Heft 
(1996) 9
Seite
135
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Teil 1 Allgemeiner Teil

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und

Studienleistungen

Prüfungsanspruch

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 2

Diplomgrad

§ 3

Gliederung des Studiums und der Studiendauer

§ 4

Prüfungsausschuẞ

§ 5

Prüfer und Beisitzer

§ 6

§7

§ 8

Freiversuch

§ 9

Prüfungsformen

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

Klausurarbeiten Mündliche Prüfungen

Prüfungsrelevante Studienleistungen Zusatzprüfungen

Bewertung der Prüfungsleistungen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

Antrag auf Zulassung zur Diplom­Vorprüfung

Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

Teil 3 Diplomprüfung

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Formen der Diplomprüfung

Diplomarbeit

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung

§ 22

§ 23

§ 24

§ 25

§ 26

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 28

Ungültigkeit der Prüfung

§ 29

Inkrafttreten

" Diplom- Verwaltungswissenschaftler" bzw." Diplom­Verwaltungswissenschaftlerin"( Dipl.- Verw. Wiss.).

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung neun Semester. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen sowie die berufspraktische Ausbildung von acht Monaten nicht angerechnet.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium " Politik- und Verwaltungswissenschaft" von vier Seme­stern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und in das verwaltungswissenschaftliche Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Di­plomprüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt im Grundstudium Pflicht- und Wahlpflicht­veranstaltungen des Kernbereichs, des Ergänzungsbe­reichs, des Methodenbereichs sowie des Fremdsprachen­bereichs, und im Hauptstudium des gemeinsamen Kern­bereichs, des Vertiefungsbereichs und des Ergänzungsbe­reichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 20 Semesterwo­chenstunden( SWS) und eine berufspraktische Ausbil­dung( Arbeitsaufenthalt) von acht Monaten. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 SWS.

( 4) Während des Hauptstudiums werden zwei Studien­schwerpunkte gewählt, und zwar einer im gemeinsamen Kernbereich von Politik- und Verwaltungswissenschaft ( Schwerpunkt I) und einer im Vertiefungsbereich Ver­waltungswissenschaft( Schwerpunkt II) oder im Vertie­fungsbereich Internationale Organisationen und Verwal­tung( Schwerpunkt III). Das Nähere regelt die Studien­ordnung.

Teil 1

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizieren­den Abschluß des Studiums der Verwaltungswissen­schaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Me­thoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad

§ 4

Prüfungsausschuẞ

( 1) Für den Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaft wird vom Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.

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