Heft 
(1996) 9
Seite
136
Einzelbild herunterladen

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vor­sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäftsordnung ge­

ben.

( 4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsord­nung. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließ­lich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplo­marbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbeson­dere zuständig für

1. die Organisation der Prüfungen,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­

gen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstu­diums vor Abschluß des Grundstudiums,

4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, 5. die Gewährung von Prüfungserleichterungen für be-' hinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zustän­digkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Ent­scheidung vorgelegt.

( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit­glied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit ver­pflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst ange­hören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 5

Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt gemäß§ 14 Abs. 4 BbgHG jeweils für ein Semester die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsbe­rechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Ent­scheidung über die Benennung trifft der Prüfungsaus­schuß.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prü­

136

-

fern der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Proto­koll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer im Di­plomstudiengang Verwaltungswissenschaft die Diplom­prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsaus­schuß über das Prüfungsamt der Universität durch Aus­hang bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen.

( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entspre­

chend.

§ 6

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen­gesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleich­wertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom­Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomiprüfung nachzuholen. Die Anerken­nung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt wer­den, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig­keit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung

ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Gel­tungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva­lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.