Heft 
(1996) 9
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für das Nebenfach

Technik/ Technologie im Magisterstudiengang mit dem Abschluß Magister/ Magistra Artium( M.A.) an der Universität Potsdam

Vom 19. Januar 1996

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBI. I. S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam am 19. Januar 1996 die folgende Studienordnung beschlossen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 4. April 1996 bestätigt.

I.

§ 1

1234

1

Allgemeine Grundlagen des Studiums

Geltungsbereich

§ 2 Beschreibung des Studiengangs Ausbildungsziele

တာ ယာ

§3

§ 4

II.

§ 5

Berufsfelder

Organisatorisches

I.

Allgemeine Grundlagen des Studiums § 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Nebenfaches Technik/ Technologie im Magisterstudien­gang an der Universität Potsdam. Für die Erlangung des Grades" Magister Artium( M.A.)" muß gemäß§ 2 der Magisterprüfungsordnung( MPO) der Universität Pots­dam vom 10. Juni 1993 ein Hauptfach- Studium mit ei­nem zweiten Hauptfach oder mit zwei Nebenfächern kombiniert werden.

§ 2 Beschreibung des Studienganges

Das Studium wird in wesentlichen Teilen durch techni­sche Inhalte aus verschiedenen Fachdisziplinen bestimmt, wobei bezüglich der Inhaltsbestimmung die Beachtung der Einheit von Technik, Technologie, Ökonomie und Ökologie in ihrer Beziehung zum Menschen von beson­derer Bedeutung ist.

§3 Ausbildungsziele

( 1) Das Studium im Nebenfach Technik/ Technologie soll die Studierenden befähigen, selbständig und methoden­bewußt technisches Wissen und Können zu erwerben.

( 2) Die Lehrveranstaltungen der später genannten Berei­che werden regelmäßig angeboten. Die Studierenden sollen diese Lehrveranstaltungen während ihres Studiums möglichst in der ganzen Breite besuchen, um einen viel­seitigen und interdisziplinären Kenntnisstand zu erlan­

gen.

§ 6

§ 7

§ 8

5698

Studienfachberatung

Zugangsvoraussetzungen

Gliederung des Studiengangs

Studienorganisation

§ 9

Leistungskontrolle

III.

Grundstudium

§ 10

§ 11

§ 12

IV.

§ 13

§ 14

§ 15

V.

Definition, Umfang, Dauer Strukturierung des Lehrangebots Leistungsnachweise

Hauptstudium

Definition und Voraussetzungen Strukturierung des Lehrangebots Leistungsnachweise

Schlußbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

§ 4 Berufsfelder

Das Studium im Studiengang Technik/ Technologie schafft in Verbindung mit anderen Studienrichtungen gute Voraussetzungen für einen Einsatz in solchen Be­rufsfeldern, für die technisches Verständnis, technisch­technologische Grundkenntnisse und die Beherrschung technikwissenschaftlicher Arbeitsweisen vorausgesetzt werden müssen, für die jedoch ein spezielles und spezia­lisiertes ingenieurtechnisches Studium nicht notwendig oder auch nicht hinreichend ist. Darüber hinaus dient der Studiengang der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Hochschulen. Ein wesentliches Ziel des Studiengangs ist die Allgemein­und Weiterbildung innerhalb wie außerhalb der Universi­

tät.

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

II. Organisatorisches

§ 5 Studienfachberatung

( 1) Jeder Student muß jeweils zum Beginn des Grund­und Hauptstudiums im Nebenfach Technik/ Technologie an einer Studienfachberatung teilnehmen, die schriftlich zu bescheinigen ist. Die Studienfachberatung für den

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