Heft 
(1996) 3
Seite
51
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Rufnummer der Nebenstelle,

Nummer der Amtsleitung,

Rufnummer des angerufenen Teilnehmers,

Zeitpunkt des Gesprächsbeginns sowie die Ge­sprächsdauer

( Tag, Stunde, Minute, Sekunde, Dauer des Ge­sprächs)

Anzahl der erfaßten Gebührenimpulse

( 2) Für alle Nutzergruppen, für die Sammelgebühren benötigt werden, können beliebig viele Kostenstellen eingerichtet werden. Der Ausdruck, der monatlich er­folgt, beinhaltet differenziert nach Untergruppen- fol­gende Daten:

1.

2.

3.

4.

-

Fremdbetrieb

Name, Rufnummer, Sammelgebühr

Dienstgespräche von Universitätsbeschäftigten Kostenstelle, Rufnummer, Sammelgebühr, Anzahl der Gespräche, Einheiten

Privatgespräche von Universitätsbeschäftigten

Name, Rufnummer, Sammelgebühr, Anzahl der Ge­spräche, Einheiten

Privatpersonen

Name, Rufnummer, Sammelgebühr

( 3) Die Sammelgebühren werden mit einem Paẞwort geschützt und können nur von berechtigten Personen ab­gerufen werden. Die Bestimmung dieser Personen erfolgt durch den Kanzler in Abstimmung mit dem Gesamtper­

sonalrat.

( 4) Bei dienstlichen Gesprächen werden die Daten ge­mäß§ 4 Abs. 1 gespeichert. Diese Daten werden für 150 Tage gespeichert, durch ein gesondertes Paßwort ge­schützt und danach gelöscht.

( 5) Bei privaten Gesprächen werden die Daten gemäß § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der letzten drei Ziffern der Teilnehmernummer gespeichert. Diese Daten werden für 100 Tage gespeichert, durch ein gesondertes Paßwort ge­schützt und danach gelöscht.

( 6) Die gespeicherten Daten( vgl. Absätze 4 und 5) können nur von beauftragten Personen aus der TK­Anlage abgerufen werden, die durch den Kanzler in Ab­stimmung mit dem Gesamtpersonalrat zu benennen sind.

( 7) Einzelgebühren- Nachweise für Dienstgespräche sind durch den jeweiligen Leiter beim TK- Service schriftlich zu beantragen. Einzelgebühren- Nachweise für Privatgespräche sind durch die Nutzer des Anschlusses beim TK- Service schriftlich zu beantragen.

§ 5 Regelung zur Bezahlung privater Telefongesprä­

che

( 1) Gespräche aus dienstlichem Anlaß und private Tele­fongespräche werden unterschieden und kenntlich ge­

macht.

( 2) Die Nachweisführung über private Telefongesprä­che erfolgt manuell durch jeden Beschäftigten in einer Gebühren- Datenliste. Dabei sind folgende Daten festzu­

halten:

Datum Zielort

Dauer des Gesprächs( zur Gebührenerfassung)

( 3) Die vorstehend genannten Gebühren- Datenlisten sowie die Ausdrucke von Sammelgebühren gemäß§ 4 Abs. 2 dürfen nur zum Zwecke der Kostenabrechnung verwendet werden. Sie sind unverzüglich nach der Abgel­tung der Gesprächsgebühren zu vernichten.

§ 6 Rechte des Gesamtpersonalrates

( 1) Informationsrechte

Der Gesamtpersonalrat hat jederzeit das Recht, sich über die Einhaltung aller vorstehenden Regelungen dieser Dienstvereinbarung zu informieren. Er erhält dazu in Ab­sprache mit der Dienststelle jederzeit Zutritt zu den Be­triebsräumen, in denen sich die TKA befindet. Zu seiner Unterstützung kann der Gesamtpersonalrat im rechtlich zulässigen Rahmen einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen.

( 2) Telefonanschlüsse der Personalräte

Zur Durchführung seiner Aufgaben haben die Personal­räte voll funktionstüchtige Telefonanschlüsse, bei denen ( außer der Anzahl der Gebührenimpulse) keinerlei Daten erfaßt bzw. verarbeitet werden.

( 3) Änderungen

Systemänderungen in hardware- oder softwaretechnischer Art mit Änderungen der aktiven Leistungsmerkmale be­dürfen der vorherigen Zustimmung durch den Ge­samtpersonalrat. Sie sind nach Zustimmung nachweisbar zu protokollieren. Diese Protokolle stehen dem Ge­samtpersonalrat zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§ 7 Schlußbestimmungen

( 1) Kündigungsfrist

Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Vorliegen einer Kündigung sind unver­züglich Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum Abschluß einer neuen Dienstvereinbarung bleiben die Regelungen der bisherigen Dienstvereinbarung weiter bestehen.

( 2) Inkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam bekanntgegeben.

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