( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.
( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.
( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.
( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.
§ 7
Prüfungsanspruch
( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8
Freiversuch
( 1) Werden sämtliche Prüfungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht, so gelten die dabei erstmals nicht bestandenen Fachprüfungen als nicht unternommen( Freiversuch).
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Kandidat die letzte Prüfungsleistung erbracht hat. Es zählt dabei das jeweils bessere Ergebnis.
( 3) Zeiten der Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes( z.B. Studienzeiten im Ausland) werden nicht auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch angerechnet. Die Entscheidung über eine Nichtanrechnung trifft auf schriftlichen Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß.
§ 9
Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10) und die mündlichen Prüfungen (§ 11). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choiceVerfahren sind ausgeschlossen.
( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 10
Klausurarbeiten
( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens vier und höchstens fünf Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuẞ benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von einem zweiten Gutachter, der vom Prüfungsausschuẞ eingesetzt wird, zu bewerten.
( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuß benannten Prüfer schriftlich bis zu drei Themen gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.
( 3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit nicht ausreichend bewertet, kann sich der Kandidat auf Antrag einer einmaligen mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungsamt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittel
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