( 2) Das Grundstudium( Pflichtbereich) umfaßt folgende Lehrveranstaltungsbereiche:
3 SWS 3 SWS
1. Mathematische Grundlagen
2. Physikalisch- technische Grundlagen
3. Grundlagen der Fertigungs- und Maschinentechnik
6 SWS
4. Grundlagen der Informationstechnik
2 SWS
5 SWS
Technik/ Technologie eine Äquivalenzbescheinigung, die bei der Anmeldung zur Abschlußprüfung vorzulegen ist.
( 5) Das Hauptstudium umfaßt im Nebenfach 20 Semesterwochenstunden, die in der Regel innerhalb von vier Semestern zu absolvieren sind.
5. Grundlagen der Elektrotechnik
6. Grundlagen der technischen Kommunikation 1 SWS
§ 12 Leistungsnachweise
( 1) Im Grundstudium sind vier benotete Leistungsnachweise aus den folgenden Lehrgebieten obligatorisch:
- Mathematische Grundlagen
Physikalisch- technische Grundlagen
- Grundlagen der Fertigungs- und Maschinentechnik Grundlagen der Informationstechnik
- Grundlagen der Elektrotechnik
-
Grundlagen der technischen Kommunikation
( 2) Für zwei der genannten Lehrgebiete ist nur ein unbenoteter Leistungsnachweis( Studiennachweis) erforderlich.
( 3) Die Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.
( 4) Die Modalitäten der Zwischenprüfung regeln die Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam und die Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Nebenfach Technik/ Technologie im Magisterstudiengang.
IV.
Hauptstudium
§ 13 Definition und Voraussetzungen
( 1) Das Hauptstudium führt zum Studienabschluß. Im Hauptstudium sollen sowohl gründliche Fachkenntnisse als auch ausreichende Fähigkeiten zur selbständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen erworben werden. Dazu ist es für den Studenten erforderlich, sich mit unterschiedlichen Forschungsschwerpunkten vertraut zu machen und die Fähigkeit zu entwickeln, diese in wissenschaftlicher Form darzustellen.
( 2) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums durch die Zwischenprüfung.
( 3) Bescheinigungen anderer Universitäten über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums werden anerkannt, sofern ein gleichwertiges Grundstudium nachgewiesen wird. Grundlage einer Entscheidung bilden die unter§ 12 Abs. 1 geforderten Leistungsnachweise.
( 4) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Student auf Antrag vom Prüfungsbeauftragten für das Fach
§ 14 Strukturierung des Lehrangebots
( 1) Im Hauptstudium haben die Lehrveranstaltungen Wahlpflichtcharakter oder werden nach freier Wahl angeboten. Neben den Formen von Vorlesungen und Seminaren erhöht sich der geistig- praktische Anteil in Form von Übungen und Praktika.
( 2) Bestandteil des Studiums sind folgende Praktika:
Ein Fachpraktikum von vier Wochen Dauer in einem Betrieb oder einer entsprechenden Einrichtung, das der Gewinnung elementarer Erfahrungen in einem technisch orientierten Bereich der Arbeitswelt dient, muß bis zum Ende des sechsten Semesters absolviert sein.
-. Vorlesungsbegleitende Praktika zur Entwicklung grundlegender geistig- praktischer Fähigkeiten sowie zur Ausprägung typischer Denk- und Arbeitsweisen können wahlweise semesterbegleitend oder in komplexer Form im Rahmen der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden.
Zeiten beruflicher Tätigkeit können auf das Fachpraktikum angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis durch Facharbeiterbrief oder andere Arbeitszeugnisse, aus denen Art und Dauer der Tätigkeit hervorgeht.
( 3) Für die Spezialisierung im Hauptstudium( Wahlpflichtbereich) werden vier Spezialisierungsrichtungen angeboten, wovon vom Studierenden eine mit mindestens 10 SWS belegt werden muß. Für die darüber hinausgehenden 10 SWS ist vom Studierenden die Belegung von Lehrveranstaltungen ohne Stunden vorgabe nach freier Wahl aus dem Wahlpflichtbereich, der das Angebot zur Fachdidaktik Technik einschließt, oder aus dem Bereich fakultativer Veranstaltungen nachzuweisen. 2 SWS davon können frei aus dem Lehrangebot der Universität gewählt werden.
( 4) Das Angebot an Spezialisierungsrichtungen umfaßt:
1.
Grundlagen Soziotechnischer Systeme 1.1. Technikgeschichte 1.2. Arbeitswissenschaft 1.3. Umwelttechnik
5 SWS
5 SWS
5 SWS
1.4. Allgemeine Technologie
5 SWS
2.
Systeme des Stoffumsatzes
5 SWS
5 SWS
5 SWS
5 SWS
2.1. Fertigungstechnik 2.2. Maschinentechnik 2.3. Werkstofftechnik 2.4. Bautechnik
3.
Systeme des Energieumsatzes 3.1. Elektrische Energietechnik
5 SWS
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