lich und solange noch kein Gutachten über die Habilitationsschrift vorliegt. Der Habilitationsausschuẞ tagt pro Semester an mindestens vier Terminen, die vor Semesterbeginn bekanntgegeben werden.
( 3) Das Ergebnis der Entscheidung nach§ 4 Abs. 2 ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gründe für eine Ablehnung sind das Fehlen der Voraussetzung nach§ 1 Abs. 2 und nach§ 3 Abs. 1 bis 5. Sind die geforderten Unterlagen nach§ 4 Abs. 1 nicht vollständig eingereicht worden, so wird die Nachreichung innerhalb einer angemessenen Frist erbeten und erst danach über die Zulassung zur Habilitation entschieden.
( 4) Zugleich mit der Mitteilung an den Bewerber über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens werden den Gutachtern folgende Unterlagen zugesandt: je ein Exemplar der Habilitationsschrift, des Schriftenverzeichnisses, des tabellarischen Lebenslaufes, der Thesen und die Sonderdrucke von drei Arbeiten. Jeweils ein weiteres Exemplar der Habilitationsschrift und der Thesen werden öffentlich ausgelegt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens unter Angabe des Themas der Habilitationsschrift und unter Hinweis auf die ausgelegte Habilitationsschrift wird allen Instituten der Fakultät zugänglich gemacht. Allen Mitgliedern der Gutachterkommission und des Habilitationausschusses werden die Thesen bekanntgegeben.
( 5) Die Gutachter sollen innerhalb von 12 Wochen in unabhängigen schriftlichen Gutachten prüfen, ob die Habilitationsschrift den in§ 3 Abs. 4 und 5 formulierten Anforderungen genügt und empfehlen ihre Annahme oder Ablehnung als Habilitationsschrift. Eine Verlängerung der Begutachtungsfrist um in der Regel nicht mehr als vier Wochen kann vereinbart werden. Ist ein Gutachter nicht in der Lage, innerhalb der gesetzten Frist sein Gutachten zu erstatten, oder gibt er den Begutachtungsauftrag zurück, so bestellt der Habilitationsausschuß einen anderen Gutachter.
( 6) Empfehlen zwei Gutachter die Ablehnung der Arbeit, so ist der Habilitationsversuch gescheitert. Empfiehlt ein Gutachter die Ablehnung der Arbeit, so wird ein vierter Gutachter hinzugezogen. Empfiehlt auch dieser die Ablehnung, so ist der Habilitationsversuch ebenfalls gescheitert. Machen zwei oder alle drei Gutachter die Annahme der Arbeit von Änderungen abhängig, so wird die Arbeit unter einer Fristsetzung zur Änderung zurückgegeben und die geänderte Fassung erneut von allen drei Gutachtern eingeschätzt.
( 7) Nach Eintreffen des letzten Gutachtens legt der Vorsitzende des Habilitationsausschusses die Gutachten für vier Wochen während der Vorlesungszeit in der Geschäftsstelle des Habilitationsausschusses aus. Einsichtsberechtigt sowie berechtigt zur Abgabe von Stellungnahmen sind die Mitglieder des Fakultätsrates sowie die Professoren und habilitierten Mitglieder der
Fakultät. Der Kreis der Einsichtsberechtigten kann auf Antrag eines Institutes durch Beschluß des Habilitationsausschusses erweitert werden. Nach Ablauf der Auslagefrist beschließt der Habilitationsausschuß auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der schriftlichen Stellungnahmen über die Annahme der Arbeit. Der Habilitationsausschuß darf sich über die bestellten Gutachten nur hinwegsetzen, wenn und soweit weitere Gutachten die fachliche Richtigkeit der bestellten Gutachten in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttern. Lehnt der Habilitationsausschuß die Annahme der Arbeit ab, so hat er dies gegenüber dem Bewerber schriftlich zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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( 8) Bei Annahme der Arbeit empfiehlt die Gutachterkommission dem Habilitationsausschuß Ort und Zeit des öffentlichen Kolloquiums. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses benennt einen Protokollanten und lädt den Bewerber sowie die Gutachterkommission schriftlich zum Kolloquium ein. Zwischen der Einladung des Bewerbers zum Kolloquium und dem Zeitpunkt des Kolloquiums müssen mindestens 21 Arbeitstage liegen. Der Zeitpunkt des Kolloquiums und das Thema der Habilitationsschrift sind öffentlich bekanntzugeben.
( 9) Mit der Einladung wird der Bewerber über sein Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten informiert.
( 10) Das Kolloquium wird vom Vorsitzenden der Gutachterkommission eröffnet. Der Bewerber legt in maximal 30 Minuten die wichtigsten Inhalte seiner Habilitationsschrift dar. Danach können zunächst von allen Mitgliedern der Gutachterkommission und des Habilitationsausschusses Fragen gestellt werden, woran anschließend vom Vorsitzenden Fragen der übrigen Anwesenden zugelassen werden können. Die Fragen sollen sich auf die ganze Habilitationsschrift beziehen und auf alle Gebiete, für die eine Habilitation angestrebt wird. Die Gesamtdauer des Kolloquiums sollte 90. Minuten nicht überschreiten. Der Verlauf des Kolloquiums ist zu protokollieren.
( 11) Unmittelbar nach dem Kolloquium findet eine nichtöffentliche Sitzung statt, auf der die Mitglieder der Gutachterkommission nach einer Beratung in geheimer Abstimmung über ihre Empfehlung entscheiden. Das Kolloquium gilt als bestanden, wenn dies von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gutachterkommission befunden wird. Für die Beschlußfähigkeit der Gutachterkommission ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Das Abstimmungsergebnis wird zu Protokoll gegeben; dieses ist von allen Stimmberechtigten zu unterschreiben. Die Entscheidung wird gleich im Anschluß dem Bewerber mitgeteilt.
( 12) Ein nicht bestandenes Kolloquium kann auf Antrag des Bewerbers frühestens nach zwei und spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Wird auch dieses Kolloquium nicht bestanden, so ist der Habilitations
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