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Studiengang Technik/ Technologie wird von einem, aus der Gruppe der Professoren benannten, Beauftragten für das Magisterstudium koordiniert und dort registriert.
( 2) Den Studierenden aller Semester ebenso wie Austausch- Studenten wird die freiwillige Studienfachberatung empfohlen, die studienbegleitenden Charakter hat. Dafür stehen die Professoren, aber auch die übrigen Mitglieder des Lehrkörpers im Studiengang in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
§ 6
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Es gelten die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen.
( 2) Theoretische und praktische Erfahrungen bzw. Berufsabschlüsse oder Teilabschlüsse in industriellen und handwerklichen Tätigkeitsbereichen erleichtern das Studium, sind jedoch keine Studien voraussetzung.
( 3) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen ist keine unbedingte Voraussetzung für das Studium des Nebenfaches Technik/ Technologie, wohl aber wünschenswert.
§ 7 Gliederung des Studiengangs
( 1) Der Studiengang gliedert sich in drei Studienabschnit
te:
Das Grundstudium im Umfang von 20 SWS zur Schaffung einer naturwissenschaftlich- technischen Grundbefähigung von in der Regel vier Semestern, das mit einer Zwischenprüfung abschließt.
Das Hauptstudium im Umfang von 20 SWS zum Erwerb spezieller Fachkenntnisse und zur Befähigung zur selbständigen fachbezogenen wissenschaftlichen Arbeit von in der Regel vier Semestern.
Ein Prüfungssemester zur Vorbereitung und Erfüllung der Prüfungsleistungen einschließlich des Abschlusses der Magisterarbeit. Näheres zu den Prüfungen regeln die Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Nebenfach Technik/ Technologie im Magisterstudien
gang.
( 2) Im Rahmen ihrer Fachgebiete und Forschungsschwerpunkte lehren alle Professoren in sämtlichen Studienabschnitten. Nichthabilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter lehren in der Regel im Bereich des Grundstudiums oder halten Übungen ab.
( 3) Zur näheren Orientierung über das Lehrangebot hält das Institut zusätzlich ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis bereit, in dem alle Veranstaltungen knapp charakterisiert sowie ggfs. besondere Voraussetzungen für die Teilnahme angegeben werden.
§ 8
Studienorganisation
( 1) Studenten können im Rahmen des Lehrangebots entsprechend ihren eigenen Studienschwerpunkten Lehrveranstaltungen frei auswählen, sofern dem keine besonde
ren Bestimmungen in dieser Studienordnung entgegenstehen. In den Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis tragen sie sich rechtzeitig, spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung, in die Teilnehmerlisten ein.
( 2) Bei Bedarf können unter der wissenschaftlichen Verantwortung von Professoren in obligatorischen Grundveranstaltungen Tutorien eingerichtet werden. In den begleitenden Tutorien werden die in den Lehrveranstaltungen behandelten Probleme, insbesondere methodische und arbeitstechnische Fragen, vertieft.
§ 9
Leistungskontrolle
( 1) Die Kontrolle über den erreichten Wissensstand erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen.
( 2) Studiennachweise( unbewertet) dienen dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Eine regelmäßige Teilnahme ist gewährleistet, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Semester versäumt worden sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet die betreffende Lehrkraft.
( 3) Qualifizierte Studiennachweise oder Leistungsnachweise( bewertet) bescheinigen die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen und in diesem Rahmen erbrachte individuelle Leistungen. Individuelle Leistungen können nachgewiesen werden in Form von schriftlichen Ausarbeitungen, Klausuren, Fachgesprächen, experimentell- praktischen Übungen mit begleitenden Fachgesprächen oder Referaten mit anschließender Diskussion.
( 4) Konkrete Angaben zu geforderten unbenoteten bzw. benoteten Leistungsnachweisen erfolgen in den Abschnitten zum Grundstudium und zum Hauptstudium.
III. Grundstudium
§ 10 Definition, Umfang, Dauer
( 1) Das Grundstudium dient der naturwissen- schaftlichtechnischen Grundbefähigung. Es führt in Methoden und Probleme wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Fragen der Methoden und Theorien im Bereich technischer Studien ein.
( 2) Das Grundstudium umfaßt nach Maßgabe des§ 3 Abs. 3 der MPO im Nebenfach 20 Semesterwochenstunden, die innerhalb von vier Semestern zu absolvieren sind.
§ 11 Strukturierung des Lehrangebots
( 1) Im Grundstudium haben die Lehrveranstaltungen in der Regel Pflichtcharakter und werden vorwiegend in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen angebo
ten.
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