( 5) Für alle Studierenden gelten zudem die Sprachanforderungen gemäß§ 4 Abs. 3 dieser Studienordnung.
( 6) Die Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.
C) Hauptstudium
( 1) Das Hauptstudium führt zum Studienabschluß. Im Hauptstudium sollen sowohl gründliche Fachkenntnisse als auch ausreichende Fähigkeiten zur selbständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen erworben werden. Dazu ist es für den Studenten erforderlich, sich mit unterschiedlichen Forschungsschwerpunkten und ergebnissen vertraut zu machen und die Fähigkeit zu entwickeln, diese in wissenschaftlicher Form darzustel
len.
( 2) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums durch die Zwischenprüfung.
( 3) Über die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Universitäten hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums entscheidet der Prüfungsausschuß.
( 4) Im Hauptstudium werden folgende Lehrveranstaltungen angeboten:
a) Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis bzw. mit Teilnahmeschein sind die Vorlesungen, Übungen und Kolloquien, ferner die Exkursionen.
b) Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind die Hauptseminare. Die erfolgreiche Teilnahme wird in den fachwissenschaftlichen Bereichen( Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte und Neuere Geschichte) durch einen Hauptseminarschein auf der Basis einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von ca. 20 bis 25 Seiten bestätigt.
c) Im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen haben Spezialkurse bzw. Projekte den Rang von Hauptseminaren. Die Anforderungen der schriftlichen Leistungsnachweise richten sich nach der Spezifik des Gegenstandes.
( 3) Der Umfang des Hauptstudiums sowie die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise werden durch die Bestimmungen gemäß§ 11 Abs. 4 und§ 12 Abs. 5 dieser Studienordnung geregelt.
( 4) Im Ausland erworbene Studienleistungen werden auf Antrag des Studenten vom Prüfungsausschuß nach den geltenden Bestimmungen anerkannt.
§ 11
Magisterstudiengänge
( 1) Die Regelstudienzeit im Magisterstudiengang beträgt 9 Semester einschließlich des Prüfungssemesters.
( 2) Der Umfang des Studiums des Faches Geschichte beträgt beim 1. oder 2. Hauptfach 70 Semesterwochenstunden, beim Nebenfach 40 Semesterwochenstunden.
( 3) Die geforderten Leistungsnachweise des Grundstudiums sind in§ 10 B Abs. 3 aufgeführt.
( 4) Das Hauptstudium im Magisterstudiengang umfaßt für Hauptfachstudenten etwa 30 SWS, für Nebenfachstudenten etwa 15 SWS. Hauptfachstudenten besuchen Lehrveranstaltungen in allen Bereichen gemäß§ 9 Abs. 1, jedoch mit einem deutlichen Schwerpunkt in dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich.
( 5) Für Hauptfachstudenten sind im Hauptstudium drei Hauptseminare obligatorisch, davon zwei aus dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 und ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich. Im Nebenfach sind zwei Leistungsnachweise aus dem gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 zu erwerben. Die erforderlichen Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Magisterprüfung vorzulegen.
( 6) Der Magisterstudiengang wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Das Nähere regeln die Magisterprüfungsordnung sowie die Besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte.
§ 12
Lehramtsstudiengänge
( 1) Die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam basieren auf dem Potsdamer Modell der Lehrerbildung, das mit einer integrierten Ausbildung von Studienbeginn an professionsorientiert auf den Lehrerberuf vorbereitet.
( 2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung beendet wird, und ein Hauptstudium. Den Abschluß des Hauptstudiums bildet die Erste Staatsprüfung. Das Studium schließt studienbegleitende Praktika- auch außerhalb der Vorlesungszeit-, darunter ein vierwöchiges Blockpraktikum im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung, ein.
( 3) Gemäß der Lehramtsprüfungsordnung beträgt die Regelstudienzeit in den Studiengängen zum Lehramt für die Primarstufe sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I jeweils 6 Semester, zum stufenübergreifenden Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe 7 Semester, zum Lehramt für die Sekundarstufe II sowie zum stufenübergreifenden Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I jeweils 8 Semester. Die Prüfung kann innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.
( 4) Umfang und Leistungsnachweise des Grundstudiums sind in§ 10 B Abs. 3 dieser Studienordnung geregelt.
( 5) Im Hauptstudium unterscheiden sich die Anforderungen entsprechend dem gewählten Studiengang.
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