Heft 
(1996) 9
Seite
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Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam

Vom 17. Mai 1995

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I. S. 173), am 17. Mai 1995 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudien­gang Soziologie erlassen: 1 2

Teil 1

Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Gliederung des Studiums und der Studiendauer

§ 4 Prüfungsausschuẞ

§ 5 Prüfer und Beisitzer

§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und

Studienleistungen

§ 7 Prüfungsanspruch

§ 8 Freiversuch

§ 9 Prüfungsformen

§ 10 Klausurarbeiten

§ 11 Mündliche Prüfungen

§ 12 Abweichende Prüfungsformen

§ 13 Zusatzprüfungen

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung

§ 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung

§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote § 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

Teil 3 Diplomprüfung

§ 22 Formen der Diplomprüfung

§ 23 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

§ 24 Diplomarbeit

§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4

Schlußbestimmungen

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 28 Ungültigkeit der Prüfung

§ 29 Inkrafttreten

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 7. Februar 1996

Teil 1

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizieren­den Abschluß des Studiums der Soziologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähig­keit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnis­se anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufs­praxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erwor­ben hat.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad " Diplom- Soziologe" bzw." Diplom- Soziologin"( Dipl.­

Soz.).

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahl­pflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 16 Seme­sterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erfor­derlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS, wobei das Wahlpflichtfach 44 SWS nicht über­schreiten soll. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakultätsrates ein Semesterwochenstundenäquivalent festgelegt. Das Nähe­re regelt die Studienordnung.

§ 4

Prüfungsausschuß

( 1) Für den Diplomstudiengang Soziologie wird vom Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftli­chen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissen­schaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grund­studium erfolgreich absolviert hat, angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt

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