Heft 
(1996) 4
Seite
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Aufgabe der Gutachterkommission ist es, die Habilitationsleistungen zu bewerten und auf dieser Grundlage dem Habilitationsausschuß Empfehlungen für die Entscheidung über den Erfolg des Habilitations­verfahrens zu geben.

§3 Voraussetzungen für die Habilitation

( 1) Eine Habilitation ist nur möglich, wenn eine Promotion an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluß vorliegt.

( 2) Es darf nicht zugleich ein anderes Habilitations­verfahren eingeleitet worden sein, über das noch nicht entschieden worden ist. Es dürfen in der Vergangenheit höchstens zwei Habilitations versuche gescheitert sein, wobei der letzte Versuch mindestens ein Jahr zurück­liegen muß. Eine bereits von der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät oder einer anderen Hochschule abgelehnte Habilitationsschrift darf nicht eingereicht werden.

( 3) Der Habilitand muß anhand von Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften und Beiträgen auf internationalen Fachtagungen nachgewiesen haben, daß er einen originären Beitrag zur Weiterentwicklung der entsprechenden Wissenschaftsdisziplin geleistet hat.

( 4) Als schriftliche Habilitationsleistung ist eine Habilitationsschrift vorzulegen, die einen erheblichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis und die Einordnung in einen größeren wissenschaftlichen Zusammenhang darstellt. Gehören Dissertation und Habilitationsschrift demselben Themenbereich an, so muß die Habilitationsschrift nach der Problemstellung und nach der Bedeutung der Ergebnisse wesentlich über die Dissertation hinausgehen.

( 5) Als schriftliche Habilitationsleistung wird auch eine zusammenfassende und systematisierte Darstellung eigener Publikationen, aus denen die Eignung des Bewer­bers zu selbständiger Forschung hervorgeht, anerkannt. Dabei darf es sich nicht um Publikationen der Dissertation handeln.

( 6) Die Habilitationsschrift ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag wird vom Habilitationsausschuẞ eine andere Sprache zugelassen, wenn die Begutachtung einer solchen Arbeit möglich ist.

( 7) Es ist auf dem beantragten Gebiet akademische Lehrtätigkeit in einem Mindestumfang von 60 Lehr­stunden nachzuweisen.

§ 4 Ablauf des Habilitationsverfahrens

( 1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitations­verfahren für eine zu bezeichnende Wissenschafts­disziplin ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf über den wissen­schaftlichen und beruflichen Werdegang in vier­facher Ausfertigung,

2. die Promotionsurkunde( Urschrift oder beglaubigte Abschrift; bei fremdsprachigen Urkunden: beglau­bigte Übersetzungen),

3. ein Exemplar der Dissertation,

ein vollständiges Verzeichnis der veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten in vierfacher Ausfer­

tigung,

5. von drei ausgewählten Arbeiten je vier Sonder­drucke für die Gutachter,

6. ein Verzeichnis der gehaltenen wissenschaftlichen Vorträge und der Posterbeiträge auf wissenschaft­lichen Veranstaltungen,

7. ein Verzeichnis der an einer Hochschule gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Angabe des Zeitraums, der Art und des Umfangs der Lehrveranstaltungen,

8. drei Themenvorschläge für eine 45minütige Probe­vorlesung. Diese sollen sich möglichst wenig über­lappen, ein breites Spektrum der vertretenen Wis­senschaftsdisziplin abdecken und nicht mit dem Thema der Habilitationsschrift oder der Dissertation identisch sein,

9. 6 Exemplare der gebundenen Habilitationsschrift,

10. 50 Exemplare der Thesen, in denen die wesent­lichen Inhalte der Habilitationsschrift zusammen­gefaßt sind,

11. eine Erklärung darüber, ob bereits früher Habili­tationsanträge gestellt worden sind. Falls dies der Fall ist, sind der Zeitpunkt, die Hochschule und Fakultät, das Thema der Habilitationsschrift und das Ergebnis der Bemühung anzugeben,

12. eine Erklärung darüber, daß von der vorliegenden Habilitationsordnung Kenntnis genommen worden

ist,

13. ein polizeiliches Führungszeugnis,

14. gegebenenfalls Vorschläge für Gutachter gemäß § 2 Abs. 3.

( 2) Der Habilitationsausschuß soll in der nächstfolgenden Sitzung über die Zulassung zum Verfahren entscheiden, wenn der Antrag sowie die nach Absatz 1 dem Antrag beizufügenden Unterlagen spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung vorgelegen haben. Er benennt zugleich die Gutachterkommission. Bis zu dieser Sitzung kann der Bewerber den Antrag zurückziehen, ohne daß der Habilitationsversuch als gescheitert gilt. Danach ist dies nur mit Zustimmung des Habilitationsausschusses mög­

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