Heft 
(1996) 9
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( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzu­beziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Aner­kennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststel­lung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Stu­dienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Haupt­studium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausge­stellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absol­venten der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Aus­gleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universi­tät und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsord­nung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7

Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas­sung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antrag­stellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsaus­schusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8

Freiversuch

( 1) Werden sämtliche Prüfungsleistungen der Diplomprü­fung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht, so gelten die dabei erstmals nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht unternommen( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Kandidat die letzte Prüfungsleistung er­bracht hat. Es zählt dabei das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) Zeiten der Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes( z.B. Studienzeiten im Ausland) werden nicht auf die Einhal­tung des Zeitpunktes für den Freiversuch angerechnet. Die Entscheidung über eine Nichtanrechnung trifft auf schriftlichen Antrag des Kandidaten der Prüfungsaus­schuß.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10) und die mündlichen Prüfungen (§ 11). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice­Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständi­ger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleich­wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 10

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens vier und höchstens fünf Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt wer­den. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmit­tel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungs­termins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfs­mittel entscheidet der vom Prüfungsausschuẞ benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von einem zweiten Gutachter, der vom Prü­fungsausschuẞ eingesetzt wird, zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungs­ausschuß benannten Prüfer schriftlich bis zu drei Themen gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit nicht ausreichend bewertet, kann sich der Kandidat auf Antrag einer einmaligen mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungsamt der Uni­versität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittel­

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