Heft 
(1996) 3
Seite
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( 3) Die schriftliche Habilitationsleistung kann bereits veröffentlicht sein. Sie soll in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt sein. Mit Genehmigung des Habilitati­onsausschusses kann die Habilitationsleistung auch in ei­ner anderen Sprache verfaßt sein.

( 4) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig. Werden mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen als schriftliche Habilitationsleistung eingereicht und befinden sich dar­unter auch Gruppenarbeiten, so muß der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Leistung dennoch in Einzelveröf­fentlichungen liegen.

( 5) Eine Arbeit, die als Ganzes oder teilweise für eine andere akademische Prüfung als Prüfungsleistung vorge­legen hat, ist als Habilitationsleistung ausgeschlossen.

§ 9

Begutachtung der schriftlichen Leistung

( 1) Die nach§ 6 Abs. 5 vom Habilitationsausschuẞ be­nannten Gutachter erstellen schriftliche Gutachten. Sie müssen eine begründete Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung enthal­

ten.

( 2) Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses setzt den Gutachtern eine angemessene Frist zur Vorlage ihrer Gutachten.

( 3) In Zweifelsfällen können weitere Gutachten eingeholt werden.

( 4) Jedem hauptberuflichen Hochschullehrer oder habili­tierten Mitglied der Fakultät steht es frei, ein weiteres Gutachten zu erstellen. Sämtliche Gutachten sind den Mitgliedern des Habilitationsausschusses zuzuleiten. Die Frist für die Einreichung dieser weiteren Gutachten endet zwei Wochen nach Ende der Auslage.

( 5) Der Bewerber hat nach Abschluß des Verfahrens das Recht, die Unterlagen einzusehen.

§ 10

Auslage der schriftlichen Leistung

( 1) Die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutach­ten werden während der Vorlesungszeit einen Monat lang, in der vorlesungsfreien Zeit zwei Monate lang, für die Mitglieder des Habilitationsausschusses ausgelegt.

( 2) Die Mitglieder des Habilitationsausschusses haben das Recht, die schriftlichen Habilitationsleistungen be­fristet auszuleihen.

§ 11

Entscheidung über die schriftliche Leistung

( 1) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung unangefor­derter Gutachten beruft der Vorsitzende den Habilitati­onsausschuß während der Vorlesungszeit ein.

( 2) Uber die Annahme oder Ablehnung der Habilitations­schrift entscheidet der Habilitationsausschuß auf Grund

aller eingereichten schriftlichen Gutachten. Nach Ablauf der Auslegefrist beschließt der Habilitationsausschuß auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der schriftlichen Stellungnahmen über die Annahme der Ar­beit, wobei er sich über die bestellten Gutachten nur hin­wegsetzen darf, wenn und soweit weitere Gutachten die fachliche Richtigkeit der bestellten Gutachten in sub­stantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise er­schüttern. Die Annahme der Habilitationsschrift muß mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses erfolgen. Der Ausschuß kann erforderlichenfalls die Beiziehung weiterer Gutachten be­schließen.

( 3) Der Habilitationsausschuß kann dem Bewerber vor dem endgültigen Beschluß eine einmalige Überarbeitung der schriftlichen Habilitationsleistung empfehlen. Für die Änderung ist eine Frist von höchstens 12 Monaten festzu­legen. Diese Frist kann nur unter besonderen, nicht von dem Bewerber zu vertretenden Umständen verlängert werden. Soll eine einmalige Überarbeitung vorgenom­men werden, so wird das Verfahren nach der Überarbei­tung nach§ 6 Abs. 5 wieder aufgenommen.

( 4) Wird die schriftliche Habilitationsleistung nicht an­genommen, ist das Habilitationsverfahren beendet.

§ 12

Vortrag und Kolloquium

( 1) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung schlägt der Bewerber dem Vorsitzenden des Habilitati­onsausschusses drei Themen für den Habilitationsvortrag vor. Die Themen müssen aus dem Gebiet der angestreb­ten Lehrbefähigung stammen. Sie dürfen nicht der schriftlichen Habilitationsleistung entnommen sein.

( 2) Der Habilitationsausschuß wählt das Vortragsthema aus und bestimmt den Zeitpunkt des Vortrags und den Leiter des Kolloquiums.

( 3) Der Vorsitzende teilt das ausgewählte Vortragsthema dem Bewerber mindestens drei, höchstens vier Wochen vor dem Termin mit. Eine Verkürzung der Frist ist im Einvernehmen mit dem Bewerber möglich.

( 4) Vortrag. und Kolloquium sind hochschulöffentlich. Der Vortrag und das Kolloquium sollen je 45 Minuten nicht überschreiten. Frageberechtigt im Kolloquium sind nur die Mitglieder des Habilitationsausschusses.

§ 13

Entscheidung über die Habilitation

( 1) Im Anschluß an das Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden, ob dem Bewerber die Lehrbe­fähigung verliehen wird.

( 2) Wird die Mehrheit nicht erreicht, so gelten Vortrag und Kolloquium als erfolglos durchgeführt; sie können frühestens nach Ablauf von drei Monaten einmal wieder­holt werden. Dazu hat der Bewerber dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses einen weiteren Themenvor­

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