Heft 
(1996) 1
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( 5) Für alle Studierenden gelten zudem die Sprachanfor­derungen gemäß§ 4 Abs. 3 dieser Studienordnung.

( 6) Die Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.

C) Hauptstudium

( 1) Das Hauptstudium führt zum Studienabschluß. Im Hauptstudium sollen sowohl gründliche Fachkenntnisse als auch ausreichende Fähigkeiten zur selbständigen Be­handlung wissenschaftlicher Fragen erworben werden. Dazu ist es für den Studenten erforderlich, sich mit un­terschiedlichen Forschungsschwerpunkten und ergebnissen vertraut zu machen und die Fähigkeit zu entwickeln, diese in wissenschaftlicher Form darzustel­

len.

( 2) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums durch die Zwischenprüfung.

( 3) Über die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Universitäten hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums entscheidet der Prüfungsausschuß.

( 4) Im Hauptstudium werden folgende Lehrveranstaltun­gen angeboten:

a) Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis bzw. mit Teilnahmeschein sind die Vorlesungen, Übungen und Kolloquien, ferner die Exkursionen.

b) Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind die Hauptseminare. Die erfolgreiche Teilnahme wird in den fachwissenschaftlichen Bereichen( Alte Ge­schichte, Mittelalterliche Geschichte und Neuere Ge­schichte) durch einen Hauptseminarschein auf der Basis einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von ca. 20 bis 25 Seiten bestätigt.

c) Im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung in den Lehramtsstudiengängen haben Spezialkurse bzw. Projekte den Rang von Hauptseminaren. Die Anfor­derungen der schriftlichen Leistungsnachweise rich­ten sich nach der Spezifik des Gegenstandes.

( 3) Der Umfang des Hauptstudiums sowie die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise werden durch die Bestimmungen gemäß§ 11 Abs. 4 und§ 12 Abs. 5 dieser Studienordnung geregelt.

( 4) Im Ausland erworbene Studienleistungen werden auf Antrag des Studenten vom Prüfungsausschuß nach den geltenden Bestimmungen anerkannt.

§ 11

Magisterstudiengänge

( 1) Die Regelstudienzeit im Magisterstudiengang beträgt 9 Semester einschließlich des Prüfungssemesters.

( 2) Der Umfang des Studiums des Faches Geschichte beträgt beim 1. oder 2. Hauptfach 70 Semesterwochen­stunden, beim Nebenfach 40 Semesterwochenstunden.

( 3) Die geforderten Leistungsnachweise des Grundstudi­ums sind in§ 10 B Abs. 3 aufgeführt.

( 4) Das Hauptstudium im Magisterstudiengang umfaßt für Hauptfachstudenten etwa 30 SWS, für Nebenfach­studenten etwa 15 SWS. Hauptfachstudenten besuchen Lehrveranstaltungen in allen Bereichen gemäß§ 9 Abs. 1, jedoch mit einem deutlichen Schwerpunkt in dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich.

( 5) Für Hauptfachstudenten sind im Hauptstudium drei Hauptseminare obligatorisch, davon zwei aus dem als Prüfungsbereich gewählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 und ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich. Im Nebenfach sind zwei Leistungsnachweise aus dem ge­wählten Bereich gemäß§ 9 Abs. 1 zu erwerben. Die er­forderlichen Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Magisterprüfung vorzulegen.

( 6) Der Magisterstudiengang wird durch die Magister­prüfung abgeschlossen. Das Nähere regeln die Magister­prüfungsordnung sowie die Besonderen Prüfungsbe­stimmungen im Fach Geschichte.

§ 12

Lehramtsstudiengänge

( 1) Die Lehramtsstudiengänge an der Universität Pots­dam basieren auf dem Potsdamer Modell der Lehrerbil­dung, das mit einer integrierten Ausbildung von Stu­dienbeginn an professionsorientiert auf den Lehrerberuf vorbereitet.

( 2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung beendet wird, und ein Haupt­studium. Den Abschluß des Hauptstudiums bildet die Erste Staatsprüfung. Das Studium schließt studienbeglei­tende Praktika- auch außerhalb der Vorlesungszeit-, darunter ein vierwöchiges Blockpraktikum im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung, ein.

( 3) Gemäß der Lehramtsprüfungsordnung beträgt die Regelstudienzeit in den Studiengängen zum Lehramt für die Primarstufe sowie zum Lehramt für die Sekundarstu­fe I jeweils 6 Semester, zum stufenübergreifenden Lehr­amt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe 7 Semester, zum Lehramt für die Sekundarstufe II sowie zum stufenüber­greifenden Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundar­stufe I jeweils 8 Semester. Die Prüfung kann innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.

( 4) Umfang und Leistungsnachweise des Grundstudiums sind in§ 10 B Abs. 3 dieser Studienordnung geregelt.

( 5) Im Hauptstudium unterscheiden sich die Anforde­rungen entsprechend dem gewählten Studiengang.

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