Heft 
(1996) 1
Seite
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schließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

( 2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkur­sionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Se­mestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderli­chen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müs­sen, nicht angerechnet.

( 3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht­und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Ge­samtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS), für ein Hauptfach höchsten 70 SWS, für ein Nebenfach höch­stens 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind min­destens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen.

§ 3

Prüfungsausschuẞ

( 1) Am Historischen Institut wird ein Prüfungsausschuẞ gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftli­chen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium besteht. Den Vorsitz führt ein Professor. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für die Dauer von zwei akademi­schen Jahren, das studentische Mitglied für ein Jahr be­stellt.

( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungs­amt die Prüfungsangelegenheiten des Faches und ent­scheidet über die Anerkennung von Studien- und Prü­fungsleistungen.

( 3) Der Prüfungsausschuß bestätigt für Zwischen- und Magisterprüfungen auf Vorschlag der für die einzelnen Bereiche des Studiums verantwortlichen Hochschullehrer die Prüfer, entscheidet über die Anerkennung ausländi­scher Studienleistungen und verhandelt über Beschwer­den gegen Beschlüsse von Prüfungskommissionen.

( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, als Beobachter an Prüfungen teilzunehmen.

( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Ver­schwiegenheit verpflichtet.

§ 4

Prüfungskommissionen

( 1) Die Prüfungen werden grundsätzlich von Professoren abgenommen. Bei Bedarf können auch habilitierte Mit­glieder des Lehrkörpers als Prüfer bestellt werden, wis­senschaftliche Mitarbeiter nur im Ausnahmefall.

( 2) Bei Hauptfachprüfungen im Magisterstudiengang be­stehen die Prüfungskommissionen aus je einem Prüfer für

die Alte oder Mittelalterliche Geschichte und für die Neuere Geschichte.

( 3) Bei Nebenfachprüfungen im Magisterstudiengang bestehen die Prüfungskommissionen aus einem Prüfer und einem Beisitzer.

( 4) Die Zusammensetzung der dort als" Prüfungs­ausschüsse" bezeichneten- Prüfungskommissionen bei den Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ist durch die Lehramtsprüfungsordnung geregelt(§ 8 LPO).

§ 5

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Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung

( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprü­fung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der MPO und der ZPO:

Nachweis der nach§ 4 Abs. 3 der Studienordnung ge­forderten Sprachkenntnisse,

Vorlage der nach§ 10 B Abs. 3 der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise:

a) Im Hauptfach Magister sowie in allen Lehramtsstudi­engängen:

1. 1 2. 1

Proseminarschein Alte Geschichte

Proseminarschein Mittelalterliche Geschichte

3. 1 Proseminarschein Frühe Neuzeit 4. 1 Proseminarschein Moderne Geschichte 5. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Alten Geschichte oder der Mittelalterlichen Geschichte 6. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Frühen Neuzeit oder der Modernen Geschichte

b) Im Nebenfach Magister:

1. 1

Proseminar im Studienbereich nach Wahl des Studenten

2. 1 Grundkurs im Studienbereich nach Wahl des Studenten

3. 1 Proseminar oder Grundkurs im Studienbereich nach Wahl des Studenten

4. 1 Proseminar oder Grundkurs in einem anderen Studienbereich.

( 2) Die Zulassung zur Prüfung kann auch erteilt werden, wenn bei der Anmeldung noch zwei Leistungsnachweise fehlen, für die jedoch bereits Lehrveranstaltungen be­sucht worden sind oder die während des laufenden Se­mesters besucht werden. Diese Leistungsnachweise sind bis zum Prüfungstermin nachzureichen.

( 3) Sofern die Sprachkenntnisse durch eine gesonderte Prüfung nachgewiesen werden, ist die Bescheinigung darüber spätestens einen Tag vor der Prüfung vorzulegen. Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet der Prü­fungsausschuẞ des Historischen Instituts.

( 4) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 5) Das Nähere regeln die ZPO und die MPO.

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