Heft 
(1996) 3
Seite
46
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I. Rechts- und

§ 2 Habilitationsleistungen

d

Verwaltungsvorschriften

Habilitationsordnung der

Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 27. Juli 1995

-

Aufgrund§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1994( GVB1. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 27. Juli 1995 fol­gende Habilitationsordnung für die Wirtschafts- und So­zialwissenschaftliche Fakultät erlassen:!

Inhaltsübersicht:

Voraussetzungen der Zulassung zur Habilitation

Begutachtung der schriftlichen Leistung Auslage der schriftlichen Leistung

§ 1

Bedeutung der Habilitation

§ 2

Habilitationsleistungen

§ 3

§ 4

Antrag auf Zulassung

§5

Entscheidung über die Zulassung

§ 6

Habilitationsausschuẞ

§ 7

Rücktritt vom Verfahren

§ 8

Schriftliche Habilitationsleistung

§9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§17

§ 18

§ 19

§ 20

Aufhebung der Lehrbefähigung

Verfahrensvorschriften, Inkrafttreten

Entscheidung über die schriftliche Leistung Vortrag und Kolloquium

Entscheidung der Habilitation

Veröffentlichung der Habilitationsschrift Wiederholung des Habilitationsverfahrens Feststellung einer Erweiterung der Lehrbefähi­

gung

Umhabilitation

Erteilung der Lehrbefugnis

Habilitationsleistungen sind

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a)

die Habilitationsschrift oder entsprechende wissen­schaftliche Veröffentlichungen,

f)

b)

der Habilitationsvortrag,

c)

das Kolloquium.

§ 3 Voraussetzungen der Zulassung zur Habilitation

( 1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt vor­aus, daß der Bewerber

a)

b)

c)

eine Promotion mit mindestens der Note" gut" ( cum laude) einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einen gleichwertigen akademi­schen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule in dem Fachgebiet erworben hat, in dem die habilitierende Fakultät das Promotionsrecht besitzt,

eine Habilitationsschrift oder andere einer Habilita­tionsschrift gleichwertige wissenschaftliche Arbei­ten vorlegt,

ausreichende Erfahrungen in der Lehre nachweist.

( 2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines an­deren Doktorgrades oder eines Grades einer ausländi­schen wissenschaftlichen Hochschule entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Habilitationsausschuẞ. Ent­sprechende Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz sind zu berücksichtigen.

( 3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er nach der Pro­motion, insbesondere in dem Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, wissenschaftlich gearbeitet hat. Dies soll durch Veröffentlichungen in dem Maße doku­mentiert werden, wie dies in dem betreffenden Fach üb­lich ist.

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§ 1

Bedeutung der Habilitation

( 1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.

( 2) Mit der Feststellung der Lehrbefähigung wird dem Bewerber 2 das Recht verliehen, dem akademischen Grad eines Doktors den Zusatz" habilitatus"( abgekürzt " habil.") anzufügen.

§ 4 Antrag auf Zulassung

( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist in schriftlicher Form an den Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zu richten. Er muß eine Angabe darüber enthalten, für welches Fachgebiet die Lehrbefähigung angestrebt wird.

( 2) Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden, mit denen die Erfüllung der in§ 3 dieser Ordnung ge­nannten Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird. Dies sind:

a)

ein Lebenslauf mit der Darstellung des beruflichen Werdeganges,

Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 19. Januar 1996

b)

die Dissertation in einfacher Ausfertigung,

2

Unabhängig vom Geschlecht wird in dieser Ordnung für alle Perso­nenbezeichnungen immer die maskuline Form verwendet.

c)

die Promotionsurkunde,

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