Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Physik
an der Universität Potsdam
Vom 21. März 1996
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen- schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG)), vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), am 21. März 1996 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Physik erlassen: 12
§ 1 Grundlagen
Grundlagen der besonderen Prüfungsbestimmungen im Lehramtsfach Physik sind die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 und die Studienordnung( StO) für die Lehramtsstudiengänge im Fach Erdkunde vom 21. März
1996.
§ 2 Gliederung des Studiums
Die zum Ende des Grundstudiums nachzuweisende Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstudiums in einem Prüfungszeitraum oder studienbegleitend als vorgezogene Teilprüfung innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums oder in einer Kombination dieser Prüfungsarten abgelegt. Eine vorgezogene Teilprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsgebietes nach Maßgabe der Lehramtsstudienordnung Physik in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
§ 3
Prüfungsformen
Die Teilprüfungen der Zwischenprüfung Physik sind mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten.
Teilprüfung Mathematische Methoden in der Physik der Zwischenprüfung im Fach Physik anerkannt.
( 2) Für die Teilprüfungen sind verschiedene Prüfer zu bestellen.
( 3) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung Physik sind neben den in der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam genannten Unterlagen gemäß Lehramtsstudienordnung Physik je ein Leistungsnachweis zur Vorlesung Experimentalphysik, zum Grundpraktikum Physik und zu den Vorlesungen Theoretische Physik und der Nachweis einer Studienberatung notwendig.
( 4) Eine bestandene Diplom- Vorprüfung in Physik wird als Zwischenprüfung in Physik anerkannt.
§ 5 Ergebnis der Prüfung
Die Gewichte zur Berechnung der Gesamtnote sind: Experimentalphysik
Theoretische Physik
2. 2
Mathematische Methoden in der Physik
§ 6
Inkrafttreten/ Übergangsvorschrift
1
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsstudium des Faches Physik immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung nach der bisherigen vorläufigen Ordnung oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
§ 4 Umfang und Form der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung im Fach Physik besteht aus den drei mündlichen Teilprüfungen
Experimentalphysik
Theoretische Physik
Mathematische Methoden in der Physik.
Ist Mathematik das andere Fach, so wird die Teilprüfung Analysis der Zwischenprüfung im Fach Mathematik für die
Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2
Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 02. September 1996.
224