( 6) Im einzelnen gelten für die verschiedenen angestrebten Lehrämter im Hauptstudium folgende Bestimmungen:
a) Lehramt Sekundarstufe II( 1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 1. Fach)
mindestens 40 SWS
darin eingeschlossen sind je 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte sowie 4 SWS in der fachdidaktischen Ausbildung( Spezialkurse bzw. Projekte)
b) Lehramt Sekundarstufe II( 2. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I ( 2. Fach) bzw. Lehramt Sekundarstufe I( 1. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 1. Fach)
mindestens 20 SWS
darin eingeschlossen sind je 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte oder Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte sowie 2 SWS in der fachdidaktischen Ausbildung( Spezialkurs oder Projekt)
c) Lehramt Sekundarstufe I( 2. Fach) bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/ Primarstufe( 2. Fach) bzw. Lehramt Primarstufe( Schwerpunktfach) bzw. Erweiterungsprüfung
mindestens 10 SWS
darin eingeschlossen sind 1 Hauptseminar aus den Bereichen Alte, Mittelalterliche oder Neuere Geschichte sowie 2 SWS in der fachdidaktischen Ausbildung( Spezialkurs oder Projekt)
( 6) Das
Das Hauptstudium wird durch die Erste ( Wissenschaftliche) Staatsprüfung abgeschlossen. Das Nähere regelt die Lehramtsprüfungsordnung.
III. SCHLUSSTEIL
§ 13
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Fach Geschichte an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Korrigierte Fassung der in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 9/95 veröffentlichten Besonderen Prüfunsgbestimmungen im Fach Geschichte
als Haupt- und Nebenfach
im Magisterstudiengang
und für das Studium des Faches Geschichte in Lehramtsstudiengängen
an der Universität Potsdam
Vom 4. Mai 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen: 12
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 3 Prüfungsausschuẞ
§
2 Gliederung des Studiums und Studiendauer
§
4 Prüfungskommissionen
§
5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung
§
6 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur
Hauptprüfung im Magisterstudiengang
§
8 Ablauf der Magisterprüfung
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 11 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993, der Lehramtsprüfungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung im Fach Geschichte an der Universität Potsdam sowie die fachspezifischen Festlegungen für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Fach Geschichte.
§ 2 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung ab
1
Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.
2
Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 21. September 1995
27