Heft 
(1996) 5
Seite
62
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MAGB Herto

TAT

I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

T129" densetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg

Studienordnung Physik an der Universität Potsdam für Diplomstudiengang und das Nebenfach

Vom 17. August 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 17. August 1995 die folgende Studienordnung erlassen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 28. Sep­tember 1995 bestätigt.

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Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Einsatzmöglichkeiten

Zulassungsbedingungen und Studienbeginn

§ 1 Geltungsbereich

§ 2

Ausbildungsziele

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

Lehrformen

Zeitliche Gliederung des Studiums Leistungskontrolle und Leistungsnachweise Studienablauf und Studienfachberatung

Teil 2 Grundstudium Physik im Diplomstudium

§ 9

Lehrveranstaltungen des Grundstudiums

§ 10 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Grundstudi­

um

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Ge­

( BbgHG) vom 24. Juni 1991, der Rahmenprüfungsord­nung für die Diplomstudiengänge der Universität Pots­dam( RPO) vom 13. Oktober 1994 und der Diplomprü­fungsordnung Physik vom 17. August 1995 sowie der Magisterprüfungsordnung der Universität Universität Potsdam ( MPO) vom 10. Juni 1993 Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Physik im Diplomstudiengang, im Nebenfach Physik anderer Diplomstudiengänge und des Magisterstudiums.

§ 2

Ausbildungsziele

( 1) Die Ausbildung ist an den Qualifikationsanforderun­gen des jeweiligen Studienganges orientiert. Das Studium der Physik soll dem Studenten die Kenntnis der grundle­genden Begriffe und Gesetze der Physik vermitteln und ihn mit den experimentellen und theoretischen Methoden der Physik vertraut machen. Das Studium soll ihn lehren, physikalische Sachverhalte darzustellen, wissenschaftli­che Fragestellungen kritisch einzuordnen und moderne experimentelle oder theoretische Arbeitsmethoden opti­mal einzusetzen.

( 2) Mathematische Methoden sind unerläßliche Hilfsmit­tel zur Bearbeitung physikalischer Zusammenhänge. Deshalb nimmt die Mathematikausbildung im Phy­sikstudium einen breiten Raum ein. Sie soll den Studen­ten mit für die Physik notwendigen Methoden der Ma­thematik bekanntmachen und ihn in deren Anwendung üben.

§ 3

Teil 3 Hauptstudium Physik im Diplomstudium

§ 11 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

§ 12 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Hauptstudi­

um

Teil 4 Nebenfach Physik

§ 13 Gliederung des Studiums

§ 14 § 15

Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums

Teil 5 Schlußbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

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Aus Gründen der Lesbarkeit wurde neben der männlichen nicht auch die weibliche Form der Funktionsbezeichnung aufgeführt. Gemeint sind jedoch in allen Fällen immer sowohl Frauen als auch Männer.

Einsatzmöglichkeiten

( 1) Die Ziele der Diplomausbildung sind an den Berufs­anforderungen des Physikers im Beruf orientiert. Das Studium muẞ deshalb an die aktuelle physikalische For­schung heranführen und die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit entwickeln.

( 2) Wegen der vielfältigen beruflichen Tätigkeitsfelder des Physikers soll das Studium die Grundlage für eine möglichst breite wissenschaftliche und berufliche Ent­wicklung legen.

( 3) Arbeitsmöglichkeiten für Diplomphysiker bieten die gewerbliche Wirtschaft und die Industrie in einem brei­ten Aufgabenspektrum. Daneben ist der Einsatz in reinen Forschungseinrichtungen möglich. Durch die metho­denorientierte Ausbildung können Physiker auch in vie­len Nachbargebieten der Physik tätig sein.

§ 4

Zulassungsbedingungen und Studienbeginn

Für die Aufnahme des Studiums der Physik ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als

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