Heft 
(1996) 3
Seite
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e)

f)

g)

die Liste weiterer wissenschaftlicher Veröffentli­chungen,

die schriftliche Habilitationsleistung in mindestens sieben Exemplaren,

eine Aufstellung über durchgeführte Lehrveranstal­tungen,

eine Erklärung über laufende oder abgeschlossene Habilitationsverfahren.

( 3) Der Bewerber soll weitere wissenschaftliche Veröf­fentlichungen, die nicht zu der schriftlichen Habilitations­leistung gehören, beilegen. Diese dienen nur der Veran­schaulichung der wissenschaftlichen Arbeit des Bewer­bers. Sie werden nicht Gegenstand der Begutachtung.

( 4) Der Dekan bestätigt den Eingang des Antrages und der Unterlagen. Er führt eine formale Prüfung durch. Sämtliche eingereichte Unterlagen- außer den Urschrif­ten der Zeugnisse und den Veröffentlichungen- verblei­ben bei der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät.

§ 5

Entscheidung über die Zulassung

( 1) Nach erfolgter formaler Prüfung benachrichtigt der Dekan die Mitglieder des Habilitationsausschusses über den eingegangenen Antrag und veranlaßt die Eröffnung des Verfahrens durch den Habilitationsausschuẞ.

( 2) Der Habilitationsausschuß darf, sofern die Bedingun­gen der§§ 3 und 4 erfüllt sind, den Antrag nur ablehnen,

wenn

a) sich der Bewerber in einem laufenden Habilitati­onsverfahren befindet,

b)

c)

bereits an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule ein Habilitationsverfahren erfolglos be­endet worden ist,

kein geeigneter Gutachter zur Verfügung steht.

( 3) Der Dekan unterrichtet den Bewerber über die Ent­scheidung des Habilitationsausschusses. Im Falle einer Ablehnung ist der Beschluß zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

$ 6 Habilitationsausschuẞ

( 1) Die Habilitationsverfahren werden im Namen der Fa­kultät von dem Habilitationsausschuß durchgeführt.

( 2) Der Habilitationsausschuẞ besteht aus den hauptbe­ruflich tätigen Professoren und den an der Fakultät ha­bilitierten Privatdozenten der Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam. Professoren und habilitierte Hochschullehrer, die aus die­ser Fakultät ausgeschieden sind, gehören dem Habilitati­onsausschuß noch mindestens zwei Jahre lang nach ihrem

Ausscheiden an. Professoren im Sinne dieser Habilitati­onsordnung sind beamtete Professoren, Professoren im Anstellungsverhältnis, Professoren im Ruhestand, ent­pflichtete Professoren.

( 3) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner an der Universität Potsdam hauptberuflich tätigen Mitglieder gem. Absatz 2 anwe­send ist.

( 4) Den Vorsitz führt der Dekan. Er kann dem Habilitati­onsausschuß einen anderen Vorsitzenden vorschlagen.

( 5) Der Habilitationsausschuẞ bestellt mindestens drei Mitglieder der Gruppe der Professoren oder der habili­tierten Mitglieder zu Gutachtern der vom Bewerber ein­gereichten schriftlichen Habilitationsleistung. Bei der Auswahl der Gutachter sind fachliche Beziehungen zu dem Gebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen, ausschlaggebend. Mit der Begutachtung kann nur beauftragt werden, wer die venia legendi für ein Fach hat, das von der Habilitationsschrift behandelt oder zumindest wesentlich berührt wird, oder wer die erfor­derlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen hat. Ein Gutachter soll einer anderen Fakultät bzw. einer an­deren Universität oder gleichgestellten Hochschule ange­hören. Ein Gutachter kann vom Bewerber vorgeschlagen werden.

( 6) Jeder Gutachter ist für die Dauer des Verfahrens Mitglied des Habilitationsausschusses.

§ 7 Rücktritt vom Verfahren

( 1) Der Bewerber kann vom Habilitationsverfahren zu­rücktreten, solange kein ablehnendes Gutachten einge­gangen ist oder aus schwerwiegenden Gründen auch zu einem späteren Zeitpunkt.

( 2) Sofern kein ablehnendes Gutachten eingegangen ist. gilt das abgebrochene Verfahren nicht als Habilitations­versuch.

( 3) Zieht der Bewerber seinen Antrag gemäß Absatz 1 zurück, so kann er einen neuen Antrag frühestens nach drei Monaten stellen.

( 4) Ein Rücktritt bei Vorliegen eines ablehnenden Gut­achtens gilt als erfolglos durchgeführtes Habilitationsver­fahren.

§ 8 Schriftliche Habilitationsleistung

( 1) Die schriftliche Habilitationsleistung besteht in der Regel aus einer zum Zweck der Habilitation verfaßten Schrift.

( 2) Ersatzweise können mehrere wissenschaftliche Veröf­fentlichungen, die einer Habilitationsschrift entsprechen und aus denen die Eignung des Bewerbers zu selbständi­ger Forschung hervorgeht, vorgelegt werden.

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