte als 1. Hauptfach gewählt, müssen innerhalb der drei Bestandteile( Hausarbeit, Klausur, mündliche Prüfung) die Zeitbereiche Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte enthalten sein. Der Kandidat hat drei Themenbereiche vorzuschlagen, von denen eines als Klausurthema zu wählen ist, das aber nicht dem Bereich der Magisterarbeit entnommen sein darf. Die beiden Bereiche, die nicht in der Klausur bearbeitet werden, sind automatisch Gegenstand der mündlichen Prüfung.
( 4) Wird Geschichte als 2. Hauptfach gewählt, hat der Kandidat ebenfalls drei Themen aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte vorzuschlagen, von denen eines als Klausurthema zu wählen ist. Die beiden Bereiche, die nicht in der Klausur gewählt werden, sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.
( 5) Wird ein Bereich der Geschichte gemäß§ 9 Abs. 1 der Studienordnung für das Fach Geschichte als Nebenfach- gewählt, sind vom Kandidaten drei Teilgebiete aus diesem Bereich vorzuschlagen, aus denen vom Prüfer die Themen für die Klausur gestellt werden, von denen eines zu bearbeiten ist. Die beiden anderen Teilgebiete sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.
§ 9
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
( 1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind die in§ 11 der Lehramtsprüfungsordnung vom 14. Juni 1994 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.
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