( 3) Die schriftliche Habilitationsleistung kann bereits veröffentlicht sein. Sie soll in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt sein. Mit Genehmigung des Habilitationsausschusses kann die Habilitationsleistung auch in einer anderen Sprache verfaßt sein.
( 4) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig. Werden mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen als schriftliche Habilitationsleistung eingereicht und befinden sich darunter auch Gruppenarbeiten, so muß der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Leistung dennoch in Einzelveröffentlichungen liegen.
( 5) Eine Arbeit, die als Ganzes oder teilweise für eine andere akademische Prüfung als Prüfungsleistung vorgelegen hat, ist als Habilitationsleistung ausgeschlossen.
§ 9
Begutachtung der schriftlichen Leistung
( 1) Die nach§ 6 Abs. 5 vom Habilitationsausschuẞ benannten Gutachter erstellen schriftliche Gutachten. Sie müssen eine begründete Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung enthal
ten.
( 2) Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses setzt den Gutachtern eine angemessene Frist zur Vorlage ihrer Gutachten.
( 3) In Zweifelsfällen können weitere Gutachten eingeholt werden.
( 4) Jedem hauptberuflichen Hochschullehrer oder habilitierten Mitglied der Fakultät steht es frei, ein weiteres Gutachten zu erstellen. Sämtliche Gutachten sind den Mitgliedern des Habilitationsausschusses zuzuleiten. Die Frist für die Einreichung dieser weiteren Gutachten endet zwei Wochen nach Ende der Auslage.
( 5) Der Bewerber hat nach Abschluß des Verfahrens das Recht, die Unterlagen einzusehen.
§ 10
Auslage der schriftlichen Leistung
( 1) Die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten werden während der Vorlesungszeit einen Monat lang, in der vorlesungsfreien Zeit zwei Monate lang, für die Mitglieder des Habilitationsausschusses ausgelegt.
( 2) Die Mitglieder des Habilitationsausschusses haben das Recht, die schriftlichen Habilitationsleistungen befristet auszuleihen.
§ 11
Entscheidung über die schriftliche Leistung
( 1) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung unangeforderter Gutachten beruft der Vorsitzende den Habilitationsausschuß während der Vorlesungszeit ein.
( 2) Uber die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift entscheidet der Habilitationsausschuß auf Grund
aller eingereichten schriftlichen Gutachten. Nach Ablauf der Auslegefrist beschließt der Habilitationsausschuß auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der schriftlichen Stellungnahmen über die Annahme der Arbeit, wobei er sich über die bestellten Gutachten nur hinwegsetzen darf, wenn und soweit weitere Gutachten die fachliche Richtigkeit der bestellten Gutachten in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttern. Die Annahme der Habilitationsschrift muß mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses erfolgen. Der Ausschuß kann erforderlichenfalls die Beiziehung weiterer Gutachten beschließen.
( 3) Der Habilitationsausschuß kann dem Bewerber vor dem endgültigen Beschluß eine einmalige Überarbeitung der schriftlichen Habilitationsleistung empfehlen. Für die Änderung ist eine Frist von höchstens 12 Monaten festzulegen. Diese Frist kann nur unter besonderen, nicht von dem Bewerber zu vertretenden Umständen verlängert werden. Soll eine einmalige Überarbeitung vorgenommen werden, so wird das Verfahren nach der Überarbeitung nach§ 6 Abs. 5 wieder aufgenommen.
( 4) Wird die schriftliche Habilitationsleistung nicht angenommen, ist das Habilitationsverfahren beendet.
§ 12
Vortrag und Kolloquium
( 1) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung schlägt der Bewerber dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses drei Themen für den Habilitationsvortrag vor. Die Themen müssen aus dem Gebiet der angestrebten Lehrbefähigung stammen. Sie dürfen nicht der schriftlichen Habilitationsleistung entnommen sein.
( 2) Der Habilitationsausschuß wählt das Vortragsthema aus und bestimmt den Zeitpunkt des Vortrags und den Leiter des Kolloquiums.
( 3) Der Vorsitzende teilt das ausgewählte Vortragsthema dem Bewerber mindestens drei, höchstens vier Wochen vor dem Termin mit. Eine Verkürzung der Frist ist im Einvernehmen mit dem Bewerber möglich.
( 4) Vortrag. und Kolloquium sind hochschulöffentlich. Der Vortrag und das Kolloquium sollen je 45 Minuten nicht überschreiten. Frageberechtigt im Kolloquium sind nur die Mitglieder des Habilitationsausschusses.
§ 13
Entscheidung über die Habilitation
( 1) Im Anschluß an das Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden, ob dem Bewerber die Lehrbefähigung verliehen wird.
( 2) Wird die Mehrheit nicht erreicht, so gelten Vortrag und Kolloquium als erfolglos durchgeführt; sie können frühestens nach Ablauf von drei Monaten einmal wiederholt werden. Dazu hat der Bewerber dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses einen weiteren Themenvor
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