I. Rechts- und
§ 2 Habilitationsleistungen
d
Verwaltungsvorschriften
Habilitationsordnung der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 27. Juli 1995
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Aufgrund§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1994( GVB1. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 27. Juli 1995 folgende Habilitationsordnung für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät erlassen:!
Inhaltsübersicht:
Voraussetzungen der Zulassung zur Habilitation
Begutachtung der schriftlichen Leistung Auslage der schriftlichen Leistung
§ 1
Bedeutung der Habilitation
§ 2
Habilitationsleistungen
§ 3
§ 4
Antrag auf Zulassung
§5
Entscheidung über die Zulassung
§ 6
Habilitationsausschuẞ
§ 7
Rücktritt vom Verfahren
§ 8
Schriftliche Habilitationsleistung
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§17
§ 18
§ 19
§ 20
Aufhebung der Lehrbefähigung
Verfahrensvorschriften, Inkrafttreten
Entscheidung über die schriftliche Leistung Vortrag und Kolloquium
Entscheidung der Habilitation
Veröffentlichung der Habilitationsschrift Wiederholung des Habilitationsverfahrens Feststellung einer Erweiterung der Lehrbefähi
gung
Umhabilitation
Erteilung der Lehrbefugnis
Habilitationsleistungen sind
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a)
die Habilitationsschrift oder entsprechende wissenschaftliche Veröffentlichungen,
f)
b)
der Habilitationsvortrag,
c)
das Kolloquium.
§ 3 Voraussetzungen der Zulassung zur Habilitation
( 1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt voraus, daß der Bewerber
a)
b)
c)
eine Promotion mit mindestens der Note" gut" ( cum laude) einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule in dem Fachgebiet erworben hat, in dem die habilitierende Fakultät das Promotionsrecht besitzt,
eine Habilitationsschrift oder andere einer Habilitationsschrift gleichwertige wissenschaftliche Arbeiten vorlegt,
ausreichende Erfahrungen in der Lehre nachweist.
( 2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Doktorgrades oder eines Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Habilitationsausschuẞ. Entsprechende Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz sind zu berücksichtigen.
( 3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er nach der Promotion, insbesondere in dem Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, wissenschaftlich gearbeitet hat. Dies soll durch Veröffentlichungen in dem Maße dokumentiert werden, wie dies in dem betreffenden Fach üblich ist.
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§ 1
Bedeutung der Habilitation
( 1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.
( 2) Mit der Feststellung der Lehrbefähigung wird dem Bewerber 2 das Recht verliehen, dem akademischen Grad eines Doktors den Zusatz" habilitatus"( abgekürzt " habil.") anzufügen.
§ 4 Antrag auf Zulassung
( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist in schriftlicher Form an den Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zu richten. Er muß eine Angabe darüber enthalten, für welches Fachgebiet die Lehrbefähigung angestrebt wird.
( 2) Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden, mit denen die Erfüllung der in§ 3 dieser Ordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird. Dies sind:
a)
ein Lebenslauf mit der Darstellung des beruflichen Werdeganges,
Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 19. Januar 1996
b)
die Dissertation in einfacher Ausfertigung,
2
Unabhängig vom Geschlecht wird in dieser Ordnung für alle Personenbezeichnungen immer die maskuline Form verwendet.
c)
die Promotionsurkunde,
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