Heft 
(1996) 12
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I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für die Ausbildung von Lehramtsstudiengängen im Fach Erdkunde

für die Lehrämter Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II sowie stufenübergreifende Lehrämter an der Universität Potsdam

Vom 21. März 1996

Auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Lehramts­prüfungsordnung-LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) sowie der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 05. Mai 1994 wird die folgende Studienordnung für das Fach Erdkunde erlassen:

§ 1

Inhalt und Ziel des Studiums

Das Studium soll den Studierenden befähigen, sich einer­seits Fachwissen der Geographie, andererseits Grundla­gen der Wissensübermittlung für die spezifischen Schul­formen und Altersstufen anzueignen. Damit soll der Lehramtsanwärter über ein umfangreiches allgemeines und regionales geographisches Fachwissen aus den Be­reichen der Physischen sowie der Anthropogeographie verfügen, grundlegende geographische Arbeitsmethoden beherrschen, in der Lage sein, sozioökonomische und ökologische Probleme richtig und umfassend zu bewer­ten. Außerdem muß er fachdidaktische Kenntnisse insbe­sondere zur Methodik der geographischen Wissensver­mittlung besitzen.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß notwendig.

§ 3

Aufbau des Studiums

( 1) Das Studium gliedert sich für alle Studiengänge in das Grundstudium, das mit einer Zwischenprüfung ab­schließt, und das sich daran anschließende Hauptstudium.

( 2) Das Grundstudium vermittelt Grundzüge der Allge­meinen Physischen Geographie und der Allgemeinen Anthropogeographie sowie Kenntnisse zu wichtigen geographischen Arbeitsweisen. Außerdem werden die Grundlagen der Fachdidaktik gelehrt.

( 3) Das Hauptstudium orientiert sich auf angewandte anthropogeographische und physisch- geographische Themen und beschäftigt sich mit ausgewählten Bereichen

der regionalen Geographie. Außerdem werden für das Fach Erdkunde spezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten der Didaktik vermittelt.

§ 4

Studien- und Lehrformen

Das Studium setzt die Teilnahme und aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrveranstaltungsarten sowie ihre Vor­und Nachbereitung voraus. Lehrformen sind: - Vorlesungen( V).

Sie vermitteln grundlegende Lehrinhalte und stellen dabei insbesondere Zusammenhänge dar. Es werden in übersichtlicher Form abgegrenzte Stoffgebiete unter Heranziehung neuester Forschungsergebnisse dargestellt. - Seminare( S)

Sie dienen der Vertiefung ausgewählter Themenkomple­xe. Die Studenten werden in Form von Referaten und Diskussionen in den Ablauf einbezogen. Dabei werden Probleme aufgegriffen, welche Stoffgebiete der Vorle­sungen ergänzen, veranschaulichen oder konkretisieren. - Übungen( Ü)

Sie sind begleitende Veranstaltungen, die vordergründig Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und festigen. - Praktika( P)

Sie dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beherrschung fachspezifischer Arbeitsmethoden. Sie werden in der Regel im Anschluß an den Vorlesungs­zeitraum als Komplexpraktikum absolviert.

- Geländekurse( G)

Sie sind praktische Tätigkeiten zur Wissensaneignung im Gelände und vermitteln am sichtbaren Beispiel geogra­phisches Wissen.

§ 5

Leistungsnachweise

( 1) Einzelheiten dazu regeln die Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge. Die aktuellen Nachweise sind der Prüfungsordnung entsprechend in Anlage 1 aufge­führt.

( 2) Prinzipiell sind zwei Grundarten des Leistungsnach­weises zu unterscheiden:

Prüfungsleistungen als Abschlußnachweise von Grund­und Hauptstudium,

- Leistungen als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen.

( 3) Der Studienablauf sowie der persönliche Studienfort­schritt wird durch Nachweise dokumentiert. Die dabei angewandten Formen sind:

Testat

Testate werden für Vorlesungen erteilt. Sie erfolgen in der letzten Vorlesung und werden im Studienbuch ver­merkt.

Nachweis

Seminarschein bzw. Übungsschein

Einen entsprechenden Schein erhält, wer für mindestens 80% der Veranstaltungsreihe eine Teilnahme nachweisen kann und während der Veranstaltungen sein grundsätzli­ches Wissen durch schriftliche( Beleg) und/ oder mündli­che( vorbereitete Diskussionsbeiträge) Leistungen nach­weisen kann.

Praktikumsschein bzw. Geländekursschein

Als Praktikums- bzw. Geländekurstage zählen Tage, die ohne An- und Abfahrt mindestens 6 Stunden dauern. Zur

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