§ 4 Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung im Fach Technik/ Technologie besteht aus einer Klausur unter Aufsicht von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von 15 Minuten Dau
er.
( 2) Die Prüfungen beziehen sich auf die nachfolgend aufgeführten Lehrgebiete des Pflichtbereiches:
Grundlagen der Fertigungstechnik oder Maschinentechnik
Grundlagen der Elektrotechnik.
( 3) Die Kandidaten wählen einen Pflichtbereich für die Klausur unter Aufsicht, den anderen für die mündliche Prüfung.
( 4) Der Prüfungsstoff umfaßt den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich gemäß der Studienordnung für das Magisterstudium.
( 5) Weiteres regelt die MPO.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen der Zwischenprüfung
( 1) Vor der Meldung zur Zwischenprüfung müssen in der Regel mindestens zwei Semester des Grundstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.
( 2) Als fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung werden entsprechend der Studienordnung Leistungsnachweise für folgende Gebiete des Pflichtbereiches gefordert:
-
-
Mathematische Grundlagen Physikalische Grundlagen
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Grundlagen der Fertigungstechnik/ Maschinentechnik Grundlagen der Informationstechnik
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Grundlagen der Elektrotechnik
Grundlagen der technischen Kommunikation.
§ 6 Magisterprüfung
( 1) Das Hauptstudium endet mit einer Magisterprüfung gemäß der MPO.
( 2) Das Thema der Magisterarbeit kann nicht aus dem Bereich Technik/ Technologie als Nebenfach gewählt werden.
( 3) Der Teil der Magisterprüfung zum Nebenfach Technik/ Technologie besteht aus einer Klausur über 180 Minuten und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten.
( 4) Der inhaltliche Rahmen der Prüfung wird durch die vom Kandidaten vorwiegend belegten Spezialisierungsrichtungen aus dem Wahlpflichtbereich
Grundlagen Soziotechnischer Systeme, Systeme des Stoffumsatzes,
Systeme des Energieumsatzes
Systeme des Informationsumsatzes
bestimmt.
oder
( 5) Die Kandidaten können im Antrag auf Zulassung zur Prüfung eine Spezialisierungsrichtung wählen, die dann den inhaltlichen Rahmen für die Klausur bildet.
( 6) Für die mündliche Prüfung haben die Kandidaten die Möglichkeit, drei Stoffgebiete aus dem Wahlpflichtbereich zu benennen, wobei zumindest eines nicht der für die Klausur gewählten Spezialisierungsrichtung angehören darf.
( 7) Der Prüfungsstoff umfaßt den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich gemäß der Studienordnung für das Nebenfach Technik/ Technologie im Magisterstudiengang.
§7 Zulassungsvoraussetzungen der Magisterprü
fung
( 1) Vor der Meldung zur Magisterprüfung müssen in der Regel mindestens zwei Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.
( 2) Als fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung werden gemäß Studienordnung für das Nebenfach Technik/ Technologie im Magisterstudiengang Studiennachweise bzw. Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen im Hauptstudium aus dem Lehrgebietskanon des Wahlpflichtbereiches und des fakultativen Bereiches im Umfang von insgesamt 20 Semesterwochenstunden gefordert.
§8 Inkrafttreten
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Nebenfach Technik/ Technologie im Magisterstudiengang treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaft an der Universität Potsdam
Vom 14. Juni 1995
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I. S. 173), am 14. Juni 1995 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaft erlassen: 12
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Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 7. Februar 1996
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