Heft 
(1996) 4
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Habilitationsordnung der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 27. April 1995

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Aufgrund§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgi­sches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1994( GVB1. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 27. April 1995 folgende Habilitationsordnung der Mathe­matisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät beschlossen:

Übersicht

§ 1 Geltungsbereich und Zweck der Habilitation

§ 2 Organe und Zuständigkeiten

§3 Voraussetzungen für die Habilitation

§ 4 Ablauf des Habilitationsverfahrens

§ 5 Veröffentlichung der Habilitationsschrift

§ 6 Beurkundung

§ 7 Versagung und Entziehung von Habilitation §8 Übergangsbestimmung

§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich und Zweck der Habilitation

( 1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. Zur Feststellung dieser Befähi­gung sind folgende Nachweise zu erbringen:

- eine schriftliche Habilitationsleistung

- ein wissenschaftliches Kolloquium - eine Probevorlesung

( 2) An der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakul­tät ist die Habilitation nur für Wissenschaftsdisziplinen möglich, welche hier in Forschung und Lehre durch mindestens einen Hochschullehrer vertreten sind. Nach erfolgreichem Abschluß des Habilitationsverfahrens wird der akademische Grad' Doktor rerum naturalium habilitatus'( Dr. rer. nat.habil.) verliehen. Ein bisheriger Titel Dr. rer. nat. soll nicht vorangestellt werden.

( 3) Die mit der Habilitation nachgewiesene Lehrbe­fähigung ist Voraussetzung für die Verleihung der Lehrbefugnis( venia legendi).

1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 4. Januar 1996

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§ 2 Organe und Zuständigkeiten

( 1) Zur Durchführung der Habilitationsverfahren bildet die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät einen Habilitationsausschuß. Dieser besteht aus ständigen und aus temporären Mitgliedern. Die ständigen Mitglieder sind die Professoren und habilitierten Mitglieder des Fakultätsrates und außerdem weitere Professoren und habilitierte Fakultätsangehörige, so daß jedes Institut vertreten wird. Die Institutsdirektoren benennen dem Dekan einen solchen Vertreter, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen wollen. Die temporären Mitglieder werden in Abhängigkeit von der Wissen­schaftsdisziplin, für die eine Habilitation angestrebt wird, in unterschiedlicher Zusammensetzung hinzugezogen: es gehören dazu alle Professoren und Habilitierten des für die Wissenschaftsdisziplin zuständigen Institutes. Wird hierbei die Mindestanzahl von fünf Vertretern nicht erreicht, so sind vom Vorsitzenden des Ausschusses Mitglieder aus fachlich benachbarten Instituten für diese Aufgabe zu bestellen. Geleitet wird der Habili­tationsausschuẞ vom Dekan oder von einem von ihm benannten Vertreter, der Professor und Mitglied des Fakultätsrates sein muß. Im Dekanat wird eine Geschäfts­stelle des Habilitationsausschusses eingerichtet. Der Ha­bilitationsausschuß entscheidet über die Zulassung zum Habilitationsverfahren, benennt die Gutachter für die Bewertung der Habilitationsschrift sowie die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission, wählt das Thema für die Probevorlesung aus, legt die Termine für die mündlichen Leistungen fest und urteilt über Erfolg oder Nichterfolg des Verfahrens.

( 2) Die vom Habilitationsausschuß benannte Gutachter­kommission besteht aus dem Vorsitzenden, allen Gutachtern für die Bewertung der Habilitationsschrift, allen Professoren des für die Wissenschaftsdisziplin zuständigen Instituts, den Habilitierten mit Lehrbefugnis des für die Wissenschaftsdisziplin zuständigen Instituts sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern der Fakultät. Der Vorsitzende und die Gutachter der Habilitations­schrift müssen Professoren sein; die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission müssen Professoren oder Habilitierte mit Lehrbefugnis sein.

( 3) Es sind drei Gutachter zu bestellen, von denen einer dem zuständigen Institut der Mathematisch- Natur­wissenschaftlichen Fakultät angehören muß. Die beiden anderen Gutachter dürfen nicht der Universität Potsdam angehören. Der Bewerber hat das Recht, die auswär­tigen Gutachter vorzuschlagen. Mit der Begutachtung kann nur beauftragt werden, wer die venia legendi für ein Fach hat, das von der Habilitationsschrift behandelt oder zumindest wesentlich berührt wird, oder wer die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise nachge­wiesen hat.

2 Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Form zu gebrauchen. Zur sprachlichen Vereinfachung ist im Text nur die männliche Form aufgeführt.