Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam
Vom 17. Mai 1995
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I. S. 173), am 17. Mai 1995 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie erlassen: 1 2
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 4 Prüfungsausschuẞ
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und
Studienleistungen
§ 7 Prüfungsanspruch
§ 8 Freiversuch
§ 9 Prüfungsformen
§ 10 Klausurarbeiten
§ 11 Mündliche Prüfungen
§ 12 Abweichende Prüfungsformen
§ 13 Zusatzprüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung
§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung
§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote § 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
Teil 3 Diplomprüfung
§ 22 Formen der Diplomprüfung
§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
§ 24 Diplomarbeit
§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4
Schlußbestimmungen
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Ungültigkeit der Prüfung
§ 29 Inkrafttreten
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 7. Februar 1996
Teil 1
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Soziologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad " Diplom- Soziologe" bzw." Diplom- Soziologin"( Dipl.
Soz.).
§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 16 Semesterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS, wobei das Wahlpflichtfach 44 SWS nicht überschreiten soll. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakultätsrates ein Semesterwochenstundenäquivalent festgelegt. Das Nähere regelt die Studienordnung.
§ 4
Prüfungsausschuß
( 1) Für den Diplomstudiengang Soziologie wird vom Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt
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