schlag einzureichen.§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Habilitationsverfahren gilt als erfolglos durchgeführt, wenn der Bewerber nicht innerhalb eines Jahres die Wiederholung des Vortrages/ des Kolloquiums beantragt.
( 3) Die Lehrbefähigung kann in begründeten Fällen in Abweichung vom Antrag des Bewerbers eingeschränkt, modifiziert oder erweitert werden.
( 4) Der Vorsitzende teilt dem Bewerber den Beschluß des Habilitationsausschusses unverzüglich mit.
( 5) In angemessener Frist, in der Regel zur Antritts vorlesung, überreicht der Dekan dem Habilitierten die Urkunde über die Lehrbefähigung.
( 6) Die Urkunde über die Lehrbefähigung enthält:
a)
wesentliche Personalien des Bewerbers,
b)
Thema der Habilitationsschrift,
c)
Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Lehrbefähigung festgestellt wurde,
d)
Datum des Tages der Beschlußfassung,
e)
Unterschriften des Dekans und des Rektors,
f)
Siegel der Universität.
( 2) Die Bestimmungen der Habilitationsordnung sind mit Ausnahme des§ 12 sinngemäß anzuwenden.
( 3) Über den Antrag soll innerhalb von sechs Monaten entschieden werden.
§ 17
Umhabilitation
( 1) Für die Umhabilitation Habilitierter anderer Fakultäten oder Hochschulen gilt diese Habilitationsordnung entsprechend.
( 2) Der Habilitationsausschußẞ kann auf bestimmte Habilitationsleistungen verzichten.
( 3) Die Umhabilitation wird erst wirksam, wenn der Habilitierte auf seine bisherige Lehrbefähigung und Lehrbefugnis verzichtet.
§ 18
Widerruf der Lehrbefähigung
( 1) Der Habilitationsausschuß widerruft die Habilitation, wenn sich der Habilitierte zu ihrer Erlangung unlauterer Mittel bedient hatte. Der Habilitierte ist vorher zu hören. Die Habilitationsurkunde ist einzuziehen.
( 2) Mit dem Widerruf der Habilitation erlischt die Lehrbefähigung.
§ 14
Veröffentlichung der Habilitationsschrift
( 1) Der Habilitierte soll die Habilitationsschrift spätestens zwei Jahre nach Verleihung der Lehrbefähigung veröffentlichen.
( 2) Ein Exemplar der veröffentlichten Habilitationsschrift ist bei der Fakultät abzugeben.
§ 15 Wiederholung des Habilitationsverfahrens
Das Habilitationsverfahren kann einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung kann erst nach Ablauf eines Jahres beantragt werden. Eine Wiederholung kann nur mit neuen schriftlichen Leistungen erfolgen.
§ 16
Feststellung einer Erweiterung der Lehrbefähigung
( 1) Auf Antrag eines an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam Habilitierten kann der Habilitationsausschuß nach Anhörung der Fachvertreter die Lehrbefähigung auf weitere Gebiete der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ausdehnen, in denen der Habilitierte besondere wissenschaftliche Leistungen erbracht hat. Dem Antrag sind die wissenschaftlichen Schriften beizufügen, auf die sich der Antrag
stützt.
§ 19
Verfahrensvorschriften, Inkrafttreten
( 1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Habilitationsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung.
( 2) Über nach dieser Ordnung gefaßte Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 3) Sofern diese Ordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthält, sind alle Beschlüsse dem Bewerber umgehend schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 4) Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses hat für eine zügige Durchführung des Habilitationsverfahrens Sorge zu tragen. Es soll vom Zeitpunkt der Zulassung gerechnet innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Überschreitungen dieses Zeitraumes sind gegenüber dem Bewerber schriftlich zu begründen.
( 5) Entscheidungen über erfolgreiche Habilitationen sowie über deren Widerruf werden dem Rektor der Hochschule angezeigt.
( 6) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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