Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 29 Inkrafttreten
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Physik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Besondere Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach
an der Universität Potsdam
Vom 17. August 1995
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156) am 17. August 1995 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach erlassen:
1 2
1 Bestätigt vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
mit Schreiben vom 20. Dezember 1995
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§ 1
Grundlagen
Grundlage der besonderen Prüfungsbestimmungen im Nebenfach Physik sind die Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993, die Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 und die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik der Universität Potsdam vom 17. August 1995.
§ 2
Art der Prüfungen
( 1) Die Prüfung nach dem Grundstudium findet als mündliche Prüfung in Experimentalphysik mit einer Dauer von 15 Minuten statt.
( 2) Die mündliche Prüfung nach dem Hauptstudium besitzt eine Dauer von 30 Minuten und beinhaltet Theoretische Physik und Experimentalphysik. Die Prüfung kann auf Wunsch des Kandidaten entweder als Blockprüfung oder getrennt in zwei Teilprüfungen abgelegt werden. Besitzt das Nebenfach Physik innerhalb eines Diplomstudiums nur den Mindestumfang von 30 SWS, so entfällt gemäß Studienordnung der Teil Experimentalphysik.
§ 3
Leistungsnachweise
( 1) Im Grundstudium wird der Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum für Anfänger als Leistungsnachweis gefordert.
( 2) Im Hauptstudium wird ein Übungsschein zur Theoretischen Physik und wahlweise gemäß Studienordnung Physik ein Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum oder ein Übungsschein in Theoretischer Physik gefordert. Besitzt das Nebenfach Physik innerhalb eines Diplomstudienganges nur den Mindestumfang von 30 SWS, so entfällt der zweite Leistungsnachweis.
§ 4 Bewertung
Die Prüfungen werden im Magisternebenfach Physik nach§ 12 der MPO und im Nebenfach Physik für Diplomstudiengänge nach§ 14 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik bewertet.
§ 5
Inkrafttreten
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
2
Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt; dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.