I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Studienordnung für das Nebenfach
Technik/ Technologie im Magisterstudiengang mit dem Abschluß Magister/ Magistra Artium( M.A.) an der Universität Potsdam
Vom 19. Januar 1996
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBI. I. S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 19. Januar 1996 die folgende Studienordnung beschlossen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 4. April 1996 bestätigt.
I.
§ 1
1234
1
Allgemeine Grundlagen des Studiums
Geltungsbereich
§ 2 Beschreibung des Studiengangs Ausbildungsziele
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§3
§ 4
II.
§ 5
Berufsfelder
Organisatorisches
I.
Allgemeine Grundlagen des Studiums § 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Nebenfaches Technik/ Technologie im Magisterstudiengang an der Universität Potsdam. Für die Erlangung des Grades" Magister Artium( M.A.)" muß gemäß§ 2 der Magisterprüfungsordnung( MPO) der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993 ein Hauptfach- Studium mit einem zweiten Hauptfach oder mit zwei Nebenfächern kombiniert werden.
§ 2 Beschreibung des Studienganges
Das Studium wird in wesentlichen Teilen durch technische Inhalte aus verschiedenen Fachdisziplinen bestimmt, wobei bezüglich der Inhaltsbestimmung die Beachtung der Einheit von Technik, Technologie, Ökonomie und Ökologie in ihrer Beziehung zum Menschen von besonderer Bedeutung ist.
§3 Ausbildungsziele
( 1) Das Studium im Nebenfach Technik/ Technologie soll die Studierenden befähigen, selbständig und methodenbewußt technisches Wissen und Können zu erwerben.
( 2) Die Lehrveranstaltungen der später genannten Bereiche werden regelmäßig angeboten. Die Studierenden sollen diese Lehrveranstaltungen während ihres Studiums möglichst in der ganzen Breite besuchen, um einen vielseitigen und interdisziplinären Kenntnisstand zu erlan
gen.
§ 6
§ 7
§ 8
5698
Studienfachberatung
Zugangsvoraussetzungen
Gliederung des Studiengangs
Studienorganisation
§ 9
Leistungskontrolle
III.
Grundstudium
§ 10
§ 11
§ 12
IV.
§ 13
§ 14
§ 15
V.
Definition, Umfang, Dauer Strukturierung des Lehrangebots Leistungsnachweise
Hauptstudium
Definition und Voraussetzungen Strukturierung des Lehrangebots Leistungsnachweise
Schlußbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
§ 4 Berufsfelder
Das Studium im Studiengang Technik/ Technologie schafft in Verbindung mit anderen Studienrichtungen gute Voraussetzungen für einen Einsatz in solchen Berufsfeldern, für die technisches Verständnis, technischtechnologische Grundkenntnisse und die Beherrschung technikwissenschaftlicher Arbeitsweisen vorausgesetzt werden müssen, für die jedoch ein spezielles und spezialisiertes ingenieurtechnisches Studium nicht notwendig oder auch nicht hinreichend ist. Darüber hinaus dient der Studiengang der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Hochschulen. Ein wesentliches Ziel des Studiengangs ist die Allgemeinund Weiterbildung innerhalb wie außerhalb der Universi
tät.
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
II. Organisatorisches
§ 5 Studienfachberatung
( 1) Jeder Student muß jeweils zum Beginn des Grundund Hauptstudiums im Nebenfach Technik/ Technologie an einer Studienfachberatung teilnehmen, die schriftlich zu bescheinigen ist. Die Studienfachberatung für den
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