schließt und das Hauptstudium von vier Semestern. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.
( 2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.
( 3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflichtund Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS), für ein Hauptfach höchsten 70 SWS, für ein Nebenfach höchstens 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind mindestens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen.
§ 3
Prüfungsausschuẞ
( 1) Am Historischen Institut wird ein Prüfungsausschuẞ gebildet, der aus drei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium besteht. Den Vorsitz führt ein Professor. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für die Dauer von zwei akademischen Jahren, das studentische Mitglied für ein Jahr bestellt.
( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
( 3) Der Prüfungsausschuß bestätigt für Zwischen- und Magisterprüfungen auf Vorschlag der für die einzelnen Bereiche des Studiums verantwortlichen Hochschullehrer die Prüfer, entscheidet über die Anerkennung ausländischer Studienleistungen und verhandelt über Beschwerden gegen Beschlüsse von Prüfungskommissionen.
( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, als Beobachter an Prüfungen teilzunehmen.
( 5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 4
Prüfungskommissionen
( 1) Die Prüfungen werden grundsätzlich von Professoren abgenommen. Bei Bedarf können auch habilitierte Mitglieder des Lehrkörpers als Prüfer bestellt werden, wissenschaftliche Mitarbeiter nur im Ausnahmefall.
( 2) Bei Hauptfachprüfungen im Magisterstudiengang bestehen die Prüfungskommissionen aus je einem Prüfer für
die Alte oder Mittelalterliche Geschichte und für die Neuere Geschichte.
( 3) Bei Nebenfachprüfungen im Magisterstudiengang bestehen die Prüfungskommissionen aus einem Prüfer und einem Beisitzer.
( 4) Die Zusammensetzung der dort als" Prüfungsausschüsse" bezeichneten- Prüfungskommissionen bei den Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ist durch die Lehramtsprüfungsordnung geregelt(§ 8 LPO).
§ 5
8
Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung
( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der MPO und der ZPO:
Nachweis der nach§ 4 Abs. 3 der Studienordnung geforderten Sprachkenntnisse,
Vorlage der nach§ 10 B Abs. 3 der Studienordnung geforderten Leistungsnachweise:
a) Im Hauptfach Magister sowie in allen Lehramtsstudiengängen:
1. 1 2. 1
Proseminarschein Alte Geschichte
Proseminarschein Mittelalterliche Geschichte
3. 1 Proseminarschein Frühe Neuzeit 4. 1 Proseminarschein Moderne Geschichte 5. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Alten Geschichte oder der Mittelalterlichen Geschichte 6. 1 Grundkursschein aus dem Bereich der Frühen Neuzeit oder der Modernen Geschichte
b) Im Nebenfach Magister:
1. 1
Proseminar im Studienbereich nach Wahl des Studenten
2. 1 Grundkurs im Studienbereich nach Wahl des Studenten
3. 1 Proseminar oder Grundkurs im Studienbereich nach Wahl des Studenten
4. 1 Proseminar oder Grundkurs in einem anderen Studienbereich.
( 2) Die Zulassung zur Prüfung kann auch erteilt werden, wenn bei der Anmeldung noch zwei Leistungsnachweise fehlen, für die jedoch bereits Lehrveranstaltungen besucht worden sind oder die während des laufenden Semesters besucht werden. Diese Leistungsnachweise sind bis zum Prüfungstermin nachzureichen.
( 3) Sofern die Sprachkenntnisse durch eine gesonderte Prüfung nachgewiesen werden, ist die Bescheinigung darüber spätestens einen Tag vor der Prüfung vorzulegen. Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet der Prüfungsausschuẞ des Historischen Instituts.
( 4) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 5) Das Nähere regeln die ZPO und die MPO.
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