Teil 1 Allgemeiner Teil
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und
Studienleistungen
Prüfungsanspruch
§ 1
Zweck der Prüfung
§ 2
Diplomgrad
§ 3
Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 4
Prüfungsausschuẞ
§ 5
Prüfer und Beisitzer
§ 6
§7
§ 8
Freiversuch
§ 9
Prüfungsformen
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Klausurarbeiten Mündliche Prüfungen
Prüfungsrelevante Studienleistungen Zusatzprüfungen
Bewertung der Prüfungsleistungen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung
Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
Teil 3 Diplomprüfung
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Formen der Diplomprüfung
Diplomarbeit
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28
Ungültigkeit der Prüfung
§ 29
Inkrafttreten
" Diplom- Verwaltungswissenschaftler" bzw." DiplomVerwaltungswissenschaftlerin"( Dipl.- Verw. Wiss.).
§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen sowie die berufspraktische Ausbildung von acht Monaten nicht angerechnet.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium " Politik- und Verwaltungswissenschaft" von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und in das verwaltungswissenschaftliche Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt im Grundstudium Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Kernbereichs, des Ergänzungsbereichs, des Methodenbereichs sowie des Fremdsprachenbereichs, und im Hauptstudium des gemeinsamen Kernbereichs, des Vertiefungsbereichs und des Ergänzungsbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 20 Semesterwochenstunden( SWS) und eine berufspraktische Ausbildung( Arbeitsaufenthalt) von acht Monaten. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS.
( 4) Während des Hauptstudiums werden zwei Studienschwerpunkte gewählt, und zwar einer im gemeinsamen Kernbereich von Politik- und Verwaltungswissenschaft ( Schwerpunkt I) und einer im Vertiefungsbereich Verwaltungswissenschaft( Schwerpunkt II) oder im Vertiefungsbereich Internationale Organisationen und Verwaltung( Schwerpunkt III). Das Nähere regelt die Studienordnung.
Teil 1
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Verwaltungswissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad
§ 4
Prüfungsausschuẞ
( 1) Für den Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaft wird vom Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.
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