Heft 
(1996) 9
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Studiengang Technik/ Technologie wird von einem, aus der Gruppe der Professoren benannten, Beauftragten für das Magisterstudium koordiniert und dort registriert.

( 2) Den Studierenden aller Semester ebenso wie Aus­tausch- Studenten wird die freiwillige Studienfachbera­tung empfohlen, die studienbegleitenden Charakter hat. Dafür stehen die Professoren, aber auch die übrigen Mitglieder des Lehrkörpers im Studiengang in ihren Sprechstunden zur Verfügung.

§ 6

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Es gelten die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen.

( 2) Theoretische und praktische Erfahrungen bzw. Be­rufsabschlüsse oder Teilabschlüsse in industriellen und handwerklichen Tätigkeitsbereichen erleichtern das Stu­dium, sind jedoch keine Studien voraussetzung.

( 3) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen ist keine unbedingte Voraussetzung für das Studium des Nebenfaches Technik/ Technologie, wohl aber wün­schenswert.

§ 7 Gliederung des Studiengangs

( 1) Der Studiengang gliedert sich in drei Studienabschnit­

te:

Das Grundstudium im Umfang von 20 SWS zur Schaffung einer naturwissenschaftlich- technischen Grundbefähigung von in der Regel vier Semestern, das mit einer Zwischenprüfung abschließt.

Das Hauptstudium im Umfang von 20 SWS zum Erwerb spezieller Fachkenntnisse und zur Befähigung zur selbständigen fachbezogenen wissenschaftlichen Arbeit von in der Regel vier Semestern.

Ein Prüfungssemester zur Vorbereitung und Erfüllung der Prüfungsleistungen einschließlich des Abschlusses der Magisterarbeit. Näheres zu den Prüfungen regeln die Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Ne­benfach Technik/ Technologie im Magisterstudien­

gang.

( 2) Im Rahmen ihrer Fachgebiete und Forschungs­schwerpunkte lehren alle Professoren in sämtlichen Stu­dienabschnitten. Nichthabilitierte wissenschaftliche Mit­arbeiter lehren in der Regel im Bereich des Grundstudi­ums oder halten Übungen ab.

( 3) Zur näheren Orientierung über das Lehrangebot hält das Institut zusätzlich ein kommentiertes Vorlesungsver­zeichnis bereit, in dem alle Veranstaltungen knapp cha­rakterisiert sowie ggfs. besondere Voraussetzungen für die Teilnahme angegeben werden.

§ 8

Studienorganisation

( 1) Studenten können im Rahmen des Lehrangebots ent­sprechend ihren eigenen Studienschwerpunkten Lehrver­anstaltungen frei auswählen, sofern dem keine besonde­

ren Bestimmungen in dieser Studienordnung entgegen­stehen. In den Lehrveranstaltungen mit Leistungsnach­weis tragen sie sich rechtzeitig, spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung, in die Teilnehmerlisten ein.

( 2) Bei Bedarf können unter der wissenschaftlichen Ver­antwortung von Professoren in obligatorischen Grund­veranstaltungen Tutorien eingerichtet werden. In den begleitenden Tutorien werden die in den Lehrveranstal­tungen behandelten Probleme, insbesondere methodische und arbeitstechnische Fragen, vertieft.

§ 9

Leistungskontrolle

( 1) Die Kontrolle über den erreichten Wissensstand er­folgt durch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrver­anstaltungen.

( 2) Studiennachweise( unbewertet) dienen dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Eine regelmäßige Teilnahme ist gewährleistet, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Semester ver­säumt worden sind. Über begründete Ausnahmen ent­scheidet die betreffende Lehrkraft.

( 3) Qualifizierte Studiennachweise oder Leistungsnach­weise( bewertet) bescheinigen die regelmäßige Teilnah­me an Lehrveranstaltungen und in diesem Rahmen er­brachte individuelle Leistungen. Individuelle Leistungen können nachgewiesen werden in Form von schriftlichen Ausarbeitungen, Klausuren, Fachgesprächen, experimen­tell- praktischen Übungen mit begleitenden Fachgesprä­chen oder Referaten mit anschließender Diskussion.

( 4) Konkrete Angaben zu geforderten unbenoteten bzw. benoteten Leistungsnachweisen erfolgen in den Abschnit­ten zum Grundstudium und zum Hauptstudium.

III. Grundstudium

§ 10 Definition, Umfang, Dauer

( 1) Das Grundstudium dient der naturwissen- schaftlich­technischen Grundbefähigung. Es führt in Methoden und Probleme wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Fragen der Methoden und Theorien im Bereich technischer Stu­dien ein.

( 2) Das Grundstudium umfaßt nach Maßgabe des§ 3 Abs. 3 der MPO im Nebenfach 20 Semesterwochenstun­den, die innerhalb von vier Semestern zu absolvieren sind.

§ 11 Strukturierung des Lehrangebots

( 1) Im Grundstudium haben die Lehrveranstaltungen in der Regel Pflichtcharakter und werden vorwiegend in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen angebo­

ten.

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