Heft 
(1996) 9
Seite
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3.2. Elektrotechnik

3.3. Elektrische Maschinen

3.4. Kraftfahrzeugtechnik

4.

Systeme des Informationsumsatzes

4.1. Analog- u. Digitaltechnik

4.2. Steuerungs- u. Regelungstechnik 4.3. Kommunikationstechnik

4.4. Hard- und Software

5 SWS

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( 5) Fakultativ angebotene Lehrveranstaltungen sind im wesentlichen auf inhaltliche Ergänzungen obligatorischer Fächer ausgelegt und dem Angebot der Institute für die jeweiligen Semester zu entnehmen. Sie werden in der Regel im Umfang von 2 SWS angeboten.

§ 15 Leistungsnachweise

( 1) Im Hauptstudium sind mindestens zwei benotete Leistungsnachweise für die Lehrveranstaltungen der Spezialisierungsrichtung verlangt, die vom Studierenden mit mindestens 10 SWS belegt worden ist.

( 2) Das ordnungsgemäße Studium in den weiteren, frei gewählten Lehrveranstaltungen aus dem Lehrgebietska­non des Wahlpflichtbereiches und des fakultativen Berei­ches ist durch unbenotete Leistungsnachweise( Studien­nachweise) nachzuweisen.

( 3) Die erforderlichen Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Magisterprüfung vorzulegen.

( 4) Die Modalitäten der Magisterprüfung regeln die Ord­nung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam und die Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Ne­benfach Technik/ Technologie im Magisterstudiengang.

Besondere Prüfungsbestimmungen für das Nebenfach Technik/ Technologie

im Magisterstudiengang mit dem Abschluß Magister/ Magistra Artium( M.A.) an der Universität Potsdam

Vom 19. Januar 1996

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBI. I. S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam am 19. Januar 1996 die folgenden Besonderen Prüfungsbestimmungen erlassen. Diese Ordnung wurde vom Senat der Universi­tät Potsdam am 4. April 1996 bestätigt.

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

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§ 2 Aufgabe der Besonderen Prüfungsbestimmungen § 3 Prüfungsbeauftragter

§ 4 Zwischenprüfung

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen der Zwischenprüfung § 6 Magisterprüfung

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen der Magisterprüfung § 8 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsbestimmungen gelten für die Zwischen­prüfung und die Magisterprüfung für das Nebenfach Technik/ Technologie im Magisterstudiengang an der

Universität Potsdam.

V. Schlußbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

( 1) Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Fach Technik/ Technologie im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung an der Universität Potsdam beginnen.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

§ 2 Aufgabe der Besonderen Prüfungsbestimmun­

gen

Die Besonderen Prüfungsbestimmungen informieren die Studierenden in Verbindung mit der Magisterprüfungs­ordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 über Zulassungsvoraussetzungen, Umfang und Ablauf der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung.

§ 3. Prüfungsbeauftragter

Aus der Gruppe der Professoren wird ein Beauftragter für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung( Prü­fungsbeauftragter) bestellt, der Ansprechpartner in allen die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung betreffen­den fachspezifischen Fragen ist.

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 18. Juli 1996

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