I. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
Studienordnung für die Ausbildung von Lehramtsstudiengängen im Fach Erdkunde
für die Lehrämter Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II sowie stufenübergreifende Lehrämter an der Universität Potsdam
Vom 21. März 1996
Auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsordnung-LPO) vom 14. Juni 1994( GVBI. II S. 536) sowie der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 05. Mai 1994 wird die folgende Studienordnung für das Fach Erdkunde erlassen:
§ 1
Inhalt und Ziel des Studiums
Das Studium soll den Studierenden befähigen, sich einerseits Fachwissen der Geographie, andererseits Grundlagen der Wissensübermittlung für die spezifischen Schulformen und Altersstufen anzueignen. Damit soll der Lehramtsanwärter über ein umfangreiches allgemeines und regionales geographisches Fachwissen aus den Bereichen der Physischen sowie der Anthropogeographie verfügen, grundlegende geographische Arbeitsmethoden beherrschen, in der Lage sein, sozioökonomische und ökologische Probleme richtig und umfassend zu bewerten. Außerdem muß er fachdidaktische Kenntnisse insbesondere zur Methodik der geographischen Wissensvermittlung besitzen.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß notwendig.
§ 3
Aufbau des Studiums
( 1) Das Studium gliedert sich für alle Studiengänge in das Grundstudium, das mit einer Zwischenprüfung abschließt, und das sich daran anschließende Hauptstudium.
( 2) Das Grundstudium vermittelt Grundzüge der Allgemeinen Physischen Geographie und der Allgemeinen Anthropogeographie sowie Kenntnisse zu wichtigen geographischen Arbeitsweisen. Außerdem werden die Grundlagen der Fachdidaktik gelehrt.
( 3) Das Hauptstudium orientiert sich auf angewandte anthropogeographische und physisch- geographische Themen und beschäftigt sich mit ausgewählten Bereichen
der regionalen Geographie. Außerdem werden für das Fach Erdkunde spezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten der Didaktik vermittelt.
§ 4
Studien- und Lehrformen
Das Studium setzt die Teilnahme und aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrveranstaltungsarten sowie ihre Vorund Nachbereitung voraus. Lehrformen sind: - Vorlesungen( V).
Sie vermitteln grundlegende Lehrinhalte und stellen dabei insbesondere Zusammenhänge dar. Es werden in übersichtlicher Form abgegrenzte Stoffgebiete unter Heranziehung neuester Forschungsergebnisse dargestellt. - Seminare( S)
Sie dienen der Vertiefung ausgewählter Themenkomplexe. Die Studenten werden in Form von Referaten und Diskussionen in den Ablauf einbezogen. Dabei werden Probleme aufgegriffen, welche Stoffgebiete der Vorlesungen ergänzen, veranschaulichen oder konkretisieren. - Übungen( Ü)
Sie sind begleitende Veranstaltungen, die vordergründig Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und festigen. - Praktika( P)
Sie dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beherrschung fachspezifischer Arbeitsmethoden. Sie werden in der Regel im Anschluß an den Vorlesungszeitraum als Komplexpraktikum absolviert.
- Geländekurse( G)
Sie sind praktische Tätigkeiten zur Wissensaneignung im Gelände und vermitteln am sichtbaren Beispiel geographisches Wissen.
§ 5
Leistungsnachweise
( 1) Einzelheiten dazu regeln die Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge. Die aktuellen Nachweise sind der Prüfungsordnung entsprechend in Anlage 1 aufgeführt.
( 2) Prinzipiell sind zwei Grundarten des Leistungsnachweises zu unterscheiden:
Prüfungsleistungen als Abschlußnachweise von Grundund Hauptstudium,
- Leistungen als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen.
( 3) Der Studienablauf sowie der persönliche Studienfortschritt wird durch Nachweise dokumentiert. Die dabei angewandten Formen sind:
Testat
Testate werden für Vorlesungen erteilt. Sie erfolgen in der letzten Vorlesung und werden im Studienbuch vermerkt.
Nachweis
Seminarschein bzw. Übungsschein
Einen entsprechenden Schein erhält, wer für mindestens 80% der Veranstaltungsreihe eine Teilnahme nachweisen kann und während der Veranstaltungen sein grundsätzliches Wissen durch schriftliche( Beleg) und/ oder mündliche( vorbereitete Diskussionsbeiträge) Leistungen nachweisen kann.
Praktikumsschein bzw. Geländekursschein
Als Praktikums- bzw. Geländekurstage zählen Tage, die ohne An- und Abfahrt mindestens 6 Stunden dauern. Zur
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