d)
e)
f)
g)
die Liste weiterer wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
die schriftliche Habilitationsleistung in mindestens sieben Exemplaren,
eine Aufstellung über durchgeführte Lehrveranstaltungen,
eine Erklärung über laufende oder abgeschlossene Habilitationsverfahren.
( 3) Der Bewerber soll weitere wissenschaftliche Veröffentlichungen, die nicht zu der schriftlichen Habilitationsleistung gehören, beilegen. Diese dienen nur der Veranschaulichung der wissenschaftlichen Arbeit des Bewerbers. Sie werden nicht Gegenstand der Begutachtung.
( 4) Der Dekan bestätigt den Eingang des Antrages und der Unterlagen. Er führt eine formale Prüfung durch. Sämtliche eingereichte Unterlagen- außer den Urschriften der Zeugnisse und den Veröffentlichungen- verbleiben bei der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät.
§ 5
Entscheidung über die Zulassung
( 1) Nach erfolgter formaler Prüfung benachrichtigt der Dekan die Mitglieder des Habilitationsausschusses über den eingegangenen Antrag und veranlaßt die Eröffnung des Verfahrens durch den Habilitationsausschuẞ.
( 2) Der Habilitationsausschuß darf, sofern die Bedingungen der§§ 3 und 4 erfüllt sind, den Antrag nur ablehnen,
wenn
a) sich der Bewerber in einem laufenden Habilitationsverfahren befindet,
b)
c)
bereits an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule ein Habilitationsverfahren erfolglos beendet worden ist,
kein geeigneter Gutachter zur Verfügung steht.
( 3) Der Dekan unterrichtet den Bewerber über die Entscheidung des Habilitationsausschusses. Im Falle einer Ablehnung ist der Beschluß zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
$ 6 Habilitationsausschuẞ
( 1) Die Habilitationsverfahren werden im Namen der Fakultät von dem Habilitationsausschuß durchgeführt.
( 2) Der Habilitationsausschuẞ besteht aus den hauptberuflich tätigen Professoren und den an der Fakultät habilitierten Privatdozenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam. Professoren und habilitierte Hochschullehrer, die aus dieser Fakultät ausgeschieden sind, gehören dem Habilitationsausschuß noch mindestens zwei Jahre lang nach ihrem
Ausscheiden an. Professoren im Sinne dieser Habilitationsordnung sind beamtete Professoren, Professoren im Anstellungsverhältnis, Professoren im Ruhestand, entpflichtete Professoren.
( 3) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner an der Universität Potsdam hauptberuflich tätigen Mitglieder gem. Absatz 2 anwesend ist.
( 4) Den Vorsitz führt der Dekan. Er kann dem Habilitationsausschuß einen anderen Vorsitzenden vorschlagen.
( 5) Der Habilitationsausschuẞ bestellt mindestens drei Mitglieder der Gruppe der Professoren oder der habilitierten Mitglieder zu Gutachtern der vom Bewerber eingereichten schriftlichen Habilitationsleistung. Bei der Auswahl der Gutachter sind fachliche Beziehungen zu dem Gebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen, ausschlaggebend. Mit der Begutachtung kann nur beauftragt werden, wer die venia legendi für ein Fach hat, das von der Habilitationsschrift behandelt oder zumindest wesentlich berührt wird, oder wer die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen hat. Ein Gutachter soll einer anderen Fakultät bzw. einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule angehören. Ein Gutachter kann vom Bewerber vorgeschlagen werden.
( 6) Jeder Gutachter ist für die Dauer des Verfahrens Mitglied des Habilitationsausschusses.
§ 7 Rücktritt vom Verfahren
( 1) Der Bewerber kann vom Habilitationsverfahren zurücktreten, solange kein ablehnendes Gutachten eingegangen ist oder aus schwerwiegenden Gründen auch zu einem späteren Zeitpunkt.
( 2) Sofern kein ablehnendes Gutachten eingegangen ist. gilt das abgebrochene Verfahren nicht als Habilitationsversuch.
( 3) Zieht der Bewerber seinen Antrag gemäß Absatz 1 zurück, so kann er einen neuen Antrag frühestens nach drei Monaten stellen.
( 4) Ein Rücktritt bei Vorliegen eines ablehnenden Gutachtens gilt als erfolglos durchgeführtes Habilitationsverfahren.
§ 8 Schriftliche Habilitationsleistung
( 1) Die schriftliche Habilitationsleistung besteht in der Regel aus einer zum Zweck der Habilitation verfaßten Schrift.
( 2) Ersatzweise können mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen, die einer Habilitationsschrift entsprechen und aus denen die Eignung des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, vorgelegt werden.
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