Heft 
(1996) 4
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gegeben. Es bestehen jedoch keine Bedenken, diesem Personenkreis 2- Zimmerwohnungen zuzuweisen.

Abschnitt IV

Organisation und Zuständigkeit der Wohnungsfür­

sorge

1. Die Aufgaben der Wohnungsfürsorge nimmt das MWFK für den gesamten Geschäftsbereich wahr. Die Wohnungsfürsorgestelle im MWFK ist zuständig für die Vergabe der durch das MSWV zugewiesenen Kontingen­te nach Maßgabe dieser Bestimmungen.

2. In den Dienststellen des Geschäftsbereiches des MWFK sind Verantwortliche für die Wohnungsfürsorge zu benennen, die Anträge entgegennehmen, sie prüfen und an die verantwortliche Stelle im MWFK weiterleiten.

Verfahren

Abschnitt V

1. Eine Wohnung wird nur auf Antrag zugeteilt. Der Antrag ist schriftlich gem. Anlage 2 über die Dienst­stelle an die Wohnungsfürsorgestelle des MWFK zu richten. Nachträgliche Änderungen sind vom Antragstel­ler der Wohnungsfürsorgestelle unverzüglich mitzuteilen und vom Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen.

2. Die Wohnungsfürsorgestelle des MWFK registriert die Anträge in einer Bewerberliste. Sie bewertet jeden Antrag nach der Punktebewertung gem. Anlage 1 und führt nach Wohnungsgrößen getrennte Dringlichkeitsli­sten. Jeder Bewerber kann nach seinem Antrag in zwei Dringlichkeitslisten geführt werden.

3. Die Dringlichkeitslisten mit den neu eingegangenen oder verändert bewerteten Anträgen werden dem HPR zur Mitbestimmung nach§ 64 LPers VG monatlich vorgelegt. Hat der HPR den Dringlichkeitslisten zuge­stimmt, erfolgt die Vergabe in der dort aufgeführten Reihenfolge der Bewerber.

4. Bei gleicher Punktebewertung entscheidet der Zeit­punkt des Eingangs des Antrages.

2. Eine Wohnungszuteilung wird dern Bewerber durch die Wohnungsfürsorgestelle schriftlich mitgeteilt. Sie wird nur wirksam, wenn der Bewerber die Annahme schriftlich bestätigt hat.

3. Der Wohnungszuteilung ist der schriftliche Hinweis beizufügen, daß die Wohnung nur aufgrund des Dienst­/ Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land Brandenburg überlassen wird und gekündigt werden kann, wenn der Bewerber nach Ausscheiden aus dem Landesdienst nicht mehr der Wohnungsfürsorge unterliegt.

4. Lehnt ein Bewerber eine ihm zugeteilte und angemes­sene Wohnung ab, wird geprüft, ob die Ablehnung begründet ist. Bei begründeter Ablehnung wird der Bewerber weiterhin in den Dringlichkeitslisten entspre­chend Abschnitt V geführt.

5. Begründet ist eine Ablehnung außer bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe insbesondere auch bei Wohnungen

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die unzureichende Wohnverhältnisse aufweisen, Dienstvereinbarung zur Wohnungsfürsorge,

bei denen innerhalb eines Jahres das Besetzungsrecht erlischt,

bei denen die Miete im Vergleich zum Familienein­kommen nicht angemessen ist.

6. Bei unbegründeter Ablehnung einer zugeteilten Woh­nung ist der Bewerber aus der Liste zu streichen. Die Streichung des Bewerbers aus der Bewerber- und den Dringlichkeitslisten bedarf der Zustimmung des HPR.

Mitteilungspflichten

Abschnitt VII

1. Die Wohnungsfürsorgestelle unterrichtet die trenungs­geldzahlende Stellen über

jede Wohnungszuteilung an TG- Empfänger, die Entscheidung über die Anerkennung bzw. Nicht­anerkennung von Ablehnungsgründen.

2. Die Wohnungsfürsorgestelle unterrichtet den HPR über das Ergebnis eines jeden Vegabeverfahrens.

Abschnitt VIII

Wohnungszuteilung

Abschnitt VI

1. Die Wohnungszuteilung erfolgt in der Reihenfolge der Bewerber der Dringlichkeitsliste für die jeweilige Woh­nungsgröße. Dabei können Bewerber, bei denen für die anzubietende Wohnung offensichtlich Ablehnungsgründe entsprechend Nr. 5. vorliegen, übersprungen werden.

Schlußbestimmungen

Diese Bestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Anlage 2 ist hier nicht mit veröffentlicht.

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