I. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft
an der Universität Potsdam
Vom 2. Mai 1996
Teil 3 Diplomprüfung
V
§ 22
§ 23
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Formen der Diplomprüfung
Γ
Н
§ 24
Diplomarbeit
§ 25
§ 26
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung
I
Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 § 29
Ungültigkeit der Prüfung Übergangsregelungen, Inkrafttreten
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 2. Mai 1996 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Politikwissenschaft erlassen: 12
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Politikwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 1
Zweck der Prüfung
§ 2
Diplomgrad
§ 3
Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 4
Prüfungsausschuẞ
§ 5
Prüfer und Beisitzer
§ 6
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und
Studienleistungen
§ 7
Prüfungsanspruch
§ 8
Freiversuch
§ 9
Prüfungsformen
§ 10
Klausurarbeiten
§ 11
Mündliche Prüfungen
§ 12
Prüfungsrelevante Studienleistungen
§ 13
Zusatzprüfungen
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15
§ 16
§ 17
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 18
§ 19
§ 20 § 21
Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2 P
Universität
Potsdam
2203
Universitätsbibliothek
Inventarnr.
FK vom 4. November 1996
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad " Diplom- Politikwissenschaftler" bzw." Diplom- Politik
wissenschaftlerin"( Dipl.- Pol.).
§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich des Prüfungssemesters. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in dedenen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht ange
rechnet.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und in das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt im Grundstudium Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Kernbereichs, des Ergänzungsbereichs, des Methodenbereichs sowie des Fremdsprachenbereichs, und im Hauptstudium Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des gemeinsamen Kernbereichs und der Schwerpunktbereiche sowie Lehrveranstaltungen
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