II. Bekanntmachungen
Dienstvereinbarung
über die Vergabe von Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Beschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Vom 10./22. Februar 1995
1.3. sonstige Landesbedienstete oder ehemalige Landesbedienstete, wenn eine Wohnung zu vergeben ist, die für einen der in Absatz 1 Nr. 1.1.- 1.2. genannten Beschäftigten nicht benötigt wird.
1.4. Stehen beide Ehegatten bzw. Partner im Dienst des Landes Brandenburg, kann nur einer der beiden nach diesen Richtlinien berücksichtigt werden.
2. Nicht fürsorgeberechtigt sind Personen, die am Dienstort oder seinem Einzugsbereich eine angemessene und familiengerechte Wohnung bewohnen und deren Miete in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Einkommen steht.
t
Abschnitt I
1. Zweck der Wohnungsfürsorge
Zweck der Wohnungsfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur ( MWFK) ist es, den Beschäftigten am jeweiligen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes zu einer angemessenen Wohnung zu verhelfen.
Die Wohnungsfürsorge will bestehende Wohnungsnotstände frühestmöglich beheben, wobei soziale Belange berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung von Wohnungen besteht nicht.
2.
Gegenstand der Bestimmungen
Diese Bestimmungen regeln für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Vergabe von Mietwohnungen, die dem Land gehören oder für die das Land aufgrund von Rechtsbeziehungen Mieter benennen kann.
Abschnitt II
Wohnungsfürsorgeberechtigter Personenkreis im Sinne dieser Bestimmungen
1. Berechtigte Personen im Rahmen der Wohnungfürsorge sind:
1.1. Bedienstete, die im aktiven Dienst des Landes Brandenburg stehen und ihre Bezüge unmittelbar vom Land bzw. einer Landesdienststelle erhalten,
1.2. Landesbedienstete im Ruhestand und zum Haushalt gehörende Hinterbliebene von Landesbediensteten, insbesondere wenn sie
eine Dienstwohnung oder eine im Eigentum oder im Besetzungsrecht des Landes stehende Mietwohnung aus dienstlichen Gründen räumen müssen oder
eine dem Besetzungsrecht des Landes unterliegende Wohnung freimachen, an deren Freiwerden die Wohnungsfürsorgestelle ein dringendes Interesse hat,
58
Abschnitt III
Angemessenheit der Wohnung
1. Die Angemessenheit einer Wohnung richtet sich grundsätzlich nach den familiären Bedürfnissen des Antragstellers. Dabei ist von der Anzahl der zum Haushalt des Wohnungsfürsorgeberechtigten gehörenden Personen auszugehen. Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie neben Küche, Bad, WC, für den Berechtigten sowie jede nach Nr. 2 berücksichtigungsfähige Personen ein Zimmer aufweist.
Ist die bisherige Wohnung größer, als die so errechnete angemessene Wohnung, kann die größere Zimmerzahl berücksichtigt werden, wenn die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und dessen Einzugsgebiet dies zuläßt und die Wohnungsgröße nicht im erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der Personen steht. Bei schwerbehinderten Bewerbern richtet sich die Angemessenheit auch nach Art und Umfang der Behinderung.
2. Berücksichtigungsfähig sind folgende zum Haushalt eines Wohnungsfürsorgeberechtigten gehörenden Perso
nen:
- der Ehegatte oder Lebenspartner/ in,
- die ledigen Kinder, die nicht nur vorübergehend in den Haushalt aufgenommen sind,
-
die Eltern oder Elternteile des Berechtigten oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn sie nicht nur vorübergehend in den Haushalt aufgenommen sind.
3. Ein weiterer Raum kann den Beschäftigten bzw. deren Partner/ in zugestanden werden, die
- nach amtsärztlichen Zeugnis einen zusätzlichen Raum benötigen,
- aus dienstlichen Gründen ein Arbeitszimmer benötigen.
4. Für einen alleinstehenden Antragsteller( Ledige mit/ ohne Wohnung) ist eine Wohnung angemessen, die einen Wohn-/ Schlafraum, eine Küche oder Kochnische sowie Bad/ Dusche mit WC aufweist. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich auch bei 1- Zimmer- Appartements
2
N
Z
U
1
S
r
U
2
A
A
f
S
I
ר
-
a
Z
V
S
F
4
P
1
B
n
a
e