Heft 
(1996) 3
Seite
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schlag einzureichen.§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt ent­sprechend. Das Habilitationsverfahren gilt als erfolglos durchgeführt, wenn der Bewerber nicht innerhalb eines Jahres die Wiederholung des Vortrages/ des Kolloquiums beantragt.

( 3) Die Lehrbefähigung kann in begründeten Fällen in Abweichung vom Antrag des Bewerbers eingeschränkt, modifiziert oder erweitert werden.

( 4) Der Vorsitzende teilt dem Bewerber den Beschluß des Habilitationsausschusses unverzüglich mit.

( 5) In angemessener Frist, in der Regel zur Antritts vorle­sung, überreicht der Dekan dem Habilitierten die Urkun­de über die Lehrbefähigung.

( 6) Die Urkunde über die Lehrbefähigung enthält:

a)

wesentliche Personalien des Bewerbers,

b)

Thema der Habilitationsschrift,

c)

Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Lehrbe­fähigung festgestellt wurde,

d)

Datum des Tages der Beschlußfassung,

e)

Unterschriften des Dekans und des Rektors,

f)

Siegel der Universität.

( 2) Die Bestimmungen der Habilitationsordnung sind mit Ausnahme des§ 12 sinngemäß anzuwenden.

( 3) Über den Antrag soll innerhalb von sechs Monaten entschieden werden.

§ 17

Umhabilitation

( 1) Für die Umhabilitation Habilitierter anderer Fakultä­ten oder Hochschulen gilt diese Habilitationsordnung entsprechend.

( 2) Der Habilitationsausschußẞ kann auf bestimmte Habili­tationsleistungen verzichten.

( 3) Die Umhabilitation wird erst wirksam, wenn der Habilitierte auf seine bisherige Lehrbefähigung und Lehrbefugnis verzichtet.

§ 18

Widerruf der Lehrbefähigung

( 1) Der Habilitationsausschuß widerruft die Habilitation, wenn sich der Habilitierte zu ihrer Erlangung unlauterer Mittel bedient hatte. Der Habilitierte ist vorher zu hören. Die Habilitationsurkunde ist einzuziehen.

( 2) Mit dem Widerruf der Habilitation erlischt die Lehr­befähigung.

§ 14

Veröffentlichung der Habilitationsschrift

( 1) Der Habilitierte soll die Habilitationsschrift späte­stens zwei Jahre nach Verleihung der Lehrbefähigung veröffentlichen.

( 2) Ein Exemplar der veröffentlichten Habilitationsschrift ist bei der Fakultät abzugeben.

§ 15 Wiederholung des Habilitationsverfahrens

Das Habilitationsverfahren kann einmal wiederholt wer­den. Eine Wiederholung kann erst nach Ablauf eines Jah­res beantragt werden. Eine Wiederholung kann nur mit neuen schriftlichen Leistungen erfolgen.

§ 16

Feststellung einer Erweiterung der Lehrbe­fähigung

( 1) Auf Antrag eines an der Wirtschafts- und Sozialwis­senschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam Habili­tierten kann der Habilitationsausschuß nach Anhörung der Fachvertreter die Lehrbefähigung auf weitere Gebiete der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ausdehnen, in denen der Habilitierte besondere wissenschaftliche Lei­stungen erbracht hat. Dem Antrag sind die wissen­schaftlichen Schriften beizufügen, auf die sich der Antrag

stützt.

§ 19

Verfahrensvorschriften, Inkrafttreten

( 1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Habilitationsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in nichtöffentli­cher Sitzung.

( 2) Über nach dieser Ordnung gefaßte Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

( 3) Sofern diese Ordnung keine anderslautenden Be­stimmungen enthält, sind alle Beschlüsse dem Bewerber umgehend schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entschei­dungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfs­belehrung zu versehen.

( 4) Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses hat für eine zügige Durchführung des Habilitationsverfahrens Sorge zu tragen. Es soll vom Zeitpunkt der Zulassung ge­rechnet innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Überschreitungen dieses Zeitraumes sind gegenüber dem Bewerber schriftlich zu begründen.

( 5) Entscheidungen über erfolgreiche Habilitationen so­wie über deren Widerruf werden dem Rektor der Hoch­schule angezeigt.

( 6) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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