Heft 
(1996) 9
Seite
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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzu­beziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden

anerkannt.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Aner­kennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststel­lung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Stu­dienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudi­um eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Uni­versität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nach­zuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absol­venten der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprü­fungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Ge­nehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7

Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas­sung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antrag­stellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsaus­schusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8

Freiversuch

( 1) Werden sämtliche Prüfungsleistungen der Diplomprü­fung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht, so gelten

die dabei erstmals nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht unternommen( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Kandidat die letzte Prüfungsleistung er­bracht hat. Es zählt dabei das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) Zeiten der Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes( z.B. Studienzeiten im Ausland) werden nicht auf die Einhal­tung des Zeitpunktes für den Freiversuch angerechnet. Die Entscheidung über eine Nichtanrechnung trifft auf schriftlichen Antrag des Kandidaten der Prüfungsaus­schuß.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10), die mündlichen Prüfungen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice­Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständi­ger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleich­wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 10

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von vier Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmit­teln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankün­digung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungs­ausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutach­tet und benotet. Die Arbeit ist von einem zweiten Gutach­ter, der vom Prüfungsausschuß eingesetzt wird, zu bewer­

ten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungs­ausschuß benannten Prüfer zwei oder drei Themen ge­stellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.

§ 11

Mündliche Prüfungen

( 1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor min­destens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer abgelegt. Hierbei wird der

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