Heft 
(1996) 1
Seite
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( 6) Im einzelnen gelten für die verschiedenen angestreb­ten Lehrämter im Hauptstudium folgende Bestimmun­gen:

a) Lehramt Sekundarstufe II( 1. Fach) bzw. stufenüber­greifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 1. Fach)

mindestens 40 SWS

darin eingeschlossen sind je 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte sowie 4 SWS in der fachdidakti­schen Ausbildung( Spezialkurse bzw. Projekte)

b) Lehramt Sekundarstufe II( 2. Fach) bzw. stufenüber­greifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 2. Fach) bzw. Lehramt Sekundarstufe I( 1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 1. Fach)

mindestens 20 SWS

darin eingeschlossen sind je 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte sowie 2 SWS in der fachdidakti­schen Ausbildung( Spezialkurs oder Projekt)

c) Lehramt Sekundarstufe I( 2. Fach) bzw. stufenüber­greifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 2. Fach) bzw. Lehramt Primarstufe( Schwerpunktfach) bzw. Erweiterungsprüfung

mindestens 10 SWS

darin eingeschlossen sind 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte, Mittelalterliche oder Neuere Ge­schichte sowie 2 SWS in der fachdidaktischen Aus­bildung( Spezialkurs oder Projekt)

( 6) Das

Das Hauptstudium wird durch die Erste ( Wissenschaftliche) Staatsprüfung abgeschlossen. Das Nähere regelt die Lehramtsprüfungsordnung.

III. SCHLUSSTEIL

§ 13

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Fach Ge­schichte an der Universität Potsdam immatrikuliert wer­den.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Korrigierte Fassung der in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/95 veröffentlichten Besonderen Prüfunsgbestimmungen im Fach Geschichte

als Haupt- und Nebenfach

im Magisterstudiengang

und für das Studium des Faches Geschichte in Lehramtsstudiengängen

an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universi­tät Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden Prüfungsbe­stimmungen erlassen: 12

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 3 Prüfungsausschuẞ

§

2 Gliederung des Studiums und Studiendauer

§

4 Prüfungskommissionen

§

5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung

§

6 Ablauf der Zwischenprüfung

§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur

Hauptprüfung im Magisterstudiengang

§

8 Ablauf der Magisterprüfung

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 11 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Uni­versität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993, der Lehr­amtsprüfungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwi­schenprüfung und der Magisterprüfung im Fach Ge­schichte an der Universität Potsdam sowie die fachspezi­fischen Festlegungen für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Fach Geschichte.

§ 2 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudi­um von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung ab­

1

Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder ge­schlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechts­neutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt. Dies gilt insbe­sondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.

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Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 21. September 1995

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