Heft 
(1997) 1
Seite
2
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I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft

an der Universität Potsdam

Vom 2. Mai 1996

Teil 3 Diplomprüfung

V

§ 22

§ 23

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Formen der Diplomprüfung

Γ

Н

§ 24

Diplomarbeit

§ 25

§ 26

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung

I

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 28 § 29

Ungültigkeit der Prüfung Übergangsregelungen, Inkrafttreten

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 2. Mai 1996 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwis­senschaft erlassen: 12

Teil 1 Allgemeiner Teil

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizieren­den Abschluß des Studiums der Politikwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnis­se erworben hat.

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 2

Diplomgrad

§ 3

Gliederung des Studiums und der Studiendauer

§ 4

Prüfungsausschuẞ

§ 5

Prüfer und Beisitzer

§ 6

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und

Studienleistungen

§ 7

Prüfungsanspruch

§ 8

Freiversuch

§ 9

Prüfungsformen

§ 10

Klausurarbeiten

§ 11

Mündliche Prüfungen

§ 12

Prüfungsrelevante Studienleistungen

§ 13

Zusatzprüfungen

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15

§ 16

§ 17

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 18

§ 19

§ 20 § 21

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weib­liche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 P

Universität

Potsdam

2203

Universitäts­bibliothek

Inventarnr.

FK vom 4. November 1996

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad " Diplom- Politikwissenschaftler" bzw." Diplom- Politik­

wissenschaftlerin"( Dipl.- Pol.).

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester ein­schließlich des Prüfungssemesters. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudien­zeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in de­denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht ange­

rechnet.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und in das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt im Grundstudium Pflicht- und Wahlpflicht­veranstaltungen des Kernbereichs, des Ergänzungsbe­reichs, des Methodenbereichs sowie des Fremdsprachen­bereichs, und im Hauptstudium Pflicht- und Wahl­pflichtveranstaltungen des gemeinsamen Kernbereichs und der Schwerpunktbereiche sowie Lehrveranstaltungen

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* 01019083*