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Aufgabe der Gutachterkommission ist es, die Habilitationsleistungen zu bewerten und auf dieser Grundlage dem Habilitationsausschuß Empfehlungen für die Entscheidung über den Erfolg des Habilitationsverfahrens zu geben.
§3 Voraussetzungen für die Habilitation
( 1) Eine Habilitation ist nur möglich, wenn eine Promotion an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluß vorliegt.
( 2) Es darf nicht zugleich ein anderes Habilitationsverfahren eingeleitet worden sein, über das noch nicht entschieden worden ist. Es dürfen in der Vergangenheit höchstens zwei Habilitations versuche gescheitert sein, wobei der letzte Versuch mindestens ein Jahr zurückliegen muß. Eine bereits von der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät oder einer anderen Hochschule abgelehnte Habilitationsschrift darf nicht eingereicht werden.
( 3) Der Habilitand muß anhand von Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften und Beiträgen auf internationalen Fachtagungen nachgewiesen haben, daß er einen originären Beitrag zur Weiterentwicklung der entsprechenden Wissenschaftsdisziplin geleistet hat.
( 4) Als schriftliche Habilitationsleistung ist eine Habilitationsschrift vorzulegen, die einen erheblichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis und die Einordnung in einen größeren wissenschaftlichen Zusammenhang darstellt. Gehören Dissertation und Habilitationsschrift demselben Themenbereich an, so muß die Habilitationsschrift nach der Problemstellung und nach der Bedeutung der Ergebnisse wesentlich über die Dissertation hinausgehen.
( 5) Als schriftliche Habilitationsleistung wird auch eine zusammenfassende und systematisierte Darstellung eigener Publikationen, aus denen die Eignung des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, anerkannt. Dabei darf es sich nicht um Publikationen der Dissertation handeln.
( 6) Die Habilitationsschrift ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag wird vom Habilitationsausschuẞ eine andere Sprache zugelassen, wenn die Begutachtung einer solchen Arbeit möglich ist.
( 7) Es ist auf dem beantragten Gebiet akademische Lehrtätigkeit in einem Mindestumfang von 60 Lehrstunden nachzuweisen.
§ 4 Ablauf des Habilitationsverfahrens
( 1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren für eine zu bezeichnende Wissenschaftsdisziplin ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf über den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang in vierfacher Ausfertigung,
2. die Promotionsurkunde( Urschrift oder beglaubigte Abschrift; bei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte Übersetzungen),
3. ein Exemplar der Dissertation,
ein vollständiges Verzeichnis der veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten in vierfacher Ausfer
tigung,
5. von drei ausgewählten Arbeiten je vier Sonderdrucke für die Gutachter,
6. ein Verzeichnis der gehaltenen wissenschaftlichen Vorträge und der Posterbeiträge auf wissenschaftlichen Veranstaltungen,
7. ein Verzeichnis der an einer Hochschule gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Angabe des Zeitraums, der Art und des Umfangs der Lehrveranstaltungen,
8. drei Themenvorschläge für eine 45minütige Probevorlesung. Diese sollen sich möglichst wenig überlappen, ein breites Spektrum der vertretenen Wissenschaftsdisziplin abdecken und nicht mit dem Thema der Habilitationsschrift oder der Dissertation identisch sein,
9. 6 Exemplare der gebundenen Habilitationsschrift,
10. 50 Exemplare der Thesen, in denen die wesentlichen Inhalte der Habilitationsschrift zusammengefaßt sind,
11. eine Erklärung darüber, ob bereits früher Habilitationsanträge gestellt worden sind. Falls dies der Fall ist, sind der Zeitpunkt, die Hochschule und Fakultät, das Thema der Habilitationsschrift und das Ergebnis der Bemühung anzugeben,
12. eine Erklärung darüber, daß von der vorliegenden Habilitationsordnung Kenntnis genommen worden
ist,
13. ein polizeiliches Führungszeugnis,
14. gegebenenfalls Vorschläge für Gutachter gemäß § 2 Abs. 3.
( 2) Der Habilitationsausschuß soll in der nächstfolgenden Sitzung über die Zulassung zum Verfahren entscheiden, wenn der Antrag sowie die nach Absatz 1 dem Antrag beizufügenden Unterlagen spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung vorgelegen haben. Er benennt zugleich die Gutachterkommission. Bis zu dieser Sitzung kann der Bewerber den Antrag zurückziehen, ohne daß der Habilitationsversuch als gescheitert gilt. Danach ist dies nur mit Zustimmung des Habilitationsausschusses mög
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