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Rufnummer der Nebenstelle,
Nummer der Amtsleitung,
Rufnummer des angerufenen Teilnehmers,
Zeitpunkt des Gesprächsbeginns sowie die Gesprächsdauer
( Tag, Stunde, Minute, Sekunde, Dauer des Gesprächs)
Anzahl der erfaßten Gebührenimpulse
( 2) Für alle Nutzergruppen, für die Sammelgebühren benötigt werden, können beliebig viele Kostenstellen eingerichtet werden. Der Ausdruck, der monatlich erfolgt, beinhaltet differenziert nach Untergruppen- folgende Daten:
1.
2.
3.
4.
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Fremdbetrieb
Name, Rufnummer, Sammelgebühr
Dienstgespräche von Universitätsbeschäftigten Kostenstelle, Rufnummer, Sammelgebühr, Anzahl der Gespräche, Einheiten
Privatgespräche von Universitätsbeschäftigten
Name, Rufnummer, Sammelgebühr, Anzahl der Gespräche, Einheiten
Privatpersonen
Name, Rufnummer, Sammelgebühr
( 3) Die Sammelgebühren werden mit einem Paẞwort geschützt und können nur von berechtigten Personen abgerufen werden. Die Bestimmung dieser Personen erfolgt durch den Kanzler in Abstimmung mit dem Gesamtper
sonalrat.
( 4) Bei dienstlichen Gesprächen werden die Daten gemäß§ 4 Abs. 1 gespeichert. Diese Daten werden für 150 Tage gespeichert, durch ein gesondertes Paßwort geschützt und danach gelöscht.
( 5) Bei privaten Gesprächen werden die Daten gemäß § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der letzten drei Ziffern der Teilnehmernummer gespeichert. Diese Daten werden für 100 Tage gespeichert, durch ein gesondertes Paßwort geschützt und danach gelöscht.
( 6) Die gespeicherten Daten( vgl. Absätze 4 und 5) können nur von beauftragten Personen aus der TKAnlage abgerufen werden, die durch den Kanzler in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat zu benennen sind.
( 7) Einzelgebühren- Nachweise für Dienstgespräche sind durch den jeweiligen Leiter beim TK- Service schriftlich zu beantragen. Einzelgebühren- Nachweise für Privatgespräche sind durch die Nutzer des Anschlusses beim TK- Service schriftlich zu beantragen.
§ 5 Regelung zur Bezahlung privater Telefongesprä
che
( 1) Gespräche aus dienstlichem Anlaß und private Telefongespräche werden unterschieden und kenntlich ge
macht.
( 2) Die Nachweisführung über private Telefongespräche erfolgt manuell durch jeden Beschäftigten in einer Gebühren- Datenliste. Dabei sind folgende Daten festzu
halten:
Datum Zielort
Dauer des Gesprächs( zur Gebührenerfassung)
( 3) Die vorstehend genannten Gebühren- Datenlisten sowie die Ausdrucke von Sammelgebühren gemäß§ 4 Abs. 2 dürfen nur zum Zwecke der Kostenabrechnung verwendet werden. Sie sind unverzüglich nach der Abgeltung der Gesprächsgebühren zu vernichten.
§ 6 Rechte des Gesamtpersonalrates
( 1) Informationsrechte
Der Gesamtpersonalrat hat jederzeit das Recht, sich über die Einhaltung aller vorstehenden Regelungen dieser Dienstvereinbarung zu informieren. Er erhält dazu in Absprache mit der Dienststelle jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen, in denen sich die TKA befindet. Zu seiner Unterstützung kann der Gesamtpersonalrat im rechtlich zulässigen Rahmen einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen.
( 2) Telefonanschlüsse der Personalräte
Zur Durchführung seiner Aufgaben haben die Personalräte voll funktionstüchtige Telefonanschlüsse, bei denen ( außer der Anzahl der Gebührenimpulse) keinerlei Daten erfaßt bzw. verarbeitet werden.
( 3) Änderungen
Systemänderungen in hardware- oder softwaretechnischer Art mit Änderungen der aktiven Leistungsmerkmale bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gesamtpersonalrat. Sie sind nach Zustimmung nachweisbar zu protokollieren. Diese Protokolle stehen dem Gesamtpersonalrat zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§ 7 Schlußbestimmungen
( 1) Kündigungsfrist
Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Vorliegen einer Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum Abschluß einer neuen Dienstvereinbarung bleiben die Regelungen der bisherigen Dienstvereinbarung weiter bestehen.
( 2) Inkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam bekanntgegeben.
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