versuch gescheitert. Dies ist auch der Fall, wenn der Bewerber ohne vorherige Entschuldigung nicht zu den festgesetzten Terminen für die mündlichen Leistungen erscheint. Ist der Habilitationsversuch gescheitert, so teilt der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dies dem Bewerber unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit.
( 13) Nach bestandenem Kolloquium legt der Habilitationsausschuẞ Thema, Ort und Zeit der öffentlichen 45minütigen Probevorlesung fest. Die Ankündigung der Vorlesung ist mindestens 21 Tage vor dem festgesetzten Termin allen Instituten der Fakultät unter Angabe des Themas mit der Bitte um Aushang zu übermitteln. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses, der Gutachterkommission sowie der Bewerber werden vom Vorsitzenden des Habilitationsausschusses zusätzlich schriftlich der Probevorlesung eingeladen. Der Vorsitzende der Gutachterkommission übernimmt die Leitung der Veranstaltung.
zu
( 14) Unmittelbar nach der Probevorlesung wird in einer nichtöffentlichen Aussprache der Gutachterkommission darüber geurteilt, ob durch die Probevorlesung die Eignung zum akademischen Lehrer deutlich geworden ist. Von den Professoren des zuständigen Faches wird außerdem der bisherige Einsatz und Erfolg des Bewerbers in der akademischen Lehre vorgestellt. In geheimer Abstimmung entscheiden die Anwesenden über die Anerkennung der Probevorlesung. Erforderlich ist eine Zustimmung durch die Zweidrittelmehrheit. Das Ergebnis wird Protokoll gegeben und zu und dem Habilitationsausschuß mitgeteilt. Bei einer nicht bestandenen Probevorlesung ist auf Antrag eine Wiederholung entsprechend Absatz 12 möglich.
( 15) Der Vorsitzende der Gutachterkommission gibt dem Habilitanden das Abstimmungsresultat bekannt. Er weist auf die Verpflichtung zur Abgabe der Pflichtexemplare nach§ 5 Abs. 1 bzw. ggf. Abs. 2 hin und darauf, daß die Empfehlung der Gutachterkommission über den Erfolg des Habilitationsverfahrens erst wirksam wird, wenn eine Bestätigung durch eine Zweidrittelmehrheit des Habilitationsausschusses erfolgt ist. Ist der Habilitationsversuch gescheitert, so teilt der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dies dem Bewerber unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit.
§ 5 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
( 1) Als Veröffentlichung der Habilitationsschrift gilt die Übergabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren bei der Geschäftsstelle des Habilitationsausschusses. Dies muß innerhalb von 12 Wochen nach der Probevorlesung geschehen und ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens.
( 2) In besonderen Fällen können von der Fakultät auch andere geeignete Formen der Veröffentlichung zugelassen werden.
§ 6 Beurkundung
( 1) Nach Erfüllung der Voraussetzungen nach§ 4 Abs. 15 und§ 5 Abs. 1 erteilt die Fakultät die schriftliche Erlaubnis zur Führung des akademischen Grades Dr. rer. nat. habil.
( 2) Für die Habilitation wird eine Urkunde in deutscher Sprache ausgestellt. Aus ihr muß ersichtlich sein:
Namen der Universität und Fakultät
Name, Geburtsort und-datum des Habilitierten verliehener akademischer Grad
Wissenschaftsdisziplin der Habilitation bzw. Lehrbefähigung
Ort und Datum der Ausstellung
Unterschrift des Rektors und des Dekans Siegel der Universität.
Die Habilitationsurkunde weist außerdem das Thema der
Habilitationsschrift aus.
§ 7 Versagung und Entziehung von Habilitation
( 1) Die Fakultät hat die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens zu verweigern, wenn sich vor Abschluß des Verfahrens herausstellt, daß
a)
b)
der Bewerber im Verfahren in wesentlichem Umfang getäuscht hat oder
wesentliche Erfordernisse für den Abschluß des Verfahrens nicht erfüllt waren.
( 2) Die Fakultät kann den akademischen Grad entziehen, wenn sich die in Absatz 1 genannten Gründe nachträglich herausstellen. Im übrigen richtet sich die Entziehung nach den gesetzlichen Bestimmungen und den diesbezüglichen Bestimmungen der Universität.
( 3) Anträge über Versagung oder Entziehung von Habilitation können von jedem Professor der Fakultät an den Habilitationsausschuß gestellt werden. Dieser gibt nach Prüfung der Sachlage eine Empfehlung an den erweiterten Fakultätsrat. Die Entscheidung ist vom erweiterten Fakultätsrat mit Zweidrittelmehrheit zu fällen. Dem Betroffenen ist die die Möglichkeit der Anhörung einzuräumen.
§ 8 Übergangsbestimmung
Bei laufendem Habilitationsverfahren nach alter Habilitationsordnung kann auf Antrag des Habilitanden das Verfahren nach der neuen Habilitationsordnung abgeschlossen werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
57