Heft 
(1996) 5
Seite
76
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Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die be­troffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prü­fung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täu­schen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aus­händigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht er­wirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Beneh­men mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gele­genheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prü­fungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausge­schlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Aus­stellung von Bescheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von aka­demischen Graden bleiben unberührt.

§ 29 Inkrafttreten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudi­engang Physik an der Universität Potsdam immatriku­liert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, kön­nen innerhalb der nächsten vier Semester nach Inkraft­treten wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Di­plomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prü­fungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung able­gen wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Besondere Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach

an der Universität Potsdam

Vom 17. August 1995

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156) am 17. August 1995 folgende besonderen Prü­fungsbestimmungen für Physik im Nebenfach erlassen:

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1 Bestätigt vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur

mit Schreiben vom 20. Dezember 1995

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§ 1

Grundlagen

Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Nebenfach Physik sind die Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993, die Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudien­gänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 und die Prüfungsordnung für den Diplomstudien­gang Physik der Universität Potsdam vom 17. August 1995.

§ 2

Art der Prüfungen

( 1) Die Prüfung nach dem Grundstudium findet als mündliche Prüfung in Experimentalphysik mit einer Dauer von 15 Minuten statt.

( 2) Die mündliche Prüfung nach dem Hauptstudium besitzt eine Dauer von 30 Minuten und beinhaltet Theoretische Physik und Experimentalphysik. Die Prü­fung kann auf Wunsch des Kandidaten entweder als Blockprüfung oder getrennt in zwei Teilprüfungen ab­gelegt werden. Besitzt das Nebenfach Physik innerhalb eines Diplomstudiums nur den Mindestumfang von 30 SWS, so entfällt gemäß Studienordnung der Teil Expe­rimentalphysik.

§ 3

Leistungsnachweise

( 1) Im Grundstudium wird der Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum für Anfänger als Leistungs­nachweis gefordert.

( 2) Im Hauptstudium wird ein Übungsschein zur Theo­retischen Physik und wahlweise gemäß Studienordnung Physik ein Praktikumsschein zum Physikalischen Prak­tikum oder ein Übungsschein in Theoretischer Physik gefordert. Besitzt das Nebenfach Physik innerhalb eines Diplomstudienganges nur den Mindestumfang von 30 SWS, so entfällt der zweite Leistungsnachweis.

§ 4 Bewertung

Die Prüfungen werden im Magisternebenfach Physik nach§ 12 der MPO und im Nebenfach Physik für Di­plomstudiengänge nach§ 14 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik bewertet.

§ 5

Inkrafttreten

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

2

Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder ge­schlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung ge­schlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt; dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.